Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
LABOE/BV/251/2018
Aktenzeichen
III / BGM-Wahl 2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung LABOE/GV/05/2018 vom 29.08.2018 unter TOP 13 die 10. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Nach der am 01.06.2019 in Kraft tretenden Regelung des § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Sie oder er ist nicht Mitglied der Gemeindevertretung. Sie oder er wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

 

Vor diesem Hintergrund sind die Vorbereitungen zur Wahl einer neuen hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters unverzüglich einzuleiten.

 

Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht

 

  1. Wahlbewerber,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe hat im Rahmen eines Telefonats vom 30.08.2018  erklärt, dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben wird, so dass eine andere Person in die Funktion der Gemeindewahlleitung zu wählen ist. Dies können beispielsweise auch Beamte oder Beschäftigte des Amtes Probstei sein. Bei der letzten Wahl eines Bürgermeisters im Jahr 2013 hat der Amtsdirektor die Funktion des Gemeindewahlleiters ausgeübt.

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

 

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG).

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

¾      Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

¾      Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

¾      Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.

 

¾      Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

  1. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

  1. nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.

 

Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer

 

  1. Wahlbewerber/in,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson (Personen, die nach Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleitung für deren weitere Behandlung verantwortlich sind, beispielsweise als Ansprechpartner für die Mängelbeseitigung) oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans (beispielsweise im Wahlvorstand eines Wahlbezirks)

 

ist.

 

In den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

  1. Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl

 

  1. Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen

 

  1. Feststellung des Wahlergebnisses

 

  1. Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

  1. Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

  1. Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 

Hinweise zum Wahltag / Tag der Stichwahl

 

Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss und nicht die Gemeindevertretung den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.

 

Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des Stichwahltages.

 

Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.

 

Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus anderen Gründen als dem Ablauf der Amtszeit oder dem Eintritt in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen, da das Freiwerden der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der genannten Frist durchgeführt werden kann (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 GO).

 

Die Wahl ist notwendig, weil die Stelle des (hauptamtlichen) Bürgermeisters mit Ablauf des 31.05.2019 vakant werden wird. Das Freiwerden der Stelle ist demzufolge auf den 01.06.2019, das Datum des Inkrafttretens der maßgeblichen Regelung im neugefassten § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung, zu terminieren.

 

Die Wahl ist daher innerhalb des zeitlichen Korridors vom 01.10.2018 (acht Monate vor dem Freiwerden) bis spätestens zum 30.04.2019 (ein Monat vor dem Freiwerden) durchzuführen. Eine „Zusammenlegung“ mit der am 26.05.2019 stattfindenden Europawahl scheidet daher aus.

 

Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nr. 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die Hauptwahl bis zum 30.04.2019 stattfinden muss. Da die Wahl an einem Sonntag stattfinden muss, wäre – in Ansehung der Lage der Feier- und Ferientage – der „günstigste“ Termin für die Hauptwahl der 17.03.2019, der letztmögliche der 28.04.2019. Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.

 

Frühere Termine haben den Nachteil, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen kollidieren bzw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind.

 

Von daher kommt eigentlich nur noch der 17.03.2019 für die Hauptwahl in Frage. Eine Vorverlegung auf einen Zeitpunkt ohne Kollision mit den Feiertagen würde den Zeitraum für die Vorbereitung so sehr verkürzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage stehen würde.

 

Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen Wahlkampf zu entwickeln.

 

Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.

 

Die Entscheidungen zum Wahltag und zum Tag der Stichwahl obliegen ausschließlich dem Gemeindewahlausschuss, so dass die Gemeindevertretung in diesem Zusammenhang keinen Beschluss zu fassen hat.

 

Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:

 

Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich

 

¾      im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Abs. 1 GKWG) oder

 

¾      als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Abs. 2 GKWG)

 

möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.

 

Hinweise zu einer eventuellen Bewerberauswahl durch die Parteien und Wählergruppen

 

Wahlvorschläge können nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKWG unter anderem in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und Wählergruppen einreichen; mehrere in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag).

 

Sofern erwogen werden sollte, geeignete Bewerber/innen durch eine „Stellenanzeige“ zu akquirieren, wird auf folgendes hingewiesen:

 

Bei der Direktwahl ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur eine klassische Stellenausschreibung nicht mehr geboten, da die Kandidatensuche ausschließlich Sache der Parteien und Wählergruppen ist. Gleichwohl ist eine solche „Stellenausschreibung“ mit den unten dargestellten Einschränkungen grundsätzlich zulässig. Die Verantwortung liegt jedoch allein bei den Parteien und Wählergruppen. Die Verwaltung und die Gemeindewahlleitung dürfen sich aus Rechtsgründen nicht beteiligen.

 

Es wird als zulässig erachtet, wenn die Gemeinde als freiwillige Serviceleistung in Presseorgangen auf die bevorstehende Bürgermeisterwahl hinweist. Dabei kann sie unter Verwendung allgemeiner, üblicher, ansonsten in Stellenausschreibungen verwendeter Formulierungen Interessenten anheimstellen, sich mit vorschlagsberechtigten politischen Parteien und Wählergruppen ggf. unter Nennung von Kontaktdaten in Verbindung zu setzen. Eine inhaltliche Verbindung dieser Hinweise mit der wahlrechtlich vorgeschriebenen Aufforderung der Gemeindewahlleitung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist nicht möglich. Zur Orientierung ist dieser Vorlage die Presseveröffentlichung der Gemeinde Schönberg beigefügt. Zudem bleibt es den politischen Parteien und Wählergruppen selbst natürlich unbenommen, von sich aus im Wege einer Stellenausschreibung eine für die Aufnahme in einen Wahlvorschlag geeignete Person zu suchen.

 

Ob und inwieweit die Gemeinde einen entsprechenden Aufruf in den einschlägigen Medien publiziert, bedarf in Abhängigkeit von der Art und des Umfangs einer solchen Publikation sowie des daraus resultierenden notwendigen finanziellen Engagements ggf. des Beschlusses eines dazu nach der Hauptsatzung berufenen gemeindlichen Gremiums.

 

Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 GO, wer

 

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

 

  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Wählbar ist danach, wer am Wahltage

 

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG)

 

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG).

 

Nicht wählbar ist trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BWahlG dagegen,

 

  1. wer nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG – Fälle der Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten, Bestellung einer Betreuung für alle Angelegenheiten, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafgesetzlicher Bestimmungen) oder

 

  1. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BWahlG – als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten).

 

Einzelbewerber/innen

 

Darüber hinaus besteht auch für Einzelbewerber/innen die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl vorzuschlagen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG).

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 85 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war (17 Sitze * 5).

 

Besetzung der Wahlvorstände

 

Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe insbesondere der Parteien und Wählergruppen sein wird, der Gemeindewahlleitung motivierte Mitglieder für die voraussichtlich drei Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken zu benennen. Bei der anzustrebenden Besetzung mit jeweils neun Mitgliedern werden insgesamt 27 Personen benötigt, die im Zweifel an zwei Sonntagen aktiv werden müssen. Die entsprechende Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Personen folgt aus § 14 Abs. 1 GKWG.

 

In diesem Zusammenhang muss im Übrigen berücksichtigt werden, dass am 26.05.2019 die Europawahl stattfinden wird und dass unter Umständen auch noch ein Bürgerentscheid im Zusammenhang mit dem Standort der Skateanlage durchzuführen sein wird.


Anlagenverzeichnis:

 

¾      Zeitplan (grau unterlegte Daten zeigen einen Feier- und/oder Ferientag sowie Zeitumstellungen an)

 

¾      Presseaufruf der Gemeinde Schönberg als Vorlage zur Orientierung


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Wahlleiter/in

 

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in