hier: Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Gemeinde Lutterbek hat in den letzten zwei
Jahren unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Träger öffentlicher
Belange ein Innenbereichsgutachten erstellt. Im Ergebnis hat die Gemeinde dem
Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein entsprechend bis 2025 noch ein
ausreichendes wohnbauliches Entwicklungspotential, um ein kleines Neubaugebiet
auszuweisen.
Eine Bewertung der möglichen Flächen in der
Ortslage sowie am Rande der Ortslage hat auch nach einem Gespräch mit
Vertretern der Landesplanungsbehörde, dem Innenministerium und dem Kreis Plön
ergeben, dass die nun in Aussicht genommenen Flächen für eine wohnbauliche
Entwicklung geeignet sind.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes ist zunächst vorläufig festgelegt worden, eine exakte
Festlegung wird im Rahmen des Planverfahrens erfolgen.
Da das Planungsbüro B2K, Herr Kühle, bereits das Innenbereichsgutachten erstellt hat und ihm das Gebiet der Gemeinde bekannt ist, wird empfohlen, den Auftrag für die städtebaulichen Leistungen an das Planungsbüro B2K zu erteilen. Für die naturschutzfachlichen Leistungen wird empfohlen, dass Planungsbüro Franke`s Landschaften, Frau Franke, zu beauftragen. Frau Franke ist sehr kompetent und bereits in vielen Gemeinden des Amtes Probstei tätig. Die Planungskosten sind der Gemeinde vom Eigentümer der Flächen zu erstatten.
Anlagenverzeichnis:
1 Plan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs
Beschlussvorschlag:
- Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den
Aufstellungsbeschluss für eine 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für
das Gebiet „südlich der Straße Horsenkrog, nördlich der K 51 und westlich
der Dorfstraße“ zu fassen.
- Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Auftrag
für die städtebaulichen Leistungen an das Planungsbüro B2K, Herrn Kühle,
und für die naturschutzfachlichen Leistungen an das Planungsbüro Franke`s
Landschaften, Frau Franke, zu erteilen.
- Die Planungskosten sind der Gemeinde vom Eigentümer der Flächen zu
erstatten. Hierzu ist ein entsprechender Kostenerstattungsvertrag
abzuschließen.