Sachverhalt:

 

Mit dieser Verwaltungsvorlage wird die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafenabgaben zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

Bekanntlich ist ein Abgabenbescheid, der auf der Grundlage der Laboer Hafenabgabensatzung ergangen war, Gegenstand eines Verwaltungsgerichtsverfahrens gewesen. Nachdem das Schl.-Holst. Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 05.08.2015, Az. 4 A 177/12, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestätigte, gaben dann jedoch Ausführungen und Hinweise, die nachfolgend das Oberverwaltungsgericht anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens gab, Anlass zur Aktualisierung der Hafenabgabensatzung. Der vorliegende Satzungsentwurf ist das Ergebnis der Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Die Gemeinde hatte zudem auch den Geschäftsführer einer Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung in die Erörterung der abgabenrechtlichen Aspekte mit einbezogen.

 

Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderungssatzung liegt dieser Verwaltungsvorlage – mit einer Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 – bei. Zur Vervollständigung der Unterlagen wird zudem die Hafenabgabensatzung als konsolidierte Lesefassung (d.h. unter Einarbeitung des Entwurfes der 1. Änderungssatzung) und als Satzungstext im Änderungsmodus überreicht, in dem die Änderungen und Ergänzungen nochmals nachvollzogen werden können (mit den angedachten Streichungen und den – in Fettdruck gekennzeichneten – Ergänzungen). Weiterhin ist eine Stellungnahme des Steuerbüros Nack zur Frage der Umsatzsteuerpflicht des Hafens beigefügt.

 

Im Ergebnis bleibt nun festzustellen, dass

 

  die Eingangsformel der Hafenabgabensatzung um fehlende Rechtsnormen ergänzt wird;

 

  § 1 der Satzung (Geltungsbereich, Gegenstand der Gebühr und öffentliche Einrichtung) neu gefasst und dabei zugleich der räumliche Geltungsbereich sowie der Umfang der öffentlichen Einrichtung (neu) beschrieben wird (was letztlich auch eine Klarstellung dahingehend zur Folge hat, dass der Hafen innerhalb der angegebenen und dargestellten Grenze in seiner Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung bildet und es insoweit fortan keine Untergliederung in bestimmte Hafenteile gibt),

 

  Entstehung und Fälligkeit der Liegegebühren neu geregelt werden,

 

  Entstehung, Fälligkeit sowie Festsetzung von Vorauszahlungen geregelt wird und

 

  die Frage, wer Gebührenschuldner ist, neu geregelt wird.

 

Nach eingehender anwaltlicher Beratung und Abwägung der gegebenen Regelungsmöglichkeiten ist dagegen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Liegegebühren (§ 7 der Satzung) keine Änderung vorgesehen, so dass an dem bisherigen „Schiffsflächenmaßstab“ festgehalten würde. Die detaillierten Überlegungen hierzu sind den Seiten 3 – 5 der beigefügten Begründung zu entnehmen.

 

Wie zuvor bereits erwähnt, ist mit der Aktualisierung der Hafenabgabensatzung auch eine Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 einher gegangen. Sie hat zum Ergebnis, das die in der derzeit in der Hafenabgabensatzung festgelegten Gebührensätze jeweils unter jenen Gebührensätzen liegen, die für das Jahr 2017 als kostendeckend ermittelt worden sind (so dass mithin die momentanen Gebührensätze dem Kostenüberdeckungsverbot Rechnung tragen). Eine Veränderung dieser Gebührensätze ist im Übrigen für das Jahr 2017 nicht vorgesehen. Ebenfalls ist derzeit keine Änderung vorgesehen bei den Gebührenbefreiungen nach § 6 der Satzung bzw. den Gebührenermäßigungen, die sich faktisch aus den in § 8 Nr. 3 der Satzung festgelegten Gebührensätzen ergeben. Der zuletzt genannte Aspekt geht im Übrigen zurück auf § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Danach sind Gebührensätze nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig. § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG wendet sich also an den Satzungsgeber und betrifft allgemein durch Satzung gewährte Gebührenvergünstigungen – mithin die Gestaltung des Gebührentarifs durch den Satzungsgeber (durch Aufnahme von ermäßigten Gebührensätzen für bestimmte Gruppen). Wenn also Gebührenvergünstigungen allgemein erfolgen sollen, wäre dies – wie bisher auch im Fall der Laboer Hafenabgaben geschehen – durch Satzung zu regeln. Es wird aber – einem entsprechenden Hinweis des Oberverwaltungsgerichtes folgend – empfohlen, im Rahmen der Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung zugleich auch die sich aus der bisherigen Satzung vom 28.11.2013 ergebenden Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen nochmals zu bestätigen.

 

In diesem Zusammenhang sei ergänzend noch darauf hingewiesen, dass ein durch satzungsgemäß festgesetzte Gebührenermäßigungen oder -befreiungen bedingter Gebührenausfall nicht auf die übrigen Benutzer des Hafens abgewälzt werden darf. Vielmehr ist die Gebührenkalkulation so vorzunehmen, als würden alle Benutzer nach den regulären Gebührensätzen herangezogen. Diesem Aspekt trägt auch die beigefügte Hafenabgabenkalkulation für das Jahr 2017 Rechnung (die im Übrigen an dem Grundtyp „Wasserliegeplatz Sommer“ mit einem Anteil von rd. 80 % des Gebührenaufkommens ausgerichtet ist). Die Kalkulation stellt nämlich zunächst den Gesamtdeckungsbedarf fest. Im nächsten Schritt werden sämtliche Schiffsflächen ermittelt (d.h. auch unter Einbeziehung von den Ermäßigungs- und Befreiungsfällen, von freien bzw. nur vorübergehend genutzten Liegeflächen auf der Basis durchschnittlicher Schiffsgrößen, von einer zu berücksichtigenden Aufstockung um Winterlieger sowie von einer ebenfalls zu berücksichtigenden Aufstockung um Tageslieger, die auf – vorübergehend freien – Liegeplätzen von Saisonliegern festmachen, wobei die hierfür anzusetzenden Schiffsflächen wiederum auf der Basis von Durchschnittswerten errechnet wurden und sodann die Tagesliegezeiten in Relation zur Sommersaisonliegezeit gesetzt wurden). Der festgestellte Gesamtdeckungsbedarf wird durch die Gesamtsumme aller sich danach ergebenden Schiffsflächen verteilt (vgl. Ziffer 4 und 5 der Gebührenbedarfsberechnung). Hierdurch ist gewährleistet, dass etwaige Gebührenermäßigungen und -befreiungen bei der Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes je Quadratmeter Schiffsfläche keine Berücksichtigung finden.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Satzungsregelung zur Überwälzung der Umsatzsteuer auf die Gebührenpflichtigen bei der Festlegung der Gebührensätze in zulässiger Weise so erfolgen kann, sind neben dem Kommunalabgabengesetz auch die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sowie das Körperschaftssteuergesetz (insbesondere dessen § 4) hinzuzuziehen. So folgt aus § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit Abschnitt 77 Absatz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien, dass u.a. Umsätze aus der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht steuerfrei, sondern vielmehr umsatzsteuerpflichtig sind. Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen in Betracht. Bei der Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen am Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land handelt es sich demnach um eine steuerpflichtige Grundstücksvermietung für das Abstellen von Fahrzeugen (vgl. hierzu auch EuGH v. 3.3.2005, C-428/02 [EuGHE I S. 1527] und Sölch/Ringleb in RdNr. 66 der Kommentierung zu § 4 Nr. 12 UStG). Der Hafenbetrieb stellt mithin eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar, wobei hier zudem auch nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift. Es sei insoweit auch auf die beigefügten Ausführungen des Steuerbüros Nack vom 31.08.2016 zu dieser Thematik Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen auch sachgerecht, in der zuvor bereits angesprochenen Kalkulation die Aufwendungen und Erträge zunächst jeweils mit den jeweiligen Nettobeträgen in Ansatz zu bringen und sodann auf den sich ergebenden kostendeckenden Gebührensatz die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % hinzuzurechnen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafenabgaben vom 28.11.2013

 

Begründung zum Erlass der Änderungssatzung

 

Kalkulation der Hafengebühren (Liegegebühren) für den Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe für den Erhebungszeitraum 2017 (Gebührenvorschau)

 

Konsolidierte Lesefassung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafenabgaben unter Berücksichtigung des Entwurfs der 1. Änderungssatzung

 

Satzungstext im Änderungsmodus

 

Stellungnahme des Steuerbüros Nack vom 31.08.2016 zur Frage der Umsatzsteuerpflicht des Hafens

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Werkausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Die Begründung zum Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafenabgaben und die ergänzend zur Verfügung gestellten Beratungsunterlagen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Insbesondere wird sich auch den Überlegungen zum Verbleib bei dem Schiffsflächenmaßstab angeschlossen, die sich aus dem Satzungsentwurf ergebende Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs bestätigt und auch die satzungsgemäßen Gebührenermäßigungen und -befreiungen nach eingehender Abwägung der hierfür jeweils maßgeblichen Gründe in dem sich bisher schon aus der Hafenabgabensatzung vom 28.11.2013 ergebenden Umfang ausdrücklich bestätigt.

 

2.      Der vorgelegten Hafengebührenkalkulation für das Jahr 2017 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen wird zugestimmt. Die bisher in der Hafenabgabensatzung vom 28.11.2013 festgelegten Gebührensätze sollen für das Jahr 2017 unverändert fortgelten.

 

3.      Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafenabgaben vom 28.11.2013 wird gemäß Entwurf beschlossen.