Betreff
Nachkalkulation der Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe) sowie Satzung zur 2. Änderung der Satzung vom 17.12.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein (TA Sa)
Vorlage
STEIN/BV/106/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Stein erhebt seit 2011 eine Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe). Satzungsgemäß beträgt die Tourismusabgabe 21,72 EUR je Vorteilseinheit. Hiermit sollen 70 % der Aufwendungen für die Tourismuswerbung und 28,21 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden.

 

Die Verwaltung hat nunmehr eine Nachkalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 durchgeführt. Im Ergebnis bleibt danach folgendes festzustellen:

 

Der über die Tourismusabgabe zu deckende Betrag belief sich in dem Zeitraum 2011 bis 2014 im Jahresdurchschnitt auf 38.644,46 EUR. Demgegenüber ergab sich aus der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung – und unter Berücksichtigung der in der Tourismusabgabensatzung der Gemeinde Stein festgelegten Prozentsätze – ein SOLL-Betrag von 39.754,72 EUR. Mithin weicht der tatsächliche Deckungsbedarf lediglich um 1.110,26 EUR / Jahr (bzw. 2,74 %) von den seinerzeitigen Kalkulationsannahmen ab.

 

Zugleich blieb aber das Aufkommen aus der Tourismusabgabe in den Jahren 2011 – 2014 hinter den 2010 erstellten Prognosen zurück, wobei die jährliche Mindereinnahme deutlich höher ausfiel als die vorbezeichneten 1.110,26 EUR. Ursächlich hierfür ist, dass in Teilbereichen die Anzahl der Bemessungseinheiten (die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt werden konnten) im Gemeindegebiet Stein letztlich niedriger war als ursprünglich angenommen. Während die Anzahl der Campingstellplätze und der Ladenflächen exakt der Kalkulationsannahme entspricht, unterschritten (nicht zuletzt auch angesichts der zwischenzeitlichen Schließung eines größeren Restaurants und Beherbergungsbetriebes) die Menge der in der Gastronomie für Gäste bereitgehaltenen Sitzplätze, die in Stein für Touristen vorgehaltene Zahl der Fremdenbetten sowie die Tourismus-relevanten Arbeitsplätze die seinerzeitigen Vorausberechnungen.

 

Nach alledem bleibt festzustellen, dass im Ergebnis zwar die Aufwendungen für die Tourismuswerbung in Höhe der vorgegebenen 70 % durch das örtliche Aufkommen aus der Tourismusabgabe gedeckt werden konnten, dass darüber hinaus aber der Deckungsgrad hinsichtlich des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen um 19,01 Prozentpunkte unter der satzungsgemäß festgelegten Zielvorgabe lag. Der in der Abgabensatzung verankerte Deckungsgrad wäre durch das tatsächliche Aufkommen aus der Tourismusabgabe allerdings dann realisiert gewesen, wenn man die kalkulatorischen Kosten der Tourismusanlagen (Abschreibungen / Verzinsung des Anlagekapitals), die im Haushalt der Gemeinde Stein nicht dargestellt und verbucht werden, bei der Nachbetrachtung ausklammern würde.

 

In jedem Fall hat die Nachkalkulation aber bestätigt, dass durch das erzielte Tourismusabgabenaufkommen in dem Zeitraum von 2011 bis 2014 keine Überdeckung entstanden war.

 

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass bei etwaigen Überlegungen, den Abgabesatz je Vorteilseinheit anzuheben, zu bedenken ist, dass sich dann zwar auch die Tourismusabgabe je „Fremdenbett“ entsprechend erhöhen würde, zugleich aber die von den übrigen Abgabepflichtigen (ortsansässige Handwerksbetriebe, Händler, Dienstleister, Geschäfte, Gastronomie, Campingplatzbetreiber und dergleichen) zu entrichtenden Tourismusabgabe im selben prozentualen Verhältnis anstiege. Dies bringt die Kalkulationssystematik mit den ihr zugrunde liegenden Parametern mit sich, die detailliert in den textlichen Erläuterungen als Anlage zur Verwaltungsvorlage STEIN/BV/026/2010 vom 02.11.2010 dargestellt worden waren. Daran hat sich – auch unter Berücksichtigung der aktuell erfassten Bemessungseinheiten – in der Zwischenzeit nichts Grundlegendes geändert, so dass derzeit letztlich keine nennenswerten Spielräume dahingehend bestünden, jene Anteile des Abgabeaufkommens, die von den einzelnen Gruppen der Abgabepflichtigen aufzubringen sind, ggf. anders zu gewichten.

 

Das zuvor Gesagte sei anhand folgender Beispielrechnung verdeutlicht: Angenommen, der Abgabesatz je Vorteilseinheit würde (auf der Grundlage einer dann noch zu erstellenden Neukalkulation) um 20 % angehoben, steigt die Tourismusabgabe pro Fremdenbett um 4,34 EUR an, während sich zugleich aber die Tourismusabgabe für einen Handwerksbetrieb, der in Vorteilsstufe 2 (von 6) eingeordnet ist, um 36,06 EUR (auf dann 216,34 EUR) je Arbeitnehmer erhöhen würde.

 

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wird die Erstellung dieser Verwaltungsvorlage zum Anlass genommen, um noch eine rein redaktionelle Aktualisierung in § 1 Absatz 3 der Tourismusabgabesatzung anzuregen. Die dortige Bezugnahme auf zwei Regelungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) sollte an die Gesetzesfassung angeglichen werden, die sich inzwischen nach der letzten Änderung des § 10 KAG ergeben hat. Der Entwurf für eine entsprechende Änderungssatzung liegt dieser Verwaltungsvorlage bei.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung zur 2. Änderung der Satzung vom 17.12.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein


Beschlussvorschlag:

 

1.   Die Gemeindevertretung nimmt die Ergebnisse der Nachkalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 hinsichtlich der Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein zur Kenntnis.

 

2.   Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Satzung vom 17.12.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein gemäß Entwurf.