Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II (Stellungnahme der Gemeinde)
Vorlage
FIEFB/BV/009/2017
Aktenzeichen
III / LaplaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Außerhalb dieser Gebiete ist die Windenergienutzung ausgeschlossen. Zur Ermittlung der Vorranggebiete hat die Landesplanungsbehörde zunächst harte Tabukriterien definiert (vgl. Nr. 2.3 des gesamträumlichen Plankonzeptes), in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Windkraft ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat sie weiche Tabukriterien festgelegt, bei denen nach dem Gestaltungswillen des Plangebers nach selbst gesetzten, abstrakten, typisierten und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendenden Kriterien die Windenergienutzung ebenfalls ausgeschlossen sein soll (vgl. Nr. 2.4 des gesamträumlichen Plankonzeptes). Aus den harten und weichen Tabukriterien ergeben sich insgesamt die Tabuzonen für die Windkraft. Die nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen werden in einem Abwägungsprozess daraufhin überprüft, ob die Windenergienutzung auf diesen Flächen andere Nutzungen ausschließt, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) ist das Planungsverfahren in Gang gesetzt worden. Das Beteiligungsverfahren begann an diesem Tag und wird am 30.06.2017 enden.

 

Am 06.12.2016 hat die Landesplanung in ihrem Internetauftritt unter www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung den Entwurf des Raumordnungsplanes veröffentlicht.

 

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.

 

Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, zu dem Entwurf bzw. den in Zukunft möglicherweise zu ändernden Entwürfen Stellung zu nehmen.

 

Um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Interessen sachgerecht vertreten zu können, sollen diese auf Vorschlag der Planungsabteilung des Kreises Plön ihre Stellungnahmen in einem systematisierten Verfahren erarbeiten und diese bei der Landesplanungsbehörde einreichen.

 

Zu diesem Zweck hat die Planungsabteilung des Kreises Plön das Muster einer Bewertung entwickelt, mit dessen Hilfe die Gemeinden zu jeder in Aussicht genommenen Vorrangfläche ihr Votum anhand sachlicher, raumordnungsrechtlich relevanter Kriterien abgeben kann.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die bisher geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen.

 

Um dieser Anforderung gerecht werden zu können, hat die Gemeinde das Büro ELBBERG Stadtplanung aus Hamburg damit beauftragt, die infrage kommenden Potenzialflächen zu erfassen und zu untersuchen.

 

Der Auftrag hatte ausdrücklich keine Planung oder eine Konzeptionierung von Windenergieflächen zum Inhalt. Gegenstand des Auftrages war es ausschließlich,

 

1.    die vom Planentwurf als potenzielle Vorranggebiete eingestuften Flächen gemäß dem vom Kreis Plön erarbeiteten Muster zu erfassen (Lage, Größe etc.).

 

2.    zu bewerten, ob sie in Ansehung der im Planentwurf genannten harten und weichen Tabukriterien als Vorranggebiete für die Windenergie tatsächlich in Frage kommen. Konkret ist zu bewerten, ob jedes einzelne der harten und weichen Tabukriterien, welche die Landesplanungsbehörde definiert, eine Ausweisung als Vorranggebiet zulassen.

 

3.    für jede betroffene Gemeinde eine schriftliche Stellungnahme auf der Basis des Musters der Planungsabteilung des Kreises Plön gemäß den vorstehenden Vorgaben zu erarbeiten und in elektronischer Fassung zur Verfügung zu stellen.

 

In der Anlage wird die vom Planungsbüro auf der Grundlage des vorstehend beschriebenen Auftrages entworfene Erfassung und Bewertung mit Stand vom 06.03.2017 überreicht. Gegenstand der Betrachtung ist die Potenzialfläche PR2_PLO_002 Die abschließende Stellungnahme der Gemeinde ist in diesem Entwurf noch nicht enthalten (vgl. S. 6 des Entwurfs). Diese soll vielmehr im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung erarbeitet werden.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf „Erfassung der Vorranggebiete für die Windenergie und Vergleich mit den Flächen der Landesplanungsbehörde“ des Büros ELBBERG Stadtplanung (Stand 06.03.2017


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung nimmt für die Gemeinde Fiefbergen als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II gemäß dem Entwurf „Erfassung der Vorranggebiete für die Windenergie und Vergleich mit den Flächen der Landesplanungsbehörde“ des Büros ELBBERG Stadtplanung Stellung und ergänzt den Abschnitt „Zusammenfassendes Votum der Gemeinde“ wie folgt:

 

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben.