An der
Grundschule Laboe, die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Laboe befindet,
ist bekanntlich die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen. Bereits im
vergangenen Jahr war ein Wahlverfahren vorbereitet worden. Da die einzige
Bewerberin ihre Bewerbung am Sitzungstag zurückgezogen hatte, konnte die Wahl
nicht stattfinden. Die Stelle wurde daraufhin in der November/Dezember-Ausgabe
2013 des Nachrichtenblattes des Bildungsministeriums erneut ausgeschrieben.
Nach Mitteilung des Schulamtes des Kreises Plön sind dort zwischenzeitlich
mehrere Bewerbungen eingegangen.
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter
an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern
gemäß § 37 und 38 SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.
Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38
Abs. 1 SchulG ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte sowie
die Eltern. Die sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder
Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die
Stelle beworben hat.
Der Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn
Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss, die von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht
der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder
Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
Gem. § 38 Abs. 3 SchulG kann jede Fraktion in der
Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss
durch Verhältniswahl gewählt werden, da der Schulträger in diesem Fall eine
Gemeinde ist.
Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1
SchulG). Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte wurden bereits von der
Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom
Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Von den 10
Vertreterinnen und Vertretern sind 8 Personen Frauen. Von daher ist die im
Gesetz vorgeschriebene 40% Quote bereits erfüllt.
Das Verfahren im Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:
Die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters wurde nach § 39 Abs.
1 SchulG ausgeschrieben. Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem
Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier
geeignete Personen zur Wahl vorschlagen. Dabei sollen weibliche und männliche
Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur
Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Stimmen im ersten Wahlgang erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird
über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand
die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt,
bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der
Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei
gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).
Das Vorschlagsrecht nach § 39 Abs. 4 SchulG erlischt, wenn der
Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach
Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs.
3 SchulG).
Um
Beratung und Entsendung von 10 Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss wird
gebeten.