Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das Gebiet "südwestlich des Brodersdorfer Weges, südöstlich der Bebauung am Schwanenweg, nordöstlich der Bebauung am Langensoll, das Flurstück86/67 und 86/65 sowie Teilbereiche der Flurstücke 24/1 und 86/70 der Flur 3"
Vorlage
LABOE/BV/020/2016
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 01.03.2016 wurde der Entwurf des Durchführungsvertrages zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für den Abriss und Neubau des Aldi-Marktes in der Fassung vom 15.02.2015 beschlossen. In der Anlage wird nunmehr die Endfassung des Vertrages mit der Bitte um Zustimmung überreicht. In der Endfassung haben sich insbesondere noch redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben, die im Folgenden erläutert werden.

 

Auf Seite 1 des Vertrages wurden die rechtliche Vertretung des Vorhabenträgers sowie die Grundbuchblattnummer des betroffenen Grundstücks ergänzt und die maximal zulässige Verkaufsfläche von 1.000 qm aufgenommen. Die Begrenzung der Verkaufsfläche war eine Forderung der Landesplanungsbehörde.

 

Auf Seite 2 wurde als Anlage der Grundriss nicht als Detailplan, sondern als Funktionenplan bezeichnet, inhaltlich handelt es sich um den gleichen Plan, es sollte nur verdeutlicht werden, dass die Funktionen der Raumnutzungen im Plan gekennzeichnet sind. Außerdem wurde im § 1 das Datum der Sitzung der Gemeindevertretung eingefügt

 

Auf Seite 5 wurde beim § 5 ein Absatz 2 eingefügt, der die Löschwasserversorgung sicherstellen soll. Dieser Absatz stand zuvor im § 4 Absatz 2 bei den Regelungen zur Entwässerung. Beim § 6 wurde die Öffnungs-und Anlieferzeit von 22:00 Uhr auf 21:30 Uhr reduziert. Diese Änderung hängt mit dem Schallschutzgutachten zusammen, es ist davon auszugehen, dass die letzten PKW den Parkplatz erst bis zu einer halben Stunde nach Ladenschluss verlassen. Für den Fall, dass doch einmal eine Verlängerung der Öffnungs- oder Anlieferzeiten geplant ist, müsste der Durchführungsvertrag geändert werden. Eine solche Änderung ginge allerdings auch nur dann, wenn sich der Vorhabenträger verpflichtet, die im Schallschutzgutachten aufgeführten Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Der Text ist im § 6 entsprechend angepasst worden.

 

Auf Seite 8 wurde im § 9 die Kostenübernahme für die Kosten des Ökokontos aus dem Gestattungsvertrag mit der Stiftung Naturschutz aufgenommen.

 

Abschließend wurde auf Seite 11 der AZV als Vertragspartner aufgenommen.

 

Die Anlagen zum Vertrag liegen Ihnen bereits vor, hier sind keine Änderungen mehr vorgenommen worden.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung stimmt dem vorliegenden, aufgrund der vorangegangenen Erläuterungen ergänzten Durchführungsvertrag zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 zu.