Sachverhalt:
Mit der Verwaltungsvorlage BENDF/BV/018/2018 ist ein
Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Bendfeld vorgelegt worden. Auf die ausführliche Begründung in
der vorbezeichneten Verwaltungsvorlage wird an dieser Stelle ausdrücklich Bezug
genommen. Nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zur neuen
Straßenreinigungssatzung führt die Gemeinde nunmehr in den Straßen Am
Dorfteich, Claus-Wiese-Straße, Dorfstraße, Krähensaal und Lindenallee im
Bereich der Fahrbahnen dieser Straßen den Winterdienst durch (Schneeräumung und
Bestreuen bei Glatteis). Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Gemeinde
hierdurch entstehen, sollen nach § 6 der Straßenreinigungssatzung
Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer besonderen Satzung erhoben werden.
Der entsprechende Entwurf für eine solche Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld ist dieser
Verwaltungsvorlage beigefügt; Diese Vorlage beinhaltet zudem auch die
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die Erhebungszeiträume 2018 bis
2020.
Zum vorliegenden Satzungsentwurf wird im Einzelnen
folgendes angemerkt:
Zu §§ 1 bis 3
(Gebührengläubigerin, Gebührenerhebung, Gegenstand der Gebühr, Reinigung der
Straßen)
Die Regelungen setzen satzungsrechtlich die
vorstehenden, einleitenden Bemerkungen sowie die Festlegungen in der
Straßenreinigungssatzung um. Nach § 2 Satz 3 des Satzungsentwurfes sollen durch
das Gebührenaufkommen 85 % jener Kosten gedeckt werden, die der Gemeinde durch
die Straßenreinigung (Winterdienst) entstehen. Mithin wird das öffentliche
Allgemeininteresse an gereinigten Straßen mit 15 % in Ansatz gebracht. Für
Schleswig-Holstein hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil
vom 19.07.1990 entschieden, dass ein kommunaler Eigenanteil von 15 %
ausreichend sei. Dies ergab sich dann ebenfalls aus einem Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein vom 23.06.1994.
Zu
§ 4 (Gebührenschuldner)
Die Vorschrift bestimmt in
Übereinstimmung mit § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG den Kreis der
Gebührenschuldner.
Zu
§ 5 (Wechsel der Gebührenschuldner)
Die Vorschrift bestimmt, wer
als Gebührenschuldner anzusehen ist, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an dem
anliegenden Grundstück verändern.
Zu
§ 6 (Haftungsschuldner)
Die Vorschrift erklärt den
Erbbauberechtigten eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes zum
Haftungsschuldner.
Zu
§ 7 (Gebührenfreiheit)
Die Vorschrift bestimmt,
dass für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Anlagen keine Gebühren erhoben
werden. Im Gegenzug werden bei der Bemessung der umlagefähigen Kosten die auf
diese Grundstücke entfallenden Kostenanteile abgespalten.
Zu
§ 8 (Bemessungsgrundlage)
Bemessungsgrundlage für die
Gebühr sind die – in Gebühreneinheiten umzurechnenden – Straßenfrontmeter, die
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet werden.
Zu § 9 (Gebührentarif)
Die Festsetzung des Gebührentarifs hat auf der Grundlage einer Gebührenbedarfsberechnung zu erfolgen, in der u.a. der kostendeckende Gebührensatz (als Obergrenze) darzustellen ist. Für die Erhebungszeiträume 2018 bis 2020 stellt sich die Gebührenbedarfsberechnung – bezogen auf ein Kalenderjahr – wie folgt dar:
A. Kosten des Winterdienstes
A.1 Grundkosten = 4.760,00 EUR
A.2 gesondert abzurechnende Leistungen = 3.120,00 EUR
A.3 Streumaterial = 1.355,00 EUR
Zwischensumme = 9.235,00 EUR
B. Verwaltungskosten = 125,00 EUR
Gesamtkosten (A. + B.) = 9.360,00 EUR
C. Abzug des öffentlichen Allgemeininteresses (15 % von 9.360,00 EUR) = 1.404,00 EUR
D. Abzug abzuspaltender Kostenanteile z.B. lt. § 7 der Satzung
(137/2923 m = 4,69 % von 9.360,00 EUR) = 439,00 EUR
E. Umlagefähige Kosten (9.360,00 EUR ./. 1.404,00 EUR ./. 439,00 EUR) = 7.517,00 EUR
F. Ansatzfähige Gebühreneinheiten (2.923 m ./. 137 m) = 2.786,00 m
G. Kostendeckender Gebührensatz je Gebühreneinheit und Jahr = 2,70 EUR
Bei Festsetzung des
vorstehend errechneten kostendeckenden Gebührensatzes von 2,70 EUR je
Gebühreneinheit und Jahr würde sich für die Gebührenpflichtigen eine durchschnittliche Belastung aus der
Straßenreinigungsgebühr i.H.v. jährlich etwa 97,20 EUR ergeben (bei – im Mittel – 36 Gebühreneinheiten je
Veranlagungsfall). Weicht im Einzelfall die tatsächliche Anzahl der zugrunde zu
legenden Gebühreneinheiten von diese 36 GE noch oben oder unten ab, liegt die
zu entrichtende Straßenreinigungsgebühr entsprechend jeweils über oder unter
dem vorstehend angegebenen Durchschnittswert.
Abschließend sei noch darauf
hingewiesen, dass bei Inkrafttreten der Satzung zum 01.05.2018 die
Gebührenbelastung im Jahr 2018 nur 8/12 des sich ansonsten ergebenden
Jahreswertes betragen wird (d.h. für den Zeitraum vom 01.05. – 31.12.2018). Ein
rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung kann angesichts der
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommen.
Zu
§ 11 (Entstehen der Gebühr)
Pflichtbestandteil einer
jeden Satzung über kommunale Abgaben ist die Bestimmung des Zeitpunktes des
Entstehens der Abgabe. Dieser Zeitpunkt wird auf den Beginn des Kalenderjahres
terminiert – im Jahr 2018 auf den 01.05.2018.
Zu
§ 18 (Inkrafttreten)
Die Satzung soll lt. Entwurf
mit Beginn des 01.05.2018 in Kraft treten.
Anlagenverzeichnis:
· Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld (StrReinGebSa)
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung der Gemeinde Bendfeld mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
2. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld gemäß Entwurf mit einem Gebührensatz von 2,70 EUR je Gebühreneinheit.