Sachverhalt:
Zwischen der Gemeinde Wendtorf und der Planet-Haus
AG wurde ein Erschließungsvertrag über die o.a. Maßnahme geschlossen. Nach
Beendigung des 1. BA erfolgte am 25.06.2015 eine Schlussabnahme für die an die
Gemeinde Wendtorf zu übertragenen Flächen.
Zwischenzeitlich wurden die zuvor in mehrere
Flurstücke aufgeteilte Gesamtfläche in das Flurstück 244, Flur 2, Gemarkung
Wendtorf vereinigt und mit der Namensbezeichnung „Strandblick“ versehen. Dieses
soll nunmehr der Öffentlichkeit gewidmet werden.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung des
Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Wendtorf, zur
Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.
Der Bauausausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Straße
„Strandblick“ (Flurstück 244 der Flur 2, Gemarkung Wendtorf), gem. § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen
Verkehr zu widmen und als Gemeindestraße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) StrWG
einzustufen.