Betreff
B-Plan-Verfahren 43 "Baugebiet hinter der Kirche", hier: Vorschläge und Anregungen aus der Einwohnerversammlung
Vorlage
LABOE/BV/896/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auf Beschluss der Gemeindevertretung fand am 10.09.2015 eine Einwohnerversammlung insbesondere zum Thema B-Plan 43 „Baugebiet hinter der Kirche“ statt. Inhaltlich wird die vorliegende Niederschrift verwiesen.

 

Von dem Recht gem. § 16 b Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 8 Abs. 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe, Vorschläge bzw. Anregungen zu beschließen hat die Einwohnerversammlung Gebrauch gemacht.

 

Die beschlossenen Anregungen und Vorschläge sind der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Bevor inhaltlich kurz auf die Anregungen und Vorschläge eingegangen wird ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 16 b Abs. GO geregelt ist, dass Anregungen und Vorschläge in angemessener Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden müssen.

 

Die Hauptsatzung sieht vor, dass eine Behandlung in der Gemeindevertretung, soweit diese auch von ihr behandelt werden müssen, in der nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden solle.

 

Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift lediglich von einer Behandlung spricht und damit anders als im Falle eines Einwohnerantrages (§16 f GO), der verlangt, dass die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss eine Angelegenheit „entscheidet“, ist nach einschlägigen Kommentierungen auch eine Entscheidung zu treffen. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache. Allein eine Behandlung im Sinne einer Aussprache ohne sich anschließende Beschlussfassung würde dem Grundanliegen der Vorschrift nicht gerecht werden. Die Gemeindevertretung bzw. der entscheidungsbefugte Ausschuss müssen also zumindest entscheiden, ob und ggf. wie die Angelegenheit, also die Vorschläge und Anregungen, weiter verfolgt werden sollen.

 

Inhaltliche Vorgaben macht die GO natürlich nicht. Die Kommentierung lässt auch zu, dass die Behandlung in einer ersten „Lesung“ der Gemeindevertretung erfolgt, an die sich dann das übliche Verfahren der Willensbildung in den Ausschüssen und die abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung anschließt. Es wäre allerdings rechtswidrig, die Behandlung des Vorschlages oder der Anregung unangemessen zu verzögern oder hinauszuschieben. Auf der anderen Seite müssen die zuständigen Organe oder Gremien ausreichend Zeit haben, um die Angelegenheiten in einem ordnungsgemäßen Verfahren vorzubereiten.

 

Inhaltlich hängen die Anregungen und Vorschläge unmittelbar mit dem B-Plan-Verfahren Nr. 43 zusammen. Nach der Hauptsatzung der Gemeinde ist für diese Verfahren mit Ausnahme eines Satzungsbeschlusses im Falle eines Fortführens des Planverfahrens der Bauausschuss der Gemeinde zuständig. Seitens der Verwaltung muss darauf hingewiesen werden, wie im übrigen auch in der Einwohnerversammlung geschehen, dass ein Großteil der Fachfragen (z: Notwendigkeit des Ausbaus der Teichstraße, Rechtsstatus des in Rede stehenden „Feuchtweidengebietes“, Verkehrsplanung für den gesamten Ort, etc. pp) nicht ohne die Inanspruchnahme externer und kostenpflichtiger Berater/Gutachter beantwortet werden können.

 

Aus diesem Grund und auch dem Umstand geschuldet, dass der als solcher bezeichnete „Investor“ eine Kostenübernahmeerklärung derartiger Gutachten bisher nicht erklärt hat, ist eine inhaltliche Beschlussempfehlung der Verwaltung kaum möglich. Natürlich bliebe es der Gemeinde bei Bereitstellung entsprechender Mittel unbenommen, diese Fragen auf eigene Kosten klären zu lassen.

 

Dies bliebe einer entsprechenden Beratung und Beschlussfassung der zuständigen Gremien vorbehalten.

 

Es wird jedoch empfohlen, die Anregungen und Vorschläge zur Kenntnis zu nehmen, den nach Hauptsatzung zuständigen Bauausschuss für seine nächste Sitzung zu bitten, sich inhaltlich mit den Themen auseinanderzusetzen und ggfs. Beschlüsse hierüber zu fassen. Inhaltlich könnte dieser dann bei Vergabe von gutachterlichen Aufträgen die entsprechenden Gutachter (insbesondere zum Thema Verkehr, Natur, Erschließung, etc.) zu bauftragen, explizit auch auf diese Inhalte einzugehen, soweit sie aus rein rechtlichen Rahmenbedingungen über das im Bauleitplanverfahren ohnehin erforderliche zu betrachtende Maß hinausgehen. Dies wird allerdings seitens der Verwaltung bezweifelt. Lediglich für eine Verkehrsplanung für den gesamten Ort erscheint es weitergehend, als durch die Entwicklung des Baugebietes hinter der Kirche selbst notwendig.

 

Ergänzende Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.