Betreff
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld einschließlich Gebührenkalkulation
Vorlage
BENDF/BV/020/2018
Aktenzeichen
II.1.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Verwaltungsvorlage BENDF/BV/018/2018 ist ein Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bendfeld vorgelegt worden. Auf die ausführliche Begründung in der vorbezeichneten Verwaltungsvorlage wird an dieser Stelle ausdrücklich Bezug genommen. Nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zur neuen Straßenreinigungssatzung führt die Gemeinde nunmehr in den Straßen Am Dorfteich, Claus-Wiese-Straße, Dorfstraße, Krähensaal und Lindenallee im Bereich der Fahrbahnen dieser Straßen den Winterdienst durch (Schneeräumung und Bestreuen bei Glatteis). Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Gemeinde hierdurch entstehen, sollen nach § 6 der Straßenreinigungssatzung Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer besonderen Satzung erhoben werden. Der entsprechende Entwurf für eine solche Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld ist dieser Verwaltungsvorlage beigefügt; Diese Vorlage beinhaltet zudem auch die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die Erhebungszeiträume 2018 bis 2020.

 

Zum vorliegenden Satzungsentwurf wird im Einzelnen folgendes angemerkt:

 

Zu §§ 1 bis 3 (Gebührengläubigerin, Gebührenerhebung, Gegenstand der Gebühr, Reinigung der Straßen)

 

Die Regelungen setzen satzungsrechtlich die vorstehenden, einleitenden Bemerkungen sowie die Festlegungen in der Straßenreinigungssatzung um. Nach § 2 Satz 3 des Satzungsentwurfes sollen durch das Gebührenaufkommen 85 % jener Kosten gedeckt werden, die der Gemeinde durch die Straßenreinigung (Winterdienst) entstehen. Mithin wird das öffentliche Allgemeininteresse an gereinigten Straßen mit 15 % in Ansatz gebracht. Für Schleswig-Holstein hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 19.07.1990 entschieden, dass ein kommunaler Eigenanteil von 15 % ausreichend sei. Dies ergab sich dann ebenfalls aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein vom 23.06.1994.

 

Zu § 4 (Gebührenschuldner)

 

Die Vorschrift bestimmt in Übereinstimmung mit § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG den Kreis der Gebührenschuldner.

 

Zu § 5 (Wechsel der Gebührenschuldner)

 

Die Vorschrift bestimmt, wer als Gebührenschuldner anzusehen ist, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an dem anliegenden Grundstück verändern.

 

Zu § 6 (Haftungsschuldner)

 

Die Vorschrift erklärt den Erbbauberechtigten eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes zum Haftungsschuldner.

 

Zu § 7 (Gebührenfreiheit)

 

Die Vorschrift bestimmt, dass für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Anlagen keine Gebühren erhoben werden. Im Gegenzug werden bei der Bemessung der umlagefähigen Kosten die auf diese Grundstücke entfallenden Kostenanteile abgespalten.

 

Zu § 8 (Bemessungsgrundlage)

 

Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die – in Gebühreneinheiten umzurechnenden – Straßenfrontmeter, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet werden.

 

Zu § 9 (Gebührentarif)

 

Die Festsetzung des Gebührentarifs hat auf der Grundlage einer Gebührenbedarfsberechnung zu erfolgen, in der u.a. der kostendeckende Gebührensatz (als Obergrenze) darzustellen ist. Für die Erhebungszeiträume 2018 bis 2020 stellt sich die Gebührenbedarfsberechnung – bezogen auf ein Kalenderjahr – wie folgt dar:

 

A.    Kosten des Winterdienstes

 

A.1  Grundkosten                                                                                   =          4.760,00 EUR

A.2  gesondert abzurechnende Leistungen                                               =          3.120,00 EUR

A.3  Streumaterial                                                                                  =          1.355,00 EUR

 

Zwischensumme                                                                                    =          9.235,00 EUR

 

B.    Verwaltungskosten                                                                                 =             125,00 EUR

 

      Gesamtkosten (A. + B.)                                                                         =          9.360,00 EUR

 

C.    Abzug des öffentlichen Allgemeininteresses (15 % von 9.360,00 EUR)        =          1.404,00 EUR

 

D.    Abzug abzuspaltender Kostenanteile z.B. lt. § 7 der Satzung

 (137/2923 m = 4,69 % von 9.360,00 EUR)                                               =             439,00 EUR

 

E.    Umlagefähige Kosten (9.360,00 EUR ./. 1.404,00 EUR ./. 439,00 EUR)      =          7.517,00 EUR

 

F.    Ansatzfähige Gebühreneinheiten (2.923 m ./. 137 m)                                 =              2.786,00 m

 

G.    Kostendeckender Gebührensatz je Gebühreneinheit und Jahr           =                 2,70 EUR

 

Bei Festsetzung des vorstehend errechneten kostendeckenden Gebührensatzes von 2,70 EUR je Gebühreneinheit und Jahr würde sich für die Gebührenpflichtigen eine durchschnittliche Belastung aus der Straßenreinigungsgebühr i.H.v. jährlich etwa 97,20 EUR ergeben (bei – im Mittel – 36 Gebühreneinheiten je Veranlagungsfall). Weicht im Einzelfall die tatsächliche Anzahl der zugrunde zu legenden Gebühreneinheiten von diese 36 GE noch oben oder unten ab, liegt die zu entrichtende Straßenreinigungsgebühr entsprechend jeweils über oder unter dem vorstehend angegebenen Durchschnittswert.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass bei Inkrafttreten der Satzung zum 01.05.2018 die Gebührenbelastung im Jahr 2018 nur 8/12 des sich ansonsten ergebenden Jahreswertes betragen wird (d.h. für den Zeitraum vom 01.05. – 31.12.2018). Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung kann angesichts der kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommen.

 

Zu § 11 (Entstehen der Gebühr)

 

Pflichtbestandteil einer jeden Satzung über kommunale Abgaben ist die Bestimmung des Zeitpunktes des Entstehens der Abgabe. Dieser Zeitpunkt wird auf den Beginn des Kalenderjahres terminiert – im Jahr 2018 auf den 01.05.2018.

 

Zu § 18 (Inkrafttreten)

 

Die Satzung soll lt. Entwurf mit Beginn des 01.05.2018 in Kraft treten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

·       Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld (StrReinGebSa)

 


Beschlussvorschlag:

 

1.   Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung der Gemeinde Bendfeld mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.

 

2.   Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bendfeld gemäß Entwurf mit einem Gebührensatz von 2,70 EUR je Gebühreneinheit.