Sachverhalt:
Die Gemeinde Schönberg erhebt eine Tourismusabgabe nach Maßgabe der Satzung vom 10.11.2010, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 22.05.2015. Rechtsgrundlage für diese Satzung ist – neben der Gemeindeordnung – insbesondere das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). In § 1 Absatz 3 der gemeindlichen Abgabensatzung wird auf eine Rechtsvorschrift im Kommunalabgabengesetz Bezug genommen, und zwar auf § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG. Nach Änderung des Kommunalabgabengesetzes wäre nunmehr jedoch auf § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG Bezug zu nehmen. Diese redaktionelle Änderung vollzieht der beigefügte Entwurf der 3. Änderungssatzung nach.
Anlässlich der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage sind – entsprechend der kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen – hinsichtlich der Tourismusabgabe auch Kalkulationsarbeiten vorgenommen wurden, d.h. einerseits eine Nachkalkulation für den Zeitraum 2015 – 2017 sowie eine Kalkulation für den Zeitraum 2018 – 2020.
In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass satzungsgemäß 55 % der Aufwendungen für die Tourismuswerbung durch die Tourismusabgabe gedeckt werden sollen. Der Abgabesatz beträgt z.Zt. 6,85 EUR je Vorteilseinheit. Das Ergebnis der Nachkalkulation für die Jahre 2015, 2016 und 2017 stellt sich nunmehr in der Weise dar, dass der abgabefähige Aufwand (Werbe- und Marketingaufwand + Porto für Versand von Werbemitteln + Verbandsbeiträge + Personalkostenanteile ./. Anzeigenerlöse und sonstige Erlöse aus Werbemaßnahmen usw.) jahresdurchschnittlich 171.776,66 EUR betrug, wovon dann 55 % = 94.477,16 EUR durch die Tourismusabgabe zu decken gewesen wären. Bei 12.955 Vorteilseinheiten, die im Durchschnitt der 3 Jahre zu verzeichnen waren, ergibt sich rechnerisch ein Abgabesatz von 7,29 EUR je Vorteilseinheit (im Vergleich zu den satzungsgemäß festgesetzten 6,85 EUR). Mithin entstand zunächst eine rechnerische Unterdeckung von 0,44 EUR je Vorteilseinheit bzw. von rund 5.700,20 EUR/Jahr (= rd. 6 %). In diesem Zusammenhang wäre jedoch anzumerken, dass sich die Summe jener Vorteilseinheiten, die der Abgabenerhebung zugrunde gelegt werden können, gegenüber der Ursprungskalkulation reduziert hat, nachdem durch die 1. Änderung der Tourismusabgabensatzung einige abgabepflichtigen Tätigkeiten niedrigeren Vorteilsstufen zugeordnet wurden und auch die Regelungen zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Beschäftigtenanzahl modifiziert wurden (Teilzeitbeschäftigte werden dabei nur noch anteilig, Auszubildende und Praktikanten nicht mehr berücksichtigt). Es bestand seinerzeit im Rahmen der Diskussion Einvernehmen, dass die daraus resultierende Abgabenmindereinnahme zu Lasten der Gemeinde gehen würde. Vor diesem Hintergrund wurde die rechnerische Unterdeckung der Jahre 2015 bis 2017 bei der Ermittlung des Deckungsbedarfs für die nachfolgende Kalkulationsperiode nicht berücksichtigt.
Für die Jahre 2018 – 2020 stellt sich die Abgabenkalkulation nunmehr wie folgt dar:
Aufwand :
Werbe- u. Marketingaufwendungen (soweit sie nicht
bei der Probstei-Tourismus Marketing GbR entstehen) : 75.000,00 EUR
Porto f. Versand von Werbung (95 % der Portokosten) : 5.700,00 EUR
Verbandsbeiträge :
24.000,00 EUR
Anteiliger Personalaufwand, d.h. 8,80 % der Personalkosten
entsprechend des Verhältnisses vom Werbeaufwand zu den
übrigen Aufwendungen (ohne Pk) des Tourist-Service : 68.798,40 EUR
Zwischensumme : 173.498,40 EUR
./. Erträge
(Anzeigenerlöse und sonstige
Erlöse aus Werbemaßnahmen) :
12.000,00 EUR
= abgabefähiger
Aufwand : 161.498,40 EUR
davon 55 % lt. Satzung (umzulegender Aufwand) :
88.824,12 EUR
: Summe der Vorteilseinheiten :
12.955
Rechnerischer Abgabesatz bei 55 %
Deckungsgrad :
6,8564 EUR
= gerundet : 6,85
EUR
Im Ergebnis bleibt mithin festzustellen,
dass die Tourismusabgabe – bei einem unveränderten Deckungsgrad von 55 % des
abgabefähigen Aufwands – auch in dem Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 mit dem
derzeit satzungsgemäß festgelegten Abgabensatz von 6,85 EUR erhoben werden
könnte.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Satzung zur 3. Änderung der Satzung vom 10.11.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Schönberg / Holstein
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,
1. die Kalkulationsergebnisse lt. Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/281/2018 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen,
2. die Satzung zur 3. Änderung der Satzung vom 10.11.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Schönberg / Holstein gemäß Entwurf zu beschließen.