Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom
26.05.2016 wurde eine neue Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der
Gemeinde Schönberg (Büchereisatzung) beschlossen. Seinerzeit hatte man die
veraltete Satzung redaktionell angepasst und die Zahlung von Versäumnisgebühren
für die verspätete Rückgabe von Medien eingeführt.
Der § 10 des Satzungsentwurfes hatte folgenden
Inhalt:
§ 10
Höhe der Gebühr
(1) Die
Jahresgebühr beträgt für
1. |
volljährige
Einzelpersonen |
12,00 EUR |
2. |
Familien (alle
zu einem Haushalt gehörigen Angehörigen) |
18,00 EUR |
3. |
Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende,
Auszubildende, Ableistende eines Berufsfindungsjahres, Ableistende eines
freiwilligen Sozialen Jahres, Ableistende eines freiwilligen Ökologischen
Jahres, Empfänger/innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II und dem 3.
und 4. Kapitel SGB XII |
6,00 EUR |
(2)
Von der Gebührenpflicht sind befreit
1. Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. Schülerinnen und Schüler,
3. Studierende an Hoch- oder
Fachhochschulen,
4. Erziehungs- oder Lehrkräfte an
Kindergärten und Schulen zum Zwecke
der Leseförderung oder einer sonstigen Unterrichtshilfe,
5. durch die Jugendämter anerkannte
Jugendgruppenleiter/innen,
6. Inhaber einer gültigen
OstseeCard.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz
1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 ist bei Entstehen der Gebührenpflicht
nachzuweisen. Eine nachträgliche Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.
(4) Für Medien der Gemeindebücherei, die nach
Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu
entrichten. Sie beträgt pro Medieneinheit und Ausleihtag 0,20 Euro. Die
Versäumnisgebühr ist auch zu entrichten, wenn der/die Benutzer/in eine schriftliche
Mahnung nicht erhalten hat.
(5) Eine Versäumnisgebühr wird nicht fällig bei
Verlust eines Mediums. In diesen Fällen gelten die Regelungen des § 5 Abs. 4.
Die Gemeindebücherei ist nicht verpflichtet, der
Benutzerin/ dem Benutzer das erstmalige Versäumen der Rückgabefrist schriftlich
mitzuteilen; für die Fälligkeit der Gebühr ist lediglich das Überschreiten des
Fristdatums maßgebend. Das
Überschreiten der Rückgabefrist um mehr als zwei Wochen wird der Benutzerin/dem
Benutzer schriftlich mitgeteilt, wobei die Pflicht zur Zahlung der
Versäumnisgebühr bereits mit dem Überschreiten der von der Gemeindebücherei
festgesetzten Nachfrist zur Rückgabe der Medien entsteht.
Die in kursiv
dargestellte Regelung beinhaltet das Problem, dass bei dieser Formulierung die
Versäumnisgebühr erst dann einsetzt, wenn die Büchereimitarbeiterinnen
schriftlich eine Nachfrist gesetzt haben. Dieses war bei der Entwurfserstellung
so nicht gewollt. Vielmehr sollte ohne das ein Mahnschreiben erfolgt, eine
Verzugsgebühr erhoben werden können. Das wurde in dem Satzungsentwurf auch so
zum Ausdruck gebracht.
Diese Problematik ist leider erst nach
Beschlussfassung und bei der Besprechung der Umsetzung mit den Mitarbeiterinnen
aufgefallen und soll durch Streichung des kursiv
geschriebenen Satzes entfallen. Das erspart Verwaltungsaufwand und sorgt für
mehr Klarheit in den Satzungsregelungen.
In Anbetracht der Tatsachen, dass die Leserinnen
und Leser vorab über die Satzungsänderung umfassend informiert werden sollen
und dass die verwaltungsmäßige Umsetzung noch vorbereitet werden muss, schlage
ich vor, dass die Satzung mir Wirkung vom 01.09.2016 in Kraft tritt.
Entsprechend ist die Formulierung im § 15 des Satzungsentwurfes anzupassen.
Eine Ausfertigung des geänderten Satzungsentwurfes
ist dieser Vorlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Neufassung der
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bücherei der Gemeinde Schönberg
(Büchereisatzung)
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung
für die Bücherei der Gemeinde Schönberg (Büchereisatzung) in der vorgelegten Fassung.