Betreff
Wahlen zum 01.06.2019
Vorlage
LABOE/BV/297/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung zum 01.06.2019 besteht kein ehrenamtliches Bürgermeisteramt mehr; der ehrenamtliche Bürgermeister und seine Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO) scheiden mit Ablauf des 31.05.2019 automatisch aus ihren Ämtern aus. Außerdem sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende nach § 33 Abs. 1 und 2 GO neu zu wählen.

 

Die Wahlen werden vom amtierenden Bürgermeister geleitet.

 

I. Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher sowie zwei Stellvertretende

 

Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Bürgervorsteherin oder einen Bürgervorsteher sowie zwei Stellvertretende. Für die Wahl stehen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wahlverfahren zur Verfügung:

 

a) Meiststimmenverfahren nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 GO

 

Dieses Verfahren ist das gesetzliche Regelverfahren. Jeder einzelne Gemeindevertreter kann Wahlvorschläge machen (keine Fraktionsvorschläge). Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält. Nein-Stimmen und Stimmenenthaltungen haben keinen Stimmenwert, so dass eine Kandidatin/ein Kandidat dann gewählt ist, wenn auf sie/ihn eine Ja-Stimme mehr als auf eine andere Person entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht.

 

b) Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gemäß § 33 Abs. 2 GO

 

Das gebundene Vorschlagsrecht findet Anwendung, wenn es von mindestens einer Fraktion verlangt wird. Das Verlangen ist vor Beginn der Wahl durch die/den Fraktionsvorsitzenden im Namen seiner Fraktion zu erklären. Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes als auch auf die Stellen der Stellvertretenden. Es ist nicht möglich, die Stelle des Vorsitzes im gebundenen Vorschlagsrecht und die Stellen der Stellvertretenden im Meiststimmenverfahren zu wählen. Einzelnen Mitgliedern der Gemeindevertretung steht das Verlangensrecht nicht zu.

 

Ziel des Verfahrens ist es, das Vorschlagsrecht für die Stellen der/des Vorsitzenden und der Stellvertretenden entsprechend der Fraktionsstärke zu begrenzen. Das Vorschlagsrecht wird daher auf der Grundlage der abstrakten Fraktionsstärken nach dem Auszählungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers (Teilung der Sitzzahlen durch 0,5-1,5-2,5 usw.) ermittelt. Zählgemeinschaften oder Fraktionsverbindungen sind bei der Ermittlung des Vorschlagsrechts nicht möglich.

 

In der Gemeindevertretung liegen derzeit folgende Fraktionsstärken vor: Grüne: 5, CDU: 4, LWG: 4, SPD: 3. Außerdem gehört der Gemeindevertretung ein fraktionsloses Mitglied an.

 

Wird das Verlangen auf gebundenes Vorschlagsrecht gestellt, ist allein vorschlagsberechtigt für die Position der/des Vorsitzenden somit die stärkste Fraktion, und damit die Fraktion der Grünen. Vorgeschlagen werden können nicht nur Mitglieder der eigenen Fraktion, sondern auch fraktionslose Gemeindevertreter oder Mitglieder anderer Fraktionen. Eine vorschlagsberechtigte Fraktion kann auch auf ihr diesbezügliches Recht durch ausdrückliche Erklärung verzichten. Die Höchstzahl ist durch den Verzicht verbraucht und das Vorschlagsrecht geht auf die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl über.

 

Wenn eine/ein von der Grünen Fraktion vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener Kandidat gewählt worden ist, wird ihr ihre Höchstzahl gestrichen. Für die erste Stellvertreterposition hat dann die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl das Vorschlagsrecht.

 

CDU und LWG haben die gleiche Höchstzahl.

 

Bei gleicher Höchstzahl haben beide Fraktionen das Vorschlagsrecht (kein Losentscheid).

 

Wenn eine/ein von einer Fraktion vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener Kandidat für die erste Stellvertreterposition gewählt worden ist, wird ihr ihre Höchstzahl gestrichen. Vorschlagsberechtigt für die Position der zweiten Stellvertreterposition ist diejenige Fraktion, die dann die nächsthöchste Höchstzahl aufweist.

 

Die Abstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist demnach die Person, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, wobei bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nur die Ja- und Neinstimmen zählen. Enthaltungen haben keinen Stimmenwert. Findet der Wahlvorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, so ist er angenommen, andernfalls abgewiesen. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Bei Abweisung verbleibt das Vorschlagsrecht aber unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion, die dann entweder ihren Vorschlag wiederholen, eine andere Kandidatin/ einen anderen Kandidaten vorschlagen oder auf ihr Vorschlagsrecht verzichten kann.

 

Liegen für die Besetzung einer Wahlstelle zwei oder mehr Vorschläge vor, weil mehrere Fraktionen aufgrund gleicher Höchstzahlen vorschlagsberechtigt sind, erfolgt die Abstimmung ebenfalls nach § 39 Abs. 1 GO. In diesem Fall sind dann getrennte Wahlgänge durchzuführen.

 

Über die Reihenfolge der Abstimmung über die Vorgeschlagenen wäre bei Nichteinigung ein Beschluss zu fassen.

 

Der Wahlvorgang ist erfolgreich abgeschlossen, sobald eine der vorgeschlagenen Personen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

 

Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Andernfalls ist geheim mittels Stimmzettel zu wählen.

 

Hat ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gefunden und die/der gewählte Kandidatin/Kandidat die Annahme der Wahl erklärt, wird sie/er vom Bürgermeister durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre/seine Tätigkeit eingeführt.

 

 

II Stellvertretende des Bürgermeisters gemäß § 57 e GO.

 

Für die Wahl der Stellvertretenden des Bürgermeisters gilt § 57 e GO. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertretende des Bürgermeisters. Für die Wahl gilt § 33 Abs. 2 GO entsprechend, also gewählt wird entweder im Meistimmenverfahren oder auf Verlangen einer Fraktion im gebundenen Vorschlagsrecht

 

Nach dem oben Gesagten ist – vorausgesetzt, dass das Verlangen auf gebundenes Vorschlagsrecht gestellt wird und keine Fraktion auf die Ausübung ihres Vorschlagsrechts verzichtet - für die erste Stellvertreterposition die Grünen-Fraktion vorschlagsberechtigt. Für die Wahl der zweiten Stellvertreterposition sind bei gleicher Höchstzahl wieder die LWG-Fraktion und die CDU-Fraktion beide vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung für die dritte Stellvertreterposition hängt dann vom Wahlergebnis der ersten Stellvertreterposition ab.

 

Die Abstimmung erfolgt auch hier gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 GO. Insofern gelten die obigen Ausführungen.

 

Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Bürgermeisters werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen und –beamten ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde und haben die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten, soweit sie für Ehrenbeamte gelten.

 

Vor Amtsantritt werden die Stellvertretenden vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung vereidigt.