Betreff
Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Gemeindewahl am 06.05.2018
Vorlage
SCHÖN/IV/255/2018
Aktenzeichen
III / KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:

 

Insgesamt wurden von 3 Wahlvorschlagsträgern Wahlvorschläge (unmittelbare Wahlvorschläge und Listenwahlvorschläge) eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich um zwei politische Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GKWG) und um eine Wählergruppe nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GKWG. Auf unmittelbaren Wahlvorschlägen treten 30 Bewerber/innen an; auf den Listenwahlvorschlägen treten 56 Bewerber/innen an. Einzelbewerber/innen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GKWG) haben sich nicht beteiligt.

 

Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht, also vor dem 12.03.2018 um 18:00 Uhr, eingereicht.

 

Am 12.03.2018 wurde durch den stellvertretenden Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EinhZeitG) auf der Website

 

https://uhr.ptb.de/

 

eine Leerung des Briefkastens am Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen. Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.

 

Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 24 Abs. 2 GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 27 GKWO.

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge waren mit Mängeln behaftet. In Übereinstimmung mit den vorstehend bezeichneten Rechtsvorschriften wurden die Mängel bereits bei Abgabe der Wahlvorschläge, soweit dies schon bei oberflächlicher Betrachtung möglich war, zunächst mündlich und im Nachgang erforderlichenfalls telefonisch bzw. elektronisch oder schriftlich gerügt. Die Mängel, bei denen es sich im Wesentlichen um Schreibfehler (Namen und Adressen) handelte, wurden durch die Vertrauenspersonen im Anschluss vollständig beseitigt.

 

Auf den Wahlvorschlägen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und der Einwohnerinitiative Schönberg e. V. 1993 (EIS) wurde jeweils eine Person vorgeschlagen, die im Zeitpunkt der Einreichung Mitglied im Gemeindewahlausschuss war. Dies wurde jeweils durch einen Schriftsatz der Gemeindewahlleitung gerügt, da insoweit eine Interessenkollision gemäß § 55 Abs. 2 GKWG vorlag. In der Sitzung der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/02/2018 vom 27.02.2018 wurde daher unter TOP 6 eine „Nachwahl“ von Beisitzern für den Gemeindewahlausschuss vorgenommen. Die als Bewerberinnen vorgeschlagenen Personen haben nach dem Eingang der Wahlvorschläge keine Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Gemeindewahlausschuss getroffen; entsprechende Sitzungen fanden nicht statt. Die Interessenkollision wurde vollständig und zeitgerecht beseitigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge sind zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Die eingereichten und zwingend zuzulassenden Wahlvorschläge sind aus der Tischvorlage ersichtlich.