Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.01.2018 beantragte ein
potenzieller Vorhabenträger bei der Gemeinde Schönberg die Aufstellung eines
Bebauungsplanes für das Gebiet „im Bereich der Straße Damm 25 d und e, 24217
Schönberg“.
Der Planungsausschuss der Gemeinde Schönberg
hatte dazu aufgrund dieses Antrags in seiner Sitzung SCHÖN/PLA/03/2018 vom
20.02.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Planungsausschuss stimmt der Aufstellung
eines Bebauungsplanes im Bereich der Straße Damm 25 d und e zur Ausweisung von
zwei Wohnbaugrundstücken zu unter der
Voraussetzung, dass der Eigentümer der Flächen sich bereit erklärt, die
Planungskosten zu erstatten. Ein formeller Aufstellungsbeschluss soll erst
gefasst werden, wenn der Vertrag zur Erstattung der Planungskosten
unterzeichnet ist.“
Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurde mit
dem Vorhabenträger ein Vertrag über die Erstattung von Kosten für die
Durchführung eines Bauleitverfahrens abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund sind die an den Vorhabenträger
gestellten Anforderungen durch diesen erfüllt worden. Mit dem nun zu fassenden
Aufstellungsbeschluss soll das Bauleitplanverfahren mit dem Ziel der
Legitimierung einer Bebauung mit zwei Wohnhäusern eröffnet werden.
Bei der in Rede stehenden Fläche innerhalb
des Geltungsbereiches des in seinen Einzelheiten zu erarbeitenden B-Plans Nr.
69 handelt es sich um das Flurstück 1/1 der Flur 7, Gemarkung Schönberg.
Der künftige Geltungsbereich des B-Plans Nr.
69 stellt zurzeit Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB dar. Dennoch können für
das zu betreibende Verfahren aufgrund der befristet geltenden
Ausnahmevorschrift des § 13 b BauGB gewisse Erleichterungen durch die Anwendung
des beschleunigten Verfahrens (analog § 13 a Abs. 2 BauGB) in Anspruch genommen
werden.
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt nach § 13 b
Satz 1 BauGB der die Bebauungspläne der Innenentwicklung regelnde § 13 a BauGB entsprechend
für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2
BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf
Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließen.
Der in Bezug genommene § 13 a Abs. 1 Satz 2
BauGB ist auf einen B-Plan anwendbar, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von bis zu 10.000
m² für Wohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang
bebaute Ortsteile anschließen. Beide Voraussetzungen sind in Ansehung der Größe
und der Lage des Grundstücks erfüllt.
Als Gebietstyp käme hier (nur) die
Festsetzung eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO) oder eines allgemeinen
Wohngebietes (§ 4 BauNVO) in Betracht.
Der zur Beschlussfassung vorgelegte
Geltungsbereich grenzt an den Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB an. Im
F-Plan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
Das Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der
Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu
fassen (§ 13 b Satz 2 BauGB).
Im beschleunigten Verfahren erweist es sich
als Vorteil, dass nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB
- die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und
3 Satz 1 BauGB entsprechend gelten;
- ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans
abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan
ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Durch die Einbeziehung der Vorschriften über
das vereinfachte Verfahren in das beschleunigte Verfahren entfallen die nach §
3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für das Regelverfahren vorgeschriebenen
Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Im beschleunigten Verfahren wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 a Abs. 1 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB (Überwachung
von erheblichen Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
Für die Vorhaben im Sinne des § 30 BauGB, die
künftig innerhalb des B-Plans verwirklicht werden sollen, gelten die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG für die im Anhang IV a und b
der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten
(vergleiche § 44 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 BNatSchG). Bauleitpläne, denen nicht
ausräumbare Hindernisse des Artenschutzes im Bauordnungsrecht gegenüberstehen, sind
nicht vollziehbar; sie wären daher nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB. Daher muss, auch wenn ein Umweltbericht nicht erforderlich ist, eine
naturschutzrechtliche Betrachtung (Artenschutz) der Fläche erfolgen. Nur so
kann gewährleistet werden, dass eine fehlerfreie Abwägung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB genannten Artenschutzbelange erfolgen kann.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69
ist zunächst vorläufig festgelegt worden und erhält die Gebietsbezeichnung „östlich
der Landesstraße 50 und südlich der Straße Damm, Flur 7 Flurstück 1/1",
eine exakte Festlegung wird im Rahmen des Planverfahrens erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
¾ 1 Plan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs
Beschlussvorschlag:
- Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 69 für das Gebiet „östlich
der Landesstraße 50 und südlich der Straße Damm, Flur 7 Flurstück
1/1" zu fassen.
- Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den
Auftrag für die städtebaulichen Leistungen an Guntram Blank,
Architekturbüro für Stadtplanung, Blücherplatz 9 a, 24105 Kiel und für die
naturschutzfachlichen Leistungen an FRANKES’s Landschaften und Objekte,
Inhaberin Sabine Franke, Legienstraße 16, 24103 Kiel zu erteilen.