Sachverhalt:
Gemäß § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung hat sich jede Gemeindevertretung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Pflichtbestandteile für die Geschäftsordnung ergeben sich unter anderem aus den §§ 16 c, 27 Abs. 2 und 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung.
Der von der Amtsverwaltung gefertigte Entwurf enthält die erforderlichen Pflichtbestandteile einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Genehmigung der Kommunalaufsicht.
Anlagenverzeichnis:
- Entwurf der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in der Gemeinde Krummbek
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Krummbek beschließt die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in der Gemeinde Krummbek gemäß dem vorliegenden Entwurf.