Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit
seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes
(REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die
Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für
rechtswidrig gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen zukünftig
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG
ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die
Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Außerhalb dieser Gebiete ist die Windenergienutzung ausgeschlossen. Zur
Ermittlung der Vorranggebiete hat die Landesplanungsbehörde zunächst harte
Tabukriterien definiert (vgl. Nr. 2.3 des gesamträumlichen Plankonzeptes), in
denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Windkraft ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus hat sie weiche Tabukriterien festgelegt, bei denen nach dem
Gestaltungswillen des Plangebers nach selbst gesetzten, abstrakten, typisierten
und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendenden Kriterien die
Windenergienutzung ebenfalls ausgeschlossen sein soll (vgl. Nr. 2.4 des
gesamträumlichen Plankonzeptes). Aus den harten und weichen Tabukriterien
ergeben sich insgesamt die Tabuzonen für die Windkraft. Die nach Abzug der
Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen werden in einem Abwägungsprozess
daraufhin überprüft, ob die Windenergienutzung auf diesen Flächen andere
Nutzungen ausschließt, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht vereinbar
sind.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) ist das Planungsverfahren in
Gang gesetzt worden. Das Beteiligungsverfahren begann an diesem Tag und wird am
30.06.2017 enden.
Am 06.12.2016 hat die Landesplanung in ihrem
Internetauftritt unter www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung
den Entwurf des Raumordnungsplanes veröffentlicht.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu
geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher
Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, zu dem Entwurf
bzw. den in Zukunft möglicherweise zu ändernden Entwürfen Stellung zu nehmen.
Um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre
Interessen sachgerecht vertreten zu können, sollen diese auf Vorschlag der
Planungsabteilung des Kreises Plön ihre Stellungnahmen in einem
systematisierten Verfahren erarbeiten und diese bei der Landesplanungsbehörde
einreichen.
Zu diesem Zweck hat die Planungsabteilung des
Kreises Plön das Muster einer Bewertung entwickelt, mit dessen Hilfe die
Gemeinden zu jeder in Aussicht genommenen Vorrangfläche ihr Votum anhand
sachlicher, raumordnungsrechtlich relevanter Kriterien abgeben kann.
Um den gemeindlichen Belangen im
Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die bisher geübte
Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“
aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet
geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das laufende Raumordnungsverfahren hat das
Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor
diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen.
Um dieser Anforderung gerecht werden zu
können, hat die Gemeinde das Büro ELBBERG Stadtplanung aus Hamburg damit
beauftragt, die infrage kommenden Potenzialflächen zu erfassen und zu
untersuchen.
Der
Auftrag hatte ausdrücklich keine Planung oder eine Konzeptionierung von
Windenergieflächen zum Inhalt.
Gegenstand des Auftrages war es ausschließlich,
1.
die vom
Planentwurf als potenzielle Vorranggebiete eingestuften Flächen gemäß dem vom
Kreis Plön erarbeiteten Muster zu erfassen (Lage, Größe etc.).
2.
zu
bewerten, ob sie in Ansehung der im Planentwurf genannten harten und weichen
Tabukriterien als Vorranggebiete für die Windenergie tatsächlich in Frage
kommen. Konkret ist zu bewerten, ob jedes einzelne der harten und weichen
Tabukriterien, welche die Landesplanungsbehörde definiert, eine Ausweisung als
Vorranggebiet zulassen.
3.
für jede
betroffene Gemeinde eine schriftliche Stellungnahme auf der Basis des Musters
der Planungsabteilung des Kreises Plön gemäß den vorstehenden Vorgaben zu
erarbeiten und in elektronischer Fassung zur Verfügung zu stellen.
In der Anlage
wird die vom Planungsbüro auf der Grundlage des vorstehend beschriebenen
Auftrages entworfene Erfassung und Bewertung mit Stand vom 06.03.2017
überreicht. Gegenstand der Betrachtung ist die Potenzialfläche PR2_PLO_002 Die
abschließende Stellungnahme der Gemeinde ist in diesem Entwurf noch nicht
enthalten (vgl. S. 6 des Entwurfs). Diese soll vielmehr im Rahmen der Sitzung
der Gemeindevertretung erarbeitet werden.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf „Erfassung der Vorranggebiete für die Windenergie und Vergleich mit den Flächen der Landesplanungsbehörde“ des Büros ELBBERG Stadtplanung (Stand 06.03.2017
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung nimmt für die Gemeinde Fiefbergen als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II gemäß dem Entwurf „Erfassung der Vorranggebiete für die Windenergie und Vergleich mit den Flächen der Landesplanungsbehörde“ des Büros ELBBERG Stadtplanung Stellung und ergänzt den Abschnitt „Zusammenfassendes Votum der Gemeinde“ wie folgt:
…
- Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben.