Sachverhalt:
Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Schönberg hat am
14.05.2018 das Ergebnis der Gemeindewahl in der Gemeinde Schönberg
festgestellt. Die Feststellungen der
Ergebnisse, die von den Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken getroffen
wurden, wurden dabei nicht verändert. Hierzu bestand aus Sicht der
Gemeindewahlleitung auch keinerlei Veranlassung.
Daher hat die Gemeindewahlleitung das vom
Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis mit Bekanntmachung vom 15.05.2018
am 18.05.2018 in der Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in
Übereinstimmung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des Einspruches
hingewiesen.
Gegen
die Gültigkeit der Wahl kann nach dieser Vorschrift jede oder jeder
Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines
Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben Innerhalb der
Einspruchsfrist, die am 19.05.2018 begann und mit Ablauf des 18.06.2018 endete,
ist kein Einspruch gegen die Feststellung der Wahlergebnisse eingelegt worden.
Gleichwohl hat die
(neu gewählte) Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten
Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Wahl in
folgender Weise zu beschließen.
- War eine
Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein
Ausscheiden anzuordnen.
- Sind bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der
Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die
Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).
- Ist die
Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine
neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).
- Liegt keiner der
unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO in
ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die
Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen
Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des
Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen
Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich,
möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die
Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen
für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das vom
Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt (§ 66 Abs. 2
GKWO).
Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses
sind nicht erhoben worden. Auf der
Basis der durch die Gemeindewahlleitung vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der
Wahlniederschrift(en) sowie der sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft sein
könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei
der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten
vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze
aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben könnten.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:
- Sämtliche gewählten
Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.
- Bei der Vorbereitung
der Wahl und bei der Wahlhandlung sind Unregelmäßigkeiten, die das
Wahlergebnis in der Gemeinde oder die Verteilung der Sitze aus den Listen
beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.
- Die Feststellung des
Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
- Aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom 06.05.2018 für gültig
erklärt.