Sachverhalt:
Für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO
die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) Anwendung. Nach §
48 Abs. 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss den Wahltag und den
Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl
finden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das
formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig
frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte
Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.
Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters aus anderen Gründen als dem Ablauf der Amtszeit oder dem
Eintritt in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und
spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen, da das Freiwerden
der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl
innerhalb der genannten Frist durchgeführt werden kann (§ 57 a Abs. 1 Satz 2
GO).
Die Wahl ist notwendig, weil die Stelle des
(hauptamtlichen) Bürgermeisters mit Ablauf des 31.05.2019 vakant werden wird.
Das Freiwerden der Stelle ist demzufolge auf den 01.06.2019, das Datum des
Inkrafttretens der maßgeblichen Regelung im neugefassten § 3 Abs. 1 der
Hauptsatzung, zu terminieren.
Die Wahl ist daher innerhalb des zeitlichen
Korridors vom 01.10.2018 (acht Monate vor dem Freiwerden) bis spätestens zum
30.04.2019 (ein Monat vor dem Freiwerden) durchzuführen. Eine „Zusammenlegung“
mit der am 26.05.2019 stattfindenden Europawahl scheidet daher aus.
Nach den Meinungen in der Literatur
(Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nr. 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der
Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet,
dass lediglich die Hauptwahl bis zum 30.04.2019 stattfinden muss. Da die Wahl
an einem Sonntag stattfinden muss, wäre – in Ansehung der Lage der Feier- und
Ferientage – der „günstigste“ Termin für die Hauptwahl der 17.03.2019, der letztmögliche der 28.04.2019.
Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss innerhalb von 28 Tagen
danach stattfinden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl
sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit
auch nicht überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die
sowohl für die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl
dann noch präsent sind.
Frühere Termine haben den Nachteil, dass
einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen
bzw. den Schulferien kollidieren bzw. einige rechtserhebliche Handlungen
unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen
sind.
Von daher kommt eigentlich nur noch der
17.03.2019 für die Hauptwahl in Frage. Eine Vorverlegung auf einen Zeitpunkt
ohne Kollision mit den Feiertagen würde den Zeitraum für die Vorbereitung so
sehr verkürzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in
Frage stehen würde.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl
einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters
für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die
Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in
der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen
ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die
Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen
Wahlkampf zu entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen
eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei
der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen,
den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag
zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den
Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt
werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden
Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche
Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu
können. Der Termin für die Stichwahl wäre dann der 31.03.2019. Einziger
Nachteil an diesem Termin ist, dass in der Nacht vom 30.03.2019 auf den
31.03.2019 die Mitteleuropäische Sommerzeit beginnt. Angesichts des als
notwendig erachteten zeitlichen Vorlaufs müsste dies hingenommen werden.
Auf folgenden Umstand wird besonders
hingewiesen:
Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag
sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet
worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine
Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die
Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich
¾ im Fall des Todes
einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der
Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Abs. 1 GKWG) oder
¾ als Folge höherer
Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Abs. 2 GKWG)
möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt
es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom
Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten
Fällen unabänderlich.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeit- und Terminplan auf der Basis des Beschlussvorschlages (grau unterlegte Daten zeigen Feier- und Ferientage sowie Tage mit Zeitumstellungen an)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindewahlausschuss beschließt,
- den Termin für die Wahl auf den 17.03.2019 und
- den Termin für die unter Umständen erforderlich werdende Stichwahl auf den 31.03.2019
zu legen.