Betreff
Verkehrsrechtliche Maßnahmen in den Straßen Große Mühlenstraße, Kleine Mühlenstraße und Hühnerbek
Vorlage
SCHÖN/BV/536/2014
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch die anstehende Realisierung der im Geltungsbereich des B-Plans 45 (1. Änderung) vorgesehenen Bebauung des Areals im Einmündungsbereich von „Bahnhofstraße“ und „Kleine Mühlenstraße“ werden zusätzliche Kraftfahrzeugverkehre erwartet. Um eine Entlastung  in den Straßen „Bahnhofstraße“, „Große Mühlenstraße“ und „Kleine Mühlenstraße“ zu erreichen, sollen verkehrsrechtliche Anordnungen in den Straßen „Große Mühlenstraße“, „Kleine Mühlenstraße“ und „Hühnerbek“ getroffen werden. Zudem soll der aus Richtung Krummbek einfließende Verkehr besser verteilt werden. Die Maßnahmen werden durch Verkehrszeichen (VZ) vollzogen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 StVO).

 

Die vorgesehenen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sollen wie folgt ausgestaltet werden:

 

  1. Die „Kleine Mühlenstraße“ wird in Richtung der „Große Mühlenstraße“ ab Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 3 (hinter der Einfahrt einer neu herzustellenden Zufahrt für den Lieferverkehr bzw. Tiefgarage für Anwohner) durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 anzuordnen. Von „Kleine Mühlenstraße“ in Richtung „Große Mühlenstraße“ ist zusätzlich das VZ 209-20 anzuordnen, so dass nur noch rechts abgebogen werden darf.

 

  1. Die „Große Mühlenstraße“ wird in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die Straße „Hühnerbek“ durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 im Bereich der Einmündung der Straße „Hühnerbek“ in „Große Mühlenstraße“ anzuordnen.

 

  1. In der Straße „Hühnerbek“ ist zur Sicherung der vorstehenden Maßnahmen unmittelbar vor der Einmündung in „Große Mühlenstraße“ das VZ 209-10 anzuordnen, so dass nur noch links abgebogen werden darf. Das bestehende VZ 306 mit Zusatzzeichen Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO für die abknickende Vorfahrt bleibt erhalten.

 

  1. Um die Maßnahmen unter 1. und 2. zu unterstützen, wird das VZ 283 auf der rechten Seite der neu eingerichteten Einbahnstraße „Große Mühlenstraße“ angeordnet, so dass die linke Seite der Fahrbahn als Parkraum genutzt werden kann.

 

In der Straße „Große Mühlenstraße“ befindet sich eine KiTa. Der Bereich der KiTa ist mit dem VZ 274-53 in beide Fahrtrichtungen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h reguliert. Negative Auswirkungen auf das Umfeld der KiTa sind nicht zu erwarten.

 

Die Maßnahmen unter den Nummern 1 bis 3 wären durch die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Plön anzuordnen. Diese hat mit Schreiben vom 11.02.2014 vorgetragen, dass keine Bedenken gegen die angestrebte Regelung erhoben werden. Die unter der Nummer 4 beschriebene Maßnahme würde durch die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei angeordnet werden.

 

Bei den betroffenen Straßen handelt es sich um Gemeindestraßen in Gestalt der Ortsstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StrWG, für welche die Gemeinde Schönberg gemäß § 13 StrWG Trägerin der Straßenbaulast ist. Daher fallen ihr nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO auch die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen zur Last. Für die Beschaffung und Anbringung stehen im Haushaltsplan der Gemeinde unter der Haushaltsstelle 6300.52010 entsprechende Mittel zur Verfügung.


Beschlussvorschlag:

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Plön wird unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StrVRZustVO darum ersucht, folgende verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO zu treffen:

 

  1. Die „Kleine Mühlenstraße“ wird in Richtung der „Große Mühlenstraße“ ab Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 3 (hinter der Einfahrt einer neu herzustellenden Zufahrt für den Lieferverkehr bzw. Tiefgarage für Anwohner) durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 anzuordnen. Von „Kleine Mühlenstraße“ in Richtung „Große Mühlenstraße“ ist zusätzlich das VZ 209-20 anzuordnen, so dass nur noch rechts abgebogen werden darf.

 

  1. Die „Große Mühlenstraße“ wird in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die Straße „Hühnerbek“ durch Anordnung des VZ 220 zur Einbahnstraße. Für die entgegengesetzte Richtung ist das VZ 267 im Bereich der Einmündung der Straße „Hühnerbek“ in „Große Mühlenstraße“ anzuordnen.

 

  1. In der Straße „Hühnerbek“ ist zur Sicherung der vorstehenden Maßnahmen unmittelbar vor der Einmündung in „Große Mühlenstraße“ das VZ 209-10 anzuordnen, so dass nur noch links abgebogen werden darf. Das bestehende VZ 306 mit Zusatzzeichen Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO für die abknickende Vorfahrt bleibt erhalten.

 

Um die beantragten Maßnahmen unter 1. und 2. zu unterstützen, wird die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StrVRZustVO darum ersucht, folgende verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO zu treffen:

 

  1. Auf der rechten Seite der neu eingerichteten Einbahnstraße „Große Mühlenstraße“ wird das VZ 283 angeordnet, so dass die linke Seite der Fahrbahn als Parkraum genutzt werden kann.