hier: Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Eigentümer des in der Anlage gekennzeichneten Gebietes hat beantragt, einen kleinen Campingplatz auf seinem Grundstück einzurichten. Er beabsichtigt in sehr begrenztem Maße sowohl Campinghäuser als auch Stellplätze für Wohnmobile zur Verfügung zu stellen. Ein Sanitärgebäude, ggf. mit integriertem Kiosk und einer kleinen Rezeption sollen das Angebot abrunden. Der Eigentümer hat erklärt, die Kosten der Planung zu übernehmen.
Die Gemeinde Stakendorf ist durch ihre Nähe zur Ostsee auch touristisch eine sehr interessante Gemeinde. Der Bedarf an kleinen Campinghütten, die zum Teil auch nur tageweise gemietet werden können, steigt stetig an, das gilt insbesondere auch für Fahrradtouristen. Der Ostseestrand liegt in einer Entfernung von ca. 2,5 Km und ist damit nicht nur für Fahrradfahrer, sondern durchaus auch für Fußgänger eine zumutbare Entfernung.
Die Umsetzung der Planung eines
Campingplatzes erfordert zunächst die Aufstellung einer
5. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 5. Im Rahmen der Planverfahren müssen dann insbesondere die Auswirkungen
von Schallemissionen auf die unmittelbare nachbarschaftliche Wohnbebauung sowie
die naturschutzfachlichen Belange geprüft werden. Die Durchführung der
Planverfahren kann im Parallelverfahren erfolgen.
Es wird nun empfohlen, das Planverfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten. Die Planinhalte werden im Rahmen der Durchführung des Planverfahrens entwickelt und noch intensiv zu beraten und zu beschließen sein.
Anlagenverzeichnis:
1 Plan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Ortsrand, südlich der Dorfstraße und westlich des Mühlenweg“ (Aufstellungsbeschluss).
- Der Planungsauftrag für die städtebaulichen Leistungen wird an das Planungsbüro Blank, für die naturschutzfachlichen Leistungen an das Planungsbüro ALSE, Herr Dr. Liedl, für die schalltechnische Untersuchung an das Büro Akustik Labor Busch und für die Erschließungsplanung bis zur Leistungsphase III der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure an das Ingenieurbüro Hauck erteilt.
- Die Planungskosten sind der Gemeinde vom Eigentümer zu erstatten. Hierzu ist ein entsprechender Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.