Betreff
Änderung der Hauptsatzung; Antrag der CDU Fraktion
Vorlage
LABOE/BV/249/2018
Aktenzeichen
AG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Anlage übersende ich Ihnen den Antrag der CDU Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung sowie einen entsprechenden Satzungsentwurf.

 

Die Entscheidung, wieder einen hauptamtlichen Bürgermeister/eine hauptamtliche Bürgermeisterin zu beschäftigen macht eine Änderung der Hauptsatzung und eine Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich.

 

Aufgrund der Fristenregelung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ist ein Systemwechsel von einem ehrenamtlichen zu einem hauptamtlichen Bürgermeisteramt frühestens zum 01.06.2019 möglich. So wurde es dann auch durch die CDU Fraktion beantragt. In dem vorliegenden Satzungsentwurf ist daher als Datum für das Inkrafttreten der Hauptsatzung der 01.06.2019 gewählt worden.

 

Im Bereich der Hauptamtlichkeit können nach § 57 e Gemeindeordnung bis zu 3 Stellvertretende des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der hauptamtlichen Bürgermeisterin gewählt werden. Die derzeitige Regelung mit 4 Stellvertretenden ist dann nicht mehr möglich.

 

Außerdem ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder eine hauptamtliche Bürgermeisterin oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde mit der Konsequenz, dass die personalrechtlichen Befugnisse des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin keinerlei Einschränkungen unterliegen, wenn sie vom Stellenplan und den im Haushalt bereitgestellten Mitteln gedeckt sind. Die Gemeindevertretung ist daher für Personaleinstellungen nicht mehr zuständig. Der Satzungsentwurf sieht daher eine Streichung des letzten Satzes in § 7 Abs. 3 „Hiervon ausgenommen sind Personalentscheidungen über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9 TVöD, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister direkt unterstellt sind.“ vor.

 

Mit Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung besteht dann kein Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters mehr; der ehrenamtliche Bürgermeister und seine Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO) scheiden aus ihren Ämtern aus. Außerdem sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende nach § 33 Abs. 1 und 2 GO neu zu wählen. Die Gemeindevertretung bekommt also wieder eine Bürgervorsteherin oder einen Bürgervorsteher.

 

Hierbei wird davon ausgegangen, dass auch der neugewählte Bürgermeister oder die neu gewählte Bürgermeisterin das Hauptamt am 01.06.2019 antreten kann. Sollte ein Amtsantritt erst nach Inkrafttreten der Hauptsatzung möglich sein, würde der neugewählte Bürgermeister oder die neu gewählte Bürgermeisterin bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt von den - neu gewählten - Stellvertretenden in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

 

Vor dem Stichtag, d.h. nach dem vorliegenden Entwurf vor dem 01.06.2019, müssten dann die o.g. erforderlichen Wahlen mit Wirkung zum 01.06.2019 durchgeführt werden. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wäre damit auch für den Fall sichergestellt, dass das hauptamtliche Bürgermeisteramt erst nach dem 01.06.2019 angetreten werden kann.

 

Die weiterhin erforderliche Änderung der Entschädigungssatzung könnte dann bei einer positiven Beschlussfassung über den Antrag der CDU Fraktion in der nächsten Sitzung erfolgen.


Anlagenverzeichnis:

 

Antrag der CDU Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung

 

Entwurf der Satzung zur 10. Änderung der Hauptsatzung