Betreff
Entsendung von Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss für die Besetzung der Stelle der Schulleitung in der Grundschule Laboe
Vorlage
LABOE/BV/745/2014
Aktenzeichen
III.3
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

An der Grundschule Laboe, die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Laboe befindet, ist bekanntlich die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen. Bereits im vergangenen Jahr war ein Wahlverfahren vorbereitet worden. Da die einzige Bewerberin ihre Bewerbung am Sitzungstag zurückgezogen hatte, konnte die Wahl nicht stattfinden. Die Stelle wurde daraufhin in der November/Dezember-Ausgabe 2013 des Nachrichtenblattes des Bildungsministeriums erneut ausgeschrieben. Nach Mitteilung des Schulamtes des Kreises Plön sind dort zwischenzeitlich mehrere Bewerbungen eingegangen.

 

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern gemäß § 37 und 38 SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.

 

Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 SchulG ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern. Die sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.

 

Der Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

 

Gem. § 38 Abs. 3 SchulG kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden, da der Schulträger in diesem Fall eine Gemeinde ist.

 

Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte wurden bereits von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Von den 10 Vertreterinnen und Vertretern sind 8 Personen Frauen. Von daher ist die im Gesetz vorgeschriebene 40% Quote bereits erfüllt.

 

Das Verfahren im Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:

 

Die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters wurde nach § 39 Abs. 1 SchulG ausgeschrieben. Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl vorschlagen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.

 

Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).

 

 

Das Vorschlagsrecht nach § 39 Abs. 4 SchulG erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs. 3 SchulG).

 

Um Beratung und Entsendung von 10 Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.