Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung
LABOE/GV/05/2018 vom 29.08.2018 unter TOP 13 die 10. Änderung der Hauptsatzung
beschlossen. Nach der am 01.06.2019 in Kraft tretenden Regelung des § 3 Abs. 1
der Hauptsatzung ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtlich
tätig. Sie oder er ist nicht Mitglied der Gemeindevertretung. Sie oder er wird
für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Vor diesem Hintergrund sind die Vorbereitungen zur
Wahl einer neuen hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines neuen hauptamtlichen
Bürgermeisters unverzüglich einzuleiten.
Wahl der
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines
hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs.
1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die
Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter
in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn
er nicht
- Wahlbewerber,
- Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende
Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist
(§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er
kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das
Amt des Wahlleiters verzichten.
Im Verhinderungsfall nach §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im
Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG
wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum
Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten
Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die
Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2
GKWG).
Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe hat im Rahmen
eines Telefonats vom 30.08.2018 erklärt,
dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht
ausüben wird, so dass eine andere Person in die Funktion der Gemeindewahlleitung
zu wählen ist. Dies können beispielsweise auch Beamte oder Beschäftigte des
Amtes Probstei sein. Bei der letzten Wahl eines Bürgermeisters im Jahr 2013 hat
der Amtsdirektor die Funktion des Gemeindewahlleiters ausgeübt.
Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als
Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt
diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen
Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren
Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen
sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen
Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem
Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes
ist.
Bei der Wahl der Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG).
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der
stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu
zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem
Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht
Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu
wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und
zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
¾
Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis
der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
¾
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen
möglichst die im Wahlgebiet
vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
¾
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren
Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche
Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen
Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen
werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine
Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens hierfür
gewählte Person ist nicht zulässig.
¾
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der
sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt
sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
- seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sowie
- nicht nach § 4 GKWG
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG
Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.
Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden
(Ausschlussgründe), wer
- Wahlbewerber/in,
- Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson (Personen, die nach
Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleitung für deren
weitere Behandlung verantwortlich sind, beispielsweise als Ansprechpartner
für die Mängelbeseitigung) oder
- Mitglied eines anderen
Wahlorgans (beispielsweise im Wahlvorstand eines Wahlbezirks)
ist.
In den Gemeindewahlausschuss für die
Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen
gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der
Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies
entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende
Aufgaben:
- Bestimmung des Tages
für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl
- Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der
Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde
- Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen,
sofern erforderlich
- Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und
im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Hinweise zum
Wahltag / Tag der Stichwahl
Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin
bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften
des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) Anwendung. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1
GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss und nicht die Gemeindevertretung den
Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als
auch die Stichwahl finden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag
statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale
Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei
bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte
Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.
Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters aus anderen Gründen als dem Ablauf der Amtszeit oder dem
Eintritt in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und
spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen, da das Freiwerden
der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl
innerhalb der genannten Frist durchgeführt werden kann (§ 57 a Abs. 1 Satz 2
GO).
Die Wahl ist notwendig, weil die Stelle des
(hauptamtlichen) Bürgermeisters mit Ablauf des 31.05.2019 vakant werden wird.
Das Freiwerden der Stelle ist demzufolge auf den 01.06.2019, das Datum des
Inkrafttretens der maßgeblichen Regelung im neugefassten § 3 Abs. 1 der
Hauptsatzung, zu terminieren.
Die Wahl ist daher innerhalb des zeitlichen Korridors
vom 01.10.2018 (acht Monate vor dem Freiwerden) bis spätestens zum 30.04.2019
(ein Monat vor dem Freiwerden) durchzuführen. Eine „Zusammenlegung“ mit der am
26.05.2019 stattfindenden Europawahl scheidet daher aus.
Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn,
Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nr. 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der
genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die Hauptwahl bis zum
30.04.2019 stattfinden muss. Da die Wahl an einem Sonntag stattfinden muss,
wäre – in Ansehung der Lage der Feier- und Ferientage – der „günstigste“ Termin
für die Hauptwahl der 17.03.2019,
der letztmögliche der 28.04.2019. Die eventuell erforderlich werdende
Stichwahl muss innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Abs. 1 Satz 3
GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich.
Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da
den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die
Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.
Frühere Termine haben den Nachteil, dass einige im
Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen
kollidieren bzw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den
Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind.
Von daher kommt eigentlich nur noch der 17.03.2019
für die Hauptwahl in Frage. Eine Vorverlegung auf einen Zeitpunkt ohne
Kollision mit den Feiertagen würde den Zeitraum für die Vorbereitung so sehr
verkürzen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft in Frage
stehen würde.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine
herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der
Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen
ausreichend Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die
Einzelbewerber/innen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen
Wahlkampf zu entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen),
so findet nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine
Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der
ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den
unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei
Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen
sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es
unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen.
Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden
sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.
Die
Entscheidungen zum Wahltag und zum Tag der Stichwahl obliegen ausschließlich dem Gemeindewahlausschuss, so
dass die Gemeindevertretung in diesem Zusammenhang keinen Beschluss zu fassen
hat.
Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:
Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie
den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden.
In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine
Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die
Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich
¾
im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach
der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Abs. 1
GKWG) oder
¾
als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Abs. 2 GKWG)
möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach
Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss
festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.
Hinweise zu
einer eventuellen Bewerberauswahl durch die Parteien und Wählergruppen
Wahlvorschläge können nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GKWG unter anderem in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene
politische Parteien und Wählergruppen einreichen; mehrere in der
Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und
Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer
Wahlvorschlag).
Sofern erwogen werden sollte, geeignete
Bewerber/innen durch eine „Stellenanzeige“ zu akquirieren, wird auf folgendes
hingewiesen:
Bei der Direktwahl ist nach einhelliger Auffassung
in der Literatur eine klassische Stellenausschreibung nicht mehr geboten, da
die Kandidatensuche ausschließlich Sache der Parteien und Wählergruppen ist.
Gleichwohl ist eine solche „Stellenausschreibung“ mit den unten dargestellten
Einschränkungen grundsätzlich zulässig. Die Verantwortung liegt jedoch allein
bei den Parteien und Wählergruppen. Die Verwaltung und die Gemeindewahlleitung
dürfen sich aus Rechtsgründen nicht beteiligen.
Es wird als zulässig erachtet, wenn die Gemeinde
als freiwillige Serviceleistung in Presseorgangen auf die bevorstehende
Bürgermeisterwahl hinweist. Dabei kann sie unter Verwendung allgemeiner,
üblicher, ansonsten in Stellenausschreibungen verwendeter Formulierungen
Interessenten anheimstellen, sich mit vorschlagsberechtigten politischen
Parteien und Wählergruppen ggf. unter Nennung von Kontaktdaten in Verbindung zu
setzen. Eine inhaltliche Verbindung dieser Hinweise mit der wahlrechtlich
vorgeschriebenen Aufforderung der Gemeindewahlleitung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen ist nicht möglich. Zur Orientierung ist dieser Vorlage
die Presseveröffentlichung der Gemeinde Schönberg beigefügt. Zudem bleibt es
den politischen Parteien und Wählergruppen selbst natürlich unbenommen, von
sich aus im Wege einer Stellenausschreibung eine für die Aufnahme in einen
Wahlvorschlag geeignete Person zu suchen.
Ob und inwieweit die Gemeinde einen entsprechenden
Aufruf in den einschlägigen Medien publiziert, bedarf in Abhängigkeit von der
Art und des Umfangs einer solchen Publikation sowie des daraus resultierenden
notwendigen finanziellen Engagements ggf. des Beschlusses eines dazu nach der
Hauptsatzung berufenen gemeindlichen Gremiums.
Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 GO, wer
- die Wählbarkeit zum
Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit
eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist danach, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 15 Abs. 1
Nr. 1 BWahlG)
- das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG).
Nicht wählbar ist trotz Erfüllung der
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BWahlG dagegen,
- wer nach § 13 BWahlG
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG – Fälle der
Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten,
Bestellung einer Betreuung für alle Angelegenheiten, Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafgesetzlicher Bestimmungen)
oder
- wer infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BWahlG – als
Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten).
Einzelbewerber/innen
Darüber hinaus besteht auch für
Einzelbewerber/innen die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl vorzuschlagen (§
51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG).
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines
Einzelbewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG muss nach § 51 Abs.
3 GKWG von mindestens 85
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies
entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die
nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war (17 Sitze * 5).
Besetzung der
Wahlvorstände
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass es
Aufgabe insbesondere der Parteien und Wählergruppen sein wird, der
Gemeindewahlleitung motivierte Mitglieder für die voraussichtlich drei
Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken zu benennen. Bei der anzustrebenden
Besetzung mit jeweils neun Mitgliedern werden insgesamt 27 Personen benötigt,
die im Zweifel an zwei Sonntagen aktiv werden müssen. Die entsprechende
Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Personen folgt
aus § 14 Abs. 1 GKWG.
In diesem Zusammenhang muss im Übrigen
berücksichtigt werden, dass am 26.05.2019 die Europawahl stattfinden wird und
dass unter Umständen auch noch ein Bürgerentscheid im Zusammenhang mit dem
Standort der Skateanlage durchzuführen sein wird.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeitplan (grau unterlegte
Daten zeigen einen Feier- und/oder Ferientag sowie Zeitumstellungen an)
¾ Presseaufruf der Gemeinde
Schönberg als Vorlage zur Orientierung
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in
den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
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Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in
berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|