Betreff
Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahl in der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/IV/282/2018
Aktenzeichen
III /KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 06.05.2018 fanden in Schleswig-Holstein die Gemeinde- und Kreiswahlen statt. Für die Gemeinde Schönberg ist nun deren Wahlergebnis für die Gemeindewahl durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen.

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKWO).

 

Er kann hierzu die in § 62 Abs. 1 GKWO bezeichneten Unterlagen – also die gültigen Stimmzettel, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die entgegengenommenen Wahlscheine – in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKWO). Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKWO).

 

Eine solche Einsichtnahme war in keinem der Wahlbezirke erforderlich.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Die Wahlvorstände in den betroffenen Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und der gebotenen Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Anlass für eine solche korrigierende Entscheidung durch den Gemeindewahlausschuss besteht nach Auffassung der Gemeindewahlleitung in keinem Wahlbezirk.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     (vorläufige) Anlage 1 zur Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahl (gewählte Bewerber/innen)

 

¾     (vorläufige) Anlage 2 zur Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahl (am Verhältnisausgleich teilnehmende Parteien und Wählergruppen)