Sachverhalt:
Die Gemeinde Wisch hat mit B-Plan 15 ein
Neubaugebiet ausgewiesen.
Zwischenzeitlich ist die Bebauung abgeschlossen.
Die Gemeinde Wisch ist grundbuchliche Eigentümerin der Straßenflächen.
Folgende Flurstücke sollen öffentlich gewidmet
werden:
53/11, Flur 7,
18/6, Flur 7,
157, Flur 7,
57, Flur 7.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der
Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Wisch, zur Überlassung in den
Gemeingebrauch voraus.
Ob eine Widmung bisher erfolgt ist, kann nicht
beurteilt werden. Aus Rechtssicherheitsgründen wird empfohlen, diese
durchzuführen.
Der Bau-, Wege- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein die öffentliche Widmung
folgender Flurstücke mit folgenden Einstufungen:
Flurstück 53/11, Flur 7, Gemeindestraße gem. § 3
(1) Ziff. 3 Buchst. a)
Flurstück 18/6, Flur 7, sonstige öffentliche Straße
gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. b)
Flurstück 157, Flur 7, sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1)
Ziff. 4 Buchst. b)
Flurstück 57, Flur 7, Gemeindestraße gem. § 3 (1)
Ziff. 3 Buchst. a)