Sachverhalt:
Die Gemeinde Wisch hat mit B-Plan 16 ein
Neubaugebiet ausgewiesen, welches durch den Erschließungsträger Fa. Amin
Stoltenberg bebaut wurde.
Zwischenzeitlich ist die Bebauung abgeschlossen und
die Straßenfläche wurde an die Gemeinde Wisch übergeben. Die Gemeinde Wisch ist
grundbuchliche Eigentümerin. Die Straßenfläche (Flurstück 136 der Flur 7) muss
öffentlich gewidmet werden.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der
Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Wisch, zur Überlassung in den
Gemeingebrauch voraus.
Der Bau-, Wege- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt das Flurstück 136
der Flur 7, Gemarkung Wisch (Kaiserkoppel) gem. § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen
und als Gemeindestraße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) StrWG einzustufen.