Betreff
2. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stoltenberg ab 01.01.2017
Vorlage
STOLT/BV/007/2016
Aktenzeichen
I.3.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeindewehrführer und der stellvertretende Wehrführer der Gemeinde Stoltenberg erhalten entsprechend § 1 Abs. 10 der Entschädigungssatzung in Verbindung mit § 2 Abs.2 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung.

 

Der mögliche monatliche Höchstsatz für Gemeindewehrführungen amtsangehöriger Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern liegt derzeit bei 2/3 von 143,00 €, er würde in der Gemeinde Stoltenberg also derzeit 95,34 € betragen. Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreter beträgt im Höchstfall 50% der jeweiligen Wehrführung, hier also 47,67 €. Die Gemeinde Stoltenberg hat mit der 1. Nachtragssatzung vom 05.12.2003 beschlossen, die Aufwandsentschädigungen auf 65% der jeweiligen Höchstsätze zu begrenzen. Dementsprechend beträgt die Aufwandsentschädigung des Wehrführers der Gemeinde Stoltenberg lediglich 61,97 € und die seines Stellvertreters 30,99 € im Monat.

 

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 23.11.2016 einstimmig dem nachstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt. Der Gemeindevertretung wird ebenfalls eine entsprechende Beschlussfassung empfohlen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stoltenberg beschließt, § 1 Absatz 10 der Entschädigungssatzung wie folgt zu ändern:

 

„Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50% der Entschädigung der jeweiligen Wehrführung.“