Betreff
VI. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ostseebad Laboe
Vorlage
LABOE/BV/776/2014
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bereits in der Stellungnahme zum Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung für die Jahre 2008 bis 2011 (vgl. Verwaltungsvorlage LABOE/BV/651/2013) und anlässlich der Beschlussfassung über die jüngste Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung in der Gemeinde Ostseebad Laboe (vgl. LABOE/BV/734/2013) wurde darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Überprüfung dahingehend stattfindet, ob bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren in allen Fällen auch die richtigen Bemessungsgrundlagen in Ansatz gebracht werden. Diese Überprüfung ist inzwischen abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist zugleich festgestellt worden, dass in einigen wenigen Straßen bzw. Straßenabschnitten die tatsächliche Reinigungssituation nicht mit den Festlegungen in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung, d.h. dem sog. Straßenverzeichnis, übereinstimmt. Insoweit sollte jetzt eine entsprechende Korrektur vorgenommen werden. Im Wesentlichen geht es dabei

 

  um einen Wechsel zwischen Reinigungsklasse 1 und 2 (Brussuskoppel sowie ein kleiner Abschnitt des Buerbarg),

 

  die Herausnahme bestimmter Straßenabschnitte (im Großen Hof) bzw. einzelner Stichstraßen (im Langensoll und in der Ostlandstraße) bzw.

 

  um eine rechtliche Klarstellung (indem z.B. die Begriffe „Fischersiedlung“ oder „öffentl. Teil“ durch die entsprechenden Hausnummern ersetzt bzw. ergänzt werden).

 

Die einzelnen Änderungen sind in der Anlage zum beigefügten Satzungsentwurf (d.h. in dem neuen Straßenverzeichnis) durch Fettdruck gekennzeichnet.

 

Zugleich wird eine redaktionelle Klarstellung dahingehend für sinnvoll gehalten, dass in den Straßen bzw. Straßenabschnitten, die im Straßenverzeichnis weder unter der Reinigungsklasse 1 noch unter der Reinigungsklasse 2 erfasst werden, dann die Straßenreinigung in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke deren Eigentümern auferlegt wird. Dies entspricht im Übrigen auch der bisherigen Praxis. Artikel 1 des beigefügten Satzungsentwurfs sieht nun die entsprechende Klarstellung vor. Zu dem neuen Satz 5 mit dem Wortlaut „Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend“ sei folgendes angemerkt: Dieser Satz 2 in § 2 Abs. 1 der Laboer Straßenreinigungssatzung (auf den hier Bezug genommen wird) besagt, dass sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte erstreckt, wenn die Grundstückseigentümer beider Straßen- oder Wegeseiten reinigungspflichtig sind. Dies muss selbstverständlich auch für die Stichstraßen usw. gelten, die nicht im Straßenverzeichnis ausdrücklich aufgeführt werden.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung vom 26.02.2003 über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ostseebad Laboe (VI. Nachtrag)


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die VI. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ostseebad Laboe gemäß Entwurf zu beschließen.