Betreff
Widmung Straße "Strandblick", Gemarkung Wendtorf
Vorlage
WENDT/BV/110/2015
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zwischen der Gemeinde Wendtorf und der Planet-Haus AG wurde ein Erschließungsvertrag über die o.a. Maßnahme geschlossen. Nach Beendigung des 1. BA erfolgte am 25.06.2015 eine Schlussabnahme für die an die Gemeinde Wendtorf zu übertragenen Flächen.

Zwischenzeitlich wurden die zuvor in mehrere Flurstücke aufgeteilte Gesamtfläche in das Flurstück 244, Flur 2, Gemarkung Wendtorf vereinigt und mit der Namensbezeichnung „Strandblick“ versehen. Dieses soll nunmehr der Öffentlichkeit gewidmet werden.

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Wendtorf, zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.

Der Bauausausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 


Anlagenverzeichnis:

 

1 Lageplan


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Straße „Strandblick“ (Flurstück 244 der Flur 2, Gemarkung Wendtorf), gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als Gemeindestraße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) StrWG einzustufen.