Sachverhalt:
Auf Basis der gleichlautenden
Grundsatzbeschlüsse der Gemeinden Wisch, Barsbek und Krokau wird bereits seit
dem vergangenen Jahr an einem Nachnutzungskonzept der Liegenschaft der
Grundschule Krokau gearbeitet. Das Konzept ist zwischenzeitlich erstellt, liegt
allen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern vor und ist des Weiteren
der Öffentlichkeit in einer gut besuchten gemeinsamen Informationsveranstaltung
der drei Gemeinden vorgestellt worden.
Im Zuge eines landesweiten Wettbewerbes wurde
das Projekt auch zur Förderung mit Mitteln in Höhe von 55% der förderfähigen
Kosten (max. 750.000,00 €) ausgewählt. Die Bestätigung ist der Anlage
beigefügt. Der formlose Förderantrag liegt ebenfalls allen
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern vor.
Der wesentliche Inhalt des Projektes
beschränkt sich dabei nicht auf die aktuell im Vordergrund stehende
Unterbringung der drei Gemeindewehren in einem Neubau, sondern vielmehr in der
Verbindung der verschiedenen Nutzungsbereiche. Im Konzept sind Bereiche für
einen Jugendtreff, ein Senioren“cafe“ aber auch Vereinsräume vorgesehen. Der
noch als „Sporthaus“ in der Studie bezeichnete Bauteil bildet dabei neben dem
zentralen Foyer das verbindende Element aller Nutzungszwecke für die neben dem
Sport genannten Bereiche. Im Kern soll ein Bürgerhaus entstehen, welches nicht
nur den vor Ort befindlichen Nutzern eine durch alle zu nutzende größere
Räumlichkeit zur Verfügung stellt, sondern auch für externe Nutzer z.B. für
Versammlungen, Vorträge, Veranstaltungen etc. bereit steht.
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen
werden, dass keineswegs die Grundlage für einen extern betriebenen
gastronomischen Betrieb geschaffen werden soll. Das Gegenteil ist der Fall. Es
soll im Grunde die selbstverwaltete Sicherung des jetzigen Bestandes erfolgen.
Die gilt vor allem für den Sportverein und
war von Anfang an Ziel des Projektes. Da keineswegs auszuschließen ist, dass
sich der Schulverband als jetziger Eigentümer von dem Gebäude trennen wird, ist
allein schon das Interesse der drei Gemeinden für den TSV Barsbek
existenzsichernd. Unabhängig von den planerischen Möglichkeiten eines evtl.
privaten Eigentümers (die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Wisch), kann
keineswegs damit gerechnet werden, dass die Kosten der Nutzung durch den
Sportverein dauerhaft von privaten Stellen übernommen wird. In der
Vergangenheit wurden die Kosten weitestgehend aus Mitteln des Schulverbandes
getragen. Auch wenn derzeit die Kosten der Liegenschaft durch Mieteinnahmen
gedeckt sind, so war dies nicht regelmäßig der Fall.
Die Fördermittel werden selbst bei voller
Ausschöpfung nicht ausreichen, um das Konzept quasi in einem Zuge finanzieren
und umsetzen zu können. Das ist auch unschädlich und für den künftigen Prozess
eher förderlich.
Nach Auskunft des bisher beauftragten
Architekturbüros ist eine stufenweise Umsetzung möglich. Sie ist auch insoweit
von Vorteil, als das die notwendigen Details insbesondere gemeinsam mit dem
Sportverein geklärt und einvernehmlich geregelt werden können. Außerdem
eröffnet es die Chance, die inhaltlichen Nutzungen auch mit personellem Leben
zu füllen. Des Weiteren stehen Fördermittel z.B. der Aktivregion für den Umbau
des Bestandsgebäudes frühestens 2015 zur Verfügung. Gleiches gilt für Mittel
des Landessportverbandes für die Umbauten im Sportteil des Gebäudes.
Soweit zusammenfassend zum bisherigen
Verlauf.
Wenn die Gemeinden nun das Projekt weiter
verfolgen und die Fördermittel auch tatsächlich für das Projekt in Anspruch
nehmen wollen, dann sind zwangsläufig weitere Planungsschritte notwendig. Aus
den insbesondere zeitlichen Vorgaben des LLUR (vgl. anliegende Mail vom
13.05.2014) ist ersichtlich, dass noch einige administrative Schritte notwendig
sind und diese auch zeitnah erfolgen müssen, damit noch in diesem Jahr die
Fördermittel auch durch einen Förderbescheid gebunden werden können.
Andernfalls verfielen diese.
Es dürfte auch ohne weitere Erläuterungen
nachvollziehbar sein, dass mit den bisher bereit gestellten Mitteln der drei
Gemeinden in Höhe von lediglich 3.900,-- € brutto für die Erstellung der
Konzeption die belastbaren Grundlagen für einen den Regeln entsprechenden
Förderantrag nicht geleistet werden konnten. Des Weiteren sind die Vorgaben der
Ausschreibungsregeln zu beachten, da andernfalls eine Förderfähigkeit dieser
Mittel gefährdet wäre.
Es ist allerdings zu betonen, dass das
Architekturbüro auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt hat, dass die Kosten in
Höhe von 1.600.000,-- € für den Bau des Feuerwehrhauses belastbar sein sollen.
Um also nun in der Sache fortfahren zu
können, sind weitere nachhaltige Beschlüsse der Gemeinden erforderlich, die
sich inhaltlich aus der Anlage ergeben.
Hinsichtlich der Rechtsform ist in den
Vorgesprächen zwischen den Bürgermeistern die Rechtsform eines Zweckverbandes
favorisiert worden. Dieser würde dann Betreiber der Infrastruktur werden und
sich über die Erhebung einer Verbandsumlage von den Gemeinden refinanzieren. Ob
der Zweckverband dann auch die Aufgabe des Brandschutzes der drei Gemeinden
erhält, hängt im Wesentlichen von dem bereits in der Öffentlichkeit geäußerten
Willen der drei Wehren ab, sich auch formell zusammenzulegen. Das würde
natürlich auch die künftige Handhabung und Verwaltung des Zweckverbandes
deutlich vereinfachen und zusätzliche Synergien schaffen.
Zur Gründung
eines Zweckverbandes bedarf es eines öffentlich rechtlichen Vertrages der
drei Gemeinden, der auch die Gründungssatzung des Zweckverbandes zum
Bestandteil hat.
Neben formalen Bestandteilen sind die
wesentlichen Regelungen folgende:
Verbandsumlage:
Grundsätzlich bietet sich in diesem Fall die
Berechnung der Verbandsumlage im Verhältnis der Finanzkraft der drei Gemeinden
zueinander an. Grundsätzlich handelt es dabei um eine bekannte Methode, die
auch einfach zu administrieren ist. Andere Berechnungsgrundlagen nach
inhaltlichen Kriterien wie z.B. im Schulverband nach Anzahl der Schüler sind in
diesem Fall eher ungeeignet, da hier eine sehr starke Mischung von vielfältigen
Nutzungen geplant ist.
Die Gemeinde Wisch hat signalisiert, bei der
Berechnung der Finanzkraft die Zweitwohnungssteuer mit einzubeziehen. Dies
bedeutet eine nachhaltige Entlastung der Gemeinden Krokau und Barsbek, da diese
Gemeinden diese Steuer nicht erheben.
Ausgehend von den derzeitigen Grundlagen
ergäbe sich folgende Berechnung hinsichtlich der Finanzierungskosten der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben
für den Bau des 1. Projektabschnittes:
Kosten gem. Kostenaussage: 1.600.000,--
€ brutto
Förderung: 750.000,-- €
zu finanzieren: 850.000,-- €
Annahme: 1%Tilgung; Zins 2,80 % 32.300,-- € jährlich
Abzgl. Mieteinnahmen (ohne AWO): 10.210,20 € jährlich
Rest: 22.089,80 € jährlich
Finanzkraft einschl. Zweitwohnungssteuer
Barsbek 30,74 %
Krokau 23,85 %
Wisch 45,41 %
Summe: 100,00
%
Im Falle der Direkteinzahlung des
Finanzierungsanteils durch die Gemeinde Wisch verbliebe daher für den künftigen
Träger eine Kreditaufnahme in Höhe von
464.028,05
€ (850.000,-- € abzgl. 45,41 % Anteil Wisch).
Dies würde bedeuten:
zu finanzieren:
464.028,05-- €
Annahme: 1%Tilgung; Zins 2,80 % 17.600,-- € jährlich
Abzgl. Mieteinnahmen (ohne AWO): 10.210,20 € jährlich
Rest: 7.389,80 € jährlich
Anteil Krokau 43,69 % 3.228,60 €
Anteil Barsbek 56,31 % 4.161,20 €
Natürlich sind diverse andere Verteilungen,
je nach Entscheidung der Gemeinden, wie ein etwaiger Einsatz einer Rücklage
erfolgen soll, denkbar und bedürfen einer abschließenden Klärung.
Verbandsgremien:
Die Satzung muss die Organe des Verbandes
bestimmen. Die Verbandsversammlung könnte dabei paritätisch unabhängig von der
Höhe der Verbandsumlage organisiert werden. Theoretisch könnte der Verband aus
allen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern der drei Gemeinden
bestehen. Die Bürgermeister sind gesetzliches Mitglied. Die Verbandsversammlung
wählt die Verbandsvorsteherin bzw. den Verbandsvorsteher.
Ausschüsse können gebildet werden, wobei in
diesem Fall die Einrichtung nur eines Ausschusses (evtl. Projektausschuss)
vorgeschlagen wird.
Hierüber ist noch zwischen den Gemeinden zu
verhandeln. Es wird auch angeraten in dem Ausschuss bürgerliche Mitglieder
hineinzuwählen bzw. diese zuzulassen. Damit könnte eine dauerhafte Mitwirkung,
wie bisher in der Arbeitsgruppe geschehen, z.B. des Sportvereines auch
institutionell gewährleistet werden.
Allgemeines:
In einer Präambel zur Verbandssatzung bzw. in
dem Gründungsvertrag sollte eindeutig geregelt sein, dass der Verband die
Aufgabe hat, die Nutzung der Liegenschaft im Sinne des eingangs beschriebenen
weiterzuentwickeln. Damit soll deutlich gemacht werden, dass der Bau des
Feuerwehrhauses „nur“ der erste Schritt ist. Damit würde quasi der Auftrag zur
Fortentwicklung des Projektes dauerhaft manifestiert sein.
Der Vertrag und die Verbandsatzung bedürfen
der Genehmigung der Kommunalaufsicht. Über den Kreisfeuerwehrverband ist
bereits Kontakt mit dem Innenministerium aufgenommen worden, um die
Zweckverbandslösung für den Fall der Zusammenlegung der Feuerwehren zu klären.
Das Brandschutzgesetz ist hierzu wenig aussagekräftig. Die Regeln des
Zweckverbandes ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz über kommunale
Zusammenarbeit.
Hinsichtlich der Kosten des Zweckverbandes wird zunächst, was die absehbaren
Investitionen angeht, auf den vorherigen Abschnitt verwiesen.
Mit der gemeinsamen Unterbringung würden nach
Gründung des Verbandes alle Einnahmen und Ausgaben der Infrastruktur bzw. der
Aufgabe Brandschutz in den Verband übergehen. Da bisher die Gemeinden jede Wehr
für sich finanzieren mussten und damit auch drei Feuerwehrgerätehäuser
einschließlich sämtlicher Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, ist davon
auszugehen, dass diese Mittel auch künftig reichen, um die Personal- und
Sachausstattung der Wehren finanzieren zu können.
Auch wenn es hierzu zugegebener Maßen noch
keine detaillierten Vorausberechnungen gibt, ist außerdem davon auszugehen,
dass jedenfalls im Falle der weiteren Zusammenlegung der Wehren weitere
Synergien eintreten. Dies liegt daran, dass im jetzigen Zustand die durch die
Feuerwehrbedarfspläne der Gemeinden dokumentierte Brandlast zu gewährleisten
ist. Im Falle einer Wehr würde sich die Brandlast nicht verdreifachen, da
insbesondere die Gebäudestruktur der Gemeinden vergleichbar ist. Auf Dauer wäre
daher nicht das Personal und die Technik notwendig, wie sie derzeit von jeder
Gemeinde für sich vorzuhalten ist.
Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass
im Zuge der Erhaltung der Feuerwehrhäuser und der Fahrzeuge in der Zukunft
Investitionsentscheidungen notwendig werden, die alleine aus der
Fortentwicklung des Brandschutzes erfolgen. Dies zeigen gerade diverse
Maßnahmen in verschiedenen Gemeinden der Probstei. In diesem Fall stünde jede
der drei Gemeinden quasi mit ihrem Problem alleine da.
In den vorherigen Informationen wurde
vielfach auf den demographischen Wandel eingegangen. Die Begegnung hierauf
durch dieses Projekt wird insbesondere neben der Zukunftssicherung des
Sportvereines (vgl. oben) an dieser Stelle deutlich.
Die Kosten des Grunderwerbs sind in
den bisherigen Betrachtungen nicht enthalten. Die Gemeinde Wisch denkt darüber
nach, diese aus ihren Mitteln zu finanzieren, ohne diese Kosten den beiden
anderen Gemeinden in Rechnung zu stellen oder bei der Verbandsumlage in Abzug
zu bringen.
Damit würde die Gemeinde Wisch einen weiteren
Beitrag leisten, um die Gemeinden Barsbek und Krokau zu entlasten. Im Gegenzug
müsste allerdings im Vertrag zur Gründung eine Regelung aufgenommen werden,
dass die Liegenschaft bei etwaiger Auflösung des Verbandes kostenfrei an die
Gemeinde Wisch zurückfiele. Die Satzung muss ohnehin als Pflichtbestandteil ein
Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes und zur Auseinandersetzung
bei Aufhebung des Verbandes enthalten (§5 Abs. 3 Nr. 8 GkZ). Hinsichtlich der
notwendigen Finanzierungskosten der Investitionsmaßnahmen muss allerdings klar
sein, dass ein Ausscheiden eines Mitgliedes und damit einer einzelnen Gemeinde
nur dann erfolgen kann, wenn es bereit ist, auch die finanziellen Konsequenzen zu
tragen.
Die Einnahmen aus den Liegenschaften dienen
dem Verband zur Minderung der Verbandsumlage. Derzeit sind es insbesondere die
Mieteinnahmen aus dem ehemaligen Hausmeistergebäude und des ehemaligen
Schulgebäudes selbst. Außerdem erstattet der TSV Barsbek jährlich 1.400,-- €.
Weiteres
Vorgehen:
Um die Anforderungen an den zu stellenden
Förderantrag zu ermöglichen ist die Vergabe eines Planungsauftrages (bis zur
Leistungsphase 3 nach HOAI) notwendig. Zur Erhaltung der Förderfähigkeit der
Planungskosten ist die Einhaltung der Vergabevorschriften zwingend notwendig.
Dies bedeutet alleine einen Zeitaufwand von 6 – 8 Wochen, bis ein Planer mit
der Arbeit überhaupt beginnen kann und wird Kosten in Höhe von ca. 34.000,-- €
netto verursachen. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten kann die vorgeschriebene
baufachliche Prüfung durch den Kreis Plön erfolgen.
Übrige Dinge (vgl. Mail) können in der Zeit
bis dahin parallel erarbeitet werden. Bis zur Abgabe des formellen
Förderantrages (Ende Oktober/Anfang November) sind dann belastbare Beschlüsse
der Gemeinden zur Finanzierung des Förderprojektes notwendig, da das LLUR den
Nachweis der gesicherten Finanzierung verlangt.
Etwaige Ausschreibungen und damit der Bau
selbst würden erst nach Zugang des Förderbescheides erfolgen. Bis zum Zugang
des Förderbescheides ist daher die Maßnahme dem Grunde nach noch umkehrbar.
Allerdings wären dann die durch die nächsten Planungsschritte aufgewendeten
Mittel quasi verloren.
Die Verteilung der jetzt anstehenden Kosten
könnte nach entsprechendem Beschluss der drei Gemeinden bereits in der Form der
künftigen Verbandsumlage erfolgen (Finanzkraft unter Einbeziehung der
Zweitwohnungssteuer).
Abschließende
Bemerkungen
Im Falle der weiteren Bearbeitung des
Projektes „Künftige gemeinsame Nutzung der Grundschule Krokau“ sind weitere
kostenpflichtige Schritte zwingend notwendig und unvermeidbar.
Weitere Details insbesondere zu Rechtsfragen
im Zusammenhang mit der Gründung eines Verbandes können in den kommenden Wochen
bis zur Abgabe eines Förderantrages geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird zur optimalen
Abstimmung der Gemeinden untereinander für diese Dinge bis zur Fassung der
seitens des LLUR geforderten Beschlüsse die Einrichtung einer weiteren
Arbeitsgruppe empfohlen, in der neben dem/der Bürgermeister/in ein weiteres
Mitglied der GV vertreten sein könnte (z.B. Vorsitz des Finanzausschusses).
Diese Arbeitsgruppe hätte dann die Aufgabe, insbesondere die Fragen der
Finanzverteilung, des Entwurfs eines Gründungsvertrages nebst Satzung
vorzubereiten und damit einer Entscheidung der Gemeinden (vor Abgabe des
formellen Förderantrages) zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Konzeptstudie wird zugestimmt.
Das Amt wird gebeten, den Förderantrag an das LLUR für den Bau des gemeinsamen Feuerwehrhauses der drei gemeindlichen Wehren zu erarbeiten und damit das Projekt „Künftige gemeinsame Nutzung der ehemaligen Grundschule Krokau“ weiter voranzutreiben.
Der Gründung eines Zweckverbandes zum künftigen Betrieb wird dem Grunde nach zugestimmt. Die Beschlussfassung über die Details des Vertrages bzw. der Satzung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Finanzierung der erforderlichen Planungskosten für die Maßnahmen bis zur Abgabe des Förderantrages tragen die drei Gemeinden Wisch, Barsbek und Krokau im Verhältnis der Finanzkraft unter Einbeziehung der Zweitwohnungssteuer zueinander.
Die Mittel sind im Haushaltsjahr 2014 ggfs. im Wege eines Nachtrages sicherzustellen.
Der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die oa. Aufgabe bestehend aus der Bürgermeisterin und einem/r weiteren Vertreter/in aus der Gemeindevertretung wird zugestimmt. Als weitere/r Vertreter/in wir Herr/Frau xxxxxxxxx benannt.
Über den Fortgang des Verfahrens sind die Gemeindevertretungen nach Erreichen von best. sog. Meilensteinen in gemeinsamen Informationsveranstaltungen zu informieren.