Betreff
Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Meeresstrand
Vorlage
SCHÖN/BV/629/2015
Aktenzeichen
III.5 / 11.93.02
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der  Wirtschaftsausschuss hatte in seiner Sitzung SCHÖN/WA/02/2014 vom 25.03.2014 zu TOP 11.2 unter Berufung auf die in der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/550/2014 dargelegten Gründe beschlossen, dass ab der Saison 2015 keine privaten Strandkörbe mehr an den konzessionierten Stränden der Gemeinde Schönberg geduldet werden sollen.

 

Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, ist es erforderlich, eine neue Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Meeresstrand zu verabschieden. Die Änderung der bestehenden Satzung ist nicht zielführend, da sie mittlerweile stark veraltet ist. Im Zuge der Neufassung der Satzung wird diese an die geltende Rechtslage angepasst und auch sprachlich modernisiert.

 

In der Anlage wird ein entsprechender Entwurf überreicht, der den Wünschen und Bedürfnissen des touristischen Eigenbetriebes entspricht und wie folgt begründet wird:

 

Allgemeines

 

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) kann die zuständige Naturschutzbehörde einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Die Gemeinde Schönberg ist aufgrund der Bewilligung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön vom 06.04.2006 Inhaberin einer entsprechenden Erlaubnis für die Sondernutzung. Diese ist zunächst bis zum Ablauf der Badesaison 2016 befristet.

 

Nach § 34 Abs. 2 LNatSchG bestimmt die Landesregierung Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung. Die entsprechenden Regelungen werden in Schleswig Holstein durch die Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung (GewIISoNuV) getroffen.

 

Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 GewIISoNuV werden die Gemeinden ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung den Gemeingebrauch nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durch Satzung einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der genehmigten Sondernutzung erforderlich ist. Dabei darf die Gemeinde nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewIISoNuV bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie grundsätzlich nicht verhindern, es sei denn, dass eine Umwanderung der Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. Diese Möglichkeit besteht.

 

Begründung der Einzelregelungen

 

Zu § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich der Satzung und trifft eine notwendige Begriffsbestimmung zum Meeresstrand.

 

Zu § 2 Ausübung der Sondernutzung

 

Die Vorschrift stellt klar, dass die Gemeinde von ihrem Recht auf Sondernutzung, das ihr durch die Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde eingeräumt wurde, auch tatsächlich Gebrauch macht.

 

Darüber hinaus wird bestimmt, dass die Rechte und Pflichten der Gemeinde, die sich aus der Ausübung der Sondernutzung ergeben, durch ihren touristischen Eigenbetrieb wahrgenommen werden. Dies ist wegen der dort vorhandenen Sachkunde und Ortsnähe auch sinnvoll und entspricht im Übrigen auch den Wünschen des Eigenbetriebes. Die Grenze der Ausübung der Rechte wird (erst) dort erreicht, wo ein Einschreiten der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei erforderlich wird, da es sich insoweit um hoheitliche Tätigkeiten handelt.

 

Zu § 3 Allgemeine Verhaltensregeln

 

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass die Nutzer des Strandes aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.

 

Darüber hinaus wird bestimmt, dass Personen mit meldepflichtigen Krankheiten den Strand nicht betreten dürfen.

 

Zu § 4 Einschränkung des Gemeingebrauchs

 

Mit der Vorschrift soll ein Ausgleich zwischen dem seit langem bestehenden Gemeingebrauch am Meeresstrand einerseits und den Interessen der touristisch ausgerichteten Gemeinde andererseits hergestellt werden. Wenn einer Gemeinde ein Sondernutzungsrecht für den Badebetrieb eingeräumt wird, so bedeutet dies, dass damit der Gemeinde eine Einnahmequelle für die touristische Entwicklung ermöglicht wird.

 

Der Badebetrieb umfasst dabei alle Nutzungen, die für diese spezielle Nutzung kennzeichnend sind. Dies sind zum Beispiel der Aufenthalt am Strand zum Zwecke des Sonnenbaden sowie das Schwimmen im Meer. Die Benutzung von kleineren Hilfsmitteln wie Schwimmringen und Schwimmflossen oder Schwimmbrettern sowie Schlauchbooten gehören ebenso wie Strandspiele dazu. Bei der Verwendung größerer Hilfsmittel wie Surfbretter oder auch kleinerer Sportboote oder anderer Wasserfahrzeuge ist die Frage entscheidend, ob bei Verwendung dieser Hilfsmittel noch ein der Sondernutzung entsprechender Badebetrieb durchgeführt werden kann, weil zum Beispiel eine Vielzahl von Booten und Surfbretter ständig in dem Strandabschnitt eingesetzt wird. Daher hat die Gemeinde die Möglichkeit zur Regelung über eine Satzung.

 

Der Gemeinde wird ermöglicht, zur Verwirklichung der Sondernutzung - soweit dies erforderlich ist - den Gemeingebrauch durch eine Satzung einzuschränken. Soweit die Sondernutzung nicht behindert wird, ist der Gemeingebrauch aber weiterhin zuzulassen. Es kommt für die Frage, ob die Gemeinde durch Satzung tätig werden kann, also für die Frage der Erforderlichkeit darauf an, was der Gemeinde im Rahmen der Sondernutzung für Rechte eingeräumt wurden. Der Erforderlichkeitsgrundsatz folgt auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wurde der Gemeinde im Rahmen der Sondernutzung zum Beispiel das gewerbliche Aufstellen von Strandkörben zugebilligt, muss die Gemeinde dieses Aufstellen durch Satzung regeln, denn nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG ist die Aufstellung von Strandkörben im Rahmen des Gemeingebrauchs nur den Strandanliegern während der Badesaison für den eigenen Bedarf eingeräumt. Der Gemeingebrauch muss mithin in diesem Fall durch Satzung eingeschränkt werden.

 

Allgemein lässt sich daher sagen, dass durch die Regelung des § 4 das durch Bescheid vom 06.04.2006 eingeräumte Sondernutzungsrecht der Gemeinde ergänzt wird. Die durch die Vorschrift vorgenommenen Einschränkungen gehen auf die Vorschläge des touristischen Eigenbetriebes der Gemeinde zurück und sind während des Rechtsetzungsverfahrens möglicherweise noch zu ergänzen bzw. anzupassen.

 

Zum Teil sind die vorgeschlagenen Beschränkungen in § 4 auch zwingend erforderlich, da die Erteilung der Sondernutzung durch die untere Naturschutzbehörde entsprechende Anordnungen trifft. Dies gilt namentlich für die Nummern 7 bis 9 und 16. Die Nummer 4 greift die gemeindliche Beschlusslage aus Anlass der Sitzung SCHÖN/WA/02/2014 vom 25.03.2014 zu TOP 11.2 auf (vgl. oben).

 

Zu § 5 Strandaufsicht und Strandverweis

 

Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die durch die Satzung erfolgenden Beschränkungen des Gemeingebrauchs auch in tatsächlicher Hinsicht durchsetzen zu können.

 

Zu § 6 Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Werbung

 

Um einen Badebetrieb gewährleisten zu können, der den Bedürfnissen der Erholungssuchenden entspricht, wird jede Form von gewerblicher Tätigkeit sowie die Werbung am Meeresstrand untersagt.

 

Zu § 7 Ausnahmen

 

Durch diese Norm wird bezweckt, dass durch die Satzung verbotene Tätigkeiten gleichwohl durchgeführt werden können, wenn diese Tätigkeiten dem touristischen Interesse der Gemeinde entsprechen und den Badebetrieb als solches nicht über Gebühr stören.

 

Zu § 8 Ordnungswidrigkeiten

 

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Rechtslage und bezweckt, dass Verstöße gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Möglichkeit, ein Fehlverhalten auch als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 57 LNatSchG ahnden zu können, bleibt jedoch unberührt.

 

Zu § 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Satzung mit Beginn der Saison 2015. Gleichzeitig wird mit Ablauf des 14.03.2015 die bisherige Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Meeresstrandes aufgehoben.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Meeresstrand


Beschlussvorschlag:

 

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Meeresstrand in der Fassung der Verwaltungsvorlage SCHÖN/GV/629/2015 zu beschließen.