Betreff
Beratung über einen Grundsatzbeschluss zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stein
Vorlage
STEIN/BV/099/2015
Aktenzeichen
013.02.18
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Seit 2014 bietet die Gemeinde Stein die Eheschließung am Steiner Strand an. Die standesamtlichen Trauungen werden durch den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stein durchgeführt. Eine Vertreterregelung aus der Mitte der Gemeindevertretung ist nach dem Personenstandsgesetz nicht möglich. Durch die freiwillig übernommene Tätigkeit als Eheschließungsstandesbeamter sorgt der Bürgermeister auch für Einnahmen. Bei z.Zt. ca. 50 Trauungen in diesem Jahr – Tendenz steigend – erwirtschaftet er durch diese Tätigkeit für die Gemeinde pro Trauung einen Betrag in Höhe von 600,00 €. In dem Preis für eine am Steiner Strand durchgeführte Trauungszeremonie finden die Reisekosten und Aufwandsentschädigung des Standesbeamten bereits Berücksichtigung.

Mit dem Anstieg der Trauungen für das Jahr 2015, steigt der zeitliche Aufwand des Eheschließungsstandesbeamten erheblich. Aufgrund dessen hat die Gemeindevertretung um Prüfung gebeten, ob und in welcher Höhe die Leistung einer Entschädigung für die vorgenannte Tätigkeit möglich ist.

 

Nach Prüfung der Kommunalaufsicht des Kreises Plön ist es nicht zulässig, eine zusätzliche Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für einen als Eheschließungsbeamten tätigen ehrenamtlichen Bürgermeister zu leisten. Jedoch kann mit der Zustimmung der zuständigen Kommunalaufsicht eine Überschreitung des in § 6 Abs. 1 der EntschVO geregelten Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 1 Abs. 4 der EntschVO auf Antrag der Gemeindevertretung erfolgen.

Eine entsprechende Regelung über die Höhe der Überschreitung ist nach Beratung der Gemeindevertretung in den § 1 Abs. 1 der Entschädigungssatzung aufzunehmen. Für angemessen wird eine Überschreitung von bis zu 30 % der zurzeit monatlichen Aufwandsentschädigung gesehen.

 

Die Gemeindevertretung Stein hat danach die Möglichkeit eine Überschreitung des in § 6 Abs. 1 der EntschVO geregelten Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 1 Abs. 4 der EntschVO  bei der Kommunalaufsicht des Kreises Plön zu beantragen. Sofern sich die Gemeindevertretung dafür ausspricht, einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine Genehmigung erteilt wird, wird seitens der Amtsverwaltung eine entsprechende Änderung der Entschädigungssatzung vorbereitet.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.