Sachverhalt:
Die Gemeinde
Stein erhebt seit 2011 eine Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe).
Satzungsgemäß beträgt die Tourismusabgabe 21,72 EUR je Vorteilseinheit. Hiermit
sollen 70 % der Aufwendungen für
die Tourismuswerbung und 28,21 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung
und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen
Einrichtungen gedeckt werden.
Die Verwaltung hat
nunmehr eine Nachkalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 durchgeführt. Im
Ergebnis bleibt danach folgendes festzustellen:
Der über die Tourismusabgabe zu deckende
Betrag belief sich in dem Zeitraum 2011 bis 2014 im Jahresdurchschnitt auf
38.644,46 EUR. Demgegenüber ergab sich aus der ursprünglichen
Gebührenbedarfsberechnung – und unter Berücksichtigung der in der
Tourismusabgabensatzung der Gemeinde Stein festgelegten Prozentsätze – ein
SOLL-Betrag von 39.754,72 EUR. Mithin weicht der tatsächliche Deckungsbedarf
lediglich um 1.110,26 EUR / Jahr (bzw. 2,74 %)
von den seinerzeitigen Kalkulationsannahmen ab.
Zugleich blieb aber das Aufkommen aus der
Tourismusabgabe in den Jahren 2011 – 2014 hinter den 2010 erstellten Prognosen
zurück, wobei die jährliche Mindereinnahme deutlich höher ausfiel als die
vorbezeichneten 1.110,26 EUR. Ursächlich hierfür ist, dass in Teilbereichen die
Anzahl der Bemessungseinheiten (die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt
werden konnten) im Gemeindegebiet Stein letztlich niedriger war als
ursprünglich angenommen. Während die Anzahl der Campingstellplätze und der
Ladenflächen exakt der Kalkulationsannahme entspricht, unterschritten (nicht
zuletzt auch angesichts der zwischenzeitlichen Schließung eines größeren
Restaurants und Beherbergungsbetriebes) die Menge der in der Gastronomie für
Gäste bereitgehaltenen Sitzplätze, die in Stein für Touristen vorgehaltene Zahl
der Fremdenbetten sowie die Tourismus-relevanten Arbeitsplätze die
seinerzeitigen Vorausberechnungen.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass im
Ergebnis zwar die Aufwendungen für die Tourismuswerbung in Höhe der
vorgegebenen 70 % durch das örtliche Aufkommen aus der Tourismusabgabe
gedeckt werden konnten, dass darüber hinaus aber der Deckungsgrad hinsichtlich des Aufwandes für die
Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken
bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen um 19,01 Prozentpunkte unter der
satzungsgemäß festgelegten Zielvorgabe lag. Der in der Abgabensatzung
verankerte Deckungsgrad wäre durch das tatsächliche Aufkommen aus der
Tourismusabgabe allerdings dann realisiert gewesen, wenn man die
kalkulatorischen Kosten der Tourismusanlagen (Abschreibungen / Verzinsung des
Anlagekapitals), die im Haushalt der Gemeinde Stein nicht dargestellt und
verbucht werden, bei der Nachbetrachtung ausklammern würde.
In jedem Fall hat die Nachkalkulation aber
bestätigt, dass durch das erzielte Tourismusabgabenaufkommen in dem Zeitraum
von 2011 bis 2014 keine Überdeckung entstanden war.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch
darauf hingewiesen, dass bei etwaigen Überlegungen, den Abgabesatz je
Vorteilseinheit anzuheben, zu bedenken ist, dass sich dann zwar auch die
Tourismusabgabe je „Fremdenbett“ entsprechend erhöhen würde, zugleich aber die
von den übrigen Abgabepflichtigen (ortsansässige Handwerksbetriebe, Händler,
Dienstleister, Geschäfte, Gastronomie, Campingplatzbetreiber und dergleichen)
zu entrichtenden Tourismusabgabe im selben prozentualen Verhältnis anstiege.
Dies bringt die Kalkulationssystematik mit den ihr zugrunde liegenden
Parametern mit sich, die detailliert in den textlichen Erläuterungen als Anlage
zur Verwaltungsvorlage STEIN/BV/026/2010 vom 02.11.2010 dargestellt worden
waren. Daran hat sich – auch unter Berücksichtigung der aktuell erfassten
Bemessungseinheiten – in der Zwischenzeit nichts Grundlegendes geändert, so
dass derzeit letztlich keine nennenswerten Spielräume dahingehend bestünden,
jene Anteile des Abgabeaufkommens, die von den einzelnen Gruppen der
Abgabepflichtigen aufzubringen sind, ggf. anders zu gewichten.
Das zuvor Gesagte sei anhand folgender
Beispielrechnung verdeutlicht: Angenommen, der Abgabesatz je Vorteilseinheit
würde (auf der Grundlage einer dann noch zu erstellenden Neukalkulation) um 20
% angehoben, steigt die Tourismusabgabe pro Fremdenbett um 4,34 EUR an, während
sich zugleich aber die Tourismusabgabe für einen Handwerksbetrieb, der in
Vorteilsstufe 2 (von 6) eingeordnet ist, um 36,06 EUR (auf dann 216,34 EUR) je
Arbeitnehmer erhöhen würde.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen
wird die Erstellung dieser Verwaltungsvorlage zum Anlass genommen, um noch eine
rein redaktionelle Aktualisierung in § 1 Absatz 3 der Tourismusabgabesatzung
anzuregen. Die dortige Bezugnahme auf zwei Regelungen im Kommunalabgabengesetz
(KAG) sollte an die Gesetzesfassung angeglichen werden, die sich inzwischen
nach der letzten Änderung des § 10 KAG ergeben hat. Der Entwurf für eine
entsprechende Änderungssatzung liegt dieser Verwaltungsvorlage bei.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Satzung zur 2. Änderung der Satzung vom 17.12.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung nimmt die Ergebnisse der Nachkalkulation für die Jahre 2011 bis 2014 hinsichtlich der Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein zur Kenntnis.
2. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Satzung vom 17.12.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein gemäß Entwurf.