Betreff
Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/092/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach der Satzung der Gemeinde Schönberg in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 26.03.2013 über die Entschädigung der in der Gemeinde Schönberg tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)  gilt zurzeit folgende Regelung:

 

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung (wird immer gezahlt, ob vertreten werden muss oder nicht). Diese wird gewährt bei Ersten Stellvertretenden in Höhe von 40 % und bei Zweiten Stellvertretenden in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.

 

Für den TS erhalten die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Werkleitung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt bei Ersten Stellvertretenden in Höhe von 40 % und bei Zweiten Stellvertretenden in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Werkleitung (250,- €)

 

Für den OEB erhalten die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Werkleitung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt bei Ersten Stellvertretenden in Höhe von 40 % und bei Zweiten Stellvertretenden in Höhe von 20% der Aufwandsentschädigung der Werkleitung (100,- €)

 

Bei der Stellvertretung des Bürgermeisters ist man an die Entschädigungsverordnung gebunden. Seinerzeit war in § 9 Abs. 2 die Bezugsgröße für die Entschädigung der Stellvertretenden des Bürgermeisters  egal, ob man eine monatliche oder eine anlassbezogene (also nur für den Fall der tatsächlichen Vertretung) immer die Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin, d.h. dieser Betrag durfte nicht überschritten werden, darunter war man natürlich frei in der Entscheidung.

 

Zwischenzeitlich gibt es einen § 9 Abs. 3, der es ermöglicht, bei einer anlassbezogenen Aufwandsentschädigung höher ranzugehen. Der Höchstbetrag für diese Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 2.676,00 € im Monat nicht überschreiten. Dieser Abs. 3 wurde in die Entschädigungsverordnung eingefügt, um dem Vertretungsaufwand einer hauptamtlichen Funktion (Bürgermeister, Landrat, Amtsdirektor) Rechnung tragen zu können.  

 

Die monatliche Aufwandsentschädigung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden dieser Größenordnung beträgt 1.472,00 €.

 

 

Sofern der Haupt- und Finanzausschuss aufgrund der zu erwartenden Vertretungszeit eine Satzungsänderung empfiehlt, wird von der Verwaltung für die Sitzung der Gemeindevertretung am 22.09.2016 ein entsprechender Satzungsentwurf als Tischvorlage vorbereitet.

 


Anlagenverzeichnis:

 

-       Entschädigungssatzung 6. Nachtrag, gültig ab 01.05.2013