Sachverhalt:
Durch die anstehende Realisierung der im
Geltungsbereich des B-Plans 45 (1. Änderung) vorgesehenen Bebauung des Areals
im Einmündungsbereich von „Bahnhofstraße“ und „Kleine Mühlenstraße“ werden
zusätzliche Kraftfahrzeugverkehre erwartet. Um eine Entlastung in den Straßen „Bahnhofstraße“, „Große
Mühlenstraße“ und „Kleine Mühlenstraße“ zu erreichen, sollen verkehrsrechtliche
Anordnungen in den Straßen „Große Mühlenstraße“, „Kleine Mühlenstraße“ und
„Hühnerbek“ getroffen werden. Zudem soll der aus Richtung Krummbek einfließende
Verkehr besser verteilt werden. Die Maßnahmen werden durch Verkehrszeichen (VZ)
vollzogen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 StVO).
Die vorgesehenen
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sollen wie folgt ausgestaltet werden:
- Die „Große
Mühlenstraße“ wird in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die Straße
„Hühnerbek“ durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die
entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 im Bereich der Einmündung der
Straße „Hühnerbek“ in „Große Mühlenstraße“ anzuordnen.
In der Straße „Große Mühlenstraße“ befindet sich eine
KiTa. Der Bereich der KiTa ist mit dem VZ 274-53 in beide Fahrtrichtungen mit
einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h reguliert. Negative Auswirkungen
auf das Umfeld der KiTa sind nicht zu erwarten.
Die Maßnahmen unter den Nummern 1 bis 3 wären durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Plön anzuordnen.
Diese hat mit Schreiben vom 11.02.2014 vorgetragen, dass keine Bedenken gegen
die angestrebte Regelung erhoben werden. Die unter der Nummer 4 beschriebene Maßnahme würde durch die örtliche Ordnungsbehörde des
Amtes Probstei angeordnet werden.
Bei den betroffenen Straßen handelt es sich um
Gemeindestraßen in Gestalt der Ortsstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a StrWG, für welche die Gemeinde Schönberg gemäß § 13 StrWG Trägerin
der Straßenbaulast ist. Daher fallen ihr nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO auch die
Kosten für die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen zur
Last. Für die Beschaffung und Anbringung stehen im Haushaltsplan der Gemeinde
unter der Haushaltsstelle 6300.52010 entsprechende Mittel zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Plön wird unter
Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StrVRZustVO darum ersucht, folgende
verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO zu treffen:
- Die „Kleine
Mühlenstraße“ wird in Richtung der „Große Mühlenstraße“ ab Höhe des
Grundstücks mit der Hausnummer 3 (hinter der Einfahrt einer neu
herzustellenden Zufahrt für den Lieferverkehr bzw. Tiefgarage für
Anwohner) durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die
entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 anzuordnen. Von „Kleine
Mühlenstraße“ in Richtung „Große Mühlenstraße“ ist zusätzlich das VZ
209-20 anzuordnen, so dass nur noch rechts abgebogen werden darf.
- Die „Große
Mühlenstraße“ wird in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die Straße
„Hühnerbek“ durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die
entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 im Bereich der Einmündung der
Straße „Hühnerbek“ in „Große Mühlenstraße“ anzuordnen.
- In der Straße
„Hühnerbek“ ist zur Sicherung der vorstehenden Maßnahmen unmittelbar vor
der Einmündung in „Große Mühlenstraße“ das VZ 209-10 anzuordnen, so dass
nur noch links abgebogen werden darf. Das bestehende VZ 306 mit
Zusatzzeichen Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO für die abknickende
Vorfahrt bleibt erhalten.
Um die beantragten Maßnahmen unter 1. und 2. zu
unterstützen, wird die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei unter
Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StrVRZustVO darum ersucht, folgende
verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO zu treffen:
- Auf der rechten
Seite der neu eingerichteten Einbahnstraße „Große Mühlenstraße“ wird das
VZ 283 angeordnet, so dass die linke Seite der Fahrbahn als Parkraum
genutzt werden kann.