Betreff
Neuaufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Laboe -erneuter Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
Vorlage
LABOE/BV/725/2013
Aktenzeichen
III.2.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Abwägungs- und abschließender Beschluss zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 21.05.2013 gefasst. Mit Schreiben vom 11.07.2013 wurde der F-Plan mit der Bitte um Genehmigung dem Innenministerium zugesandt. Um der Gemeinde Laboe Gelegenheit zu geben, ein der Genehmigung entgegenstehendes Hindernis auszuräumen, wurde vom Innenministerium mit Schreiben vom 01.10.2013 mitgeteilt, dass die Genehmigungsfrist um zwei Monate bis zum 15.12.2013 verlängert wird. In einem Gespräch am 25.10.2013 wurde der Versagungsgrund gemäß beigefügten Prüfvermerk des Innenministeriums mitgeteilt.

 

Inhaltlich und vom Verfahren ist die Neuaufstellung des F-Planes nicht zu beanstanden. Es fehlte lediglich aufgrund des Urteils des BVerwG vom 18.07.2013 in den Bekanntmachungen zu den öffentlichen Auslegungen eine ausführliche Zusammenfassung der „Arten umweltbezogener Informationen“. Daher muss der F-Plan in den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung zurück. Eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich.

 

Die laut Prüfvermerk des Innenministeriums genannten Hinweise bezüglich der Planzeichnung und Begründung wurden in die Entwürfe eingearbeitet. Ansonsten wurden keine Änderungen vorgenommen.

 

Nähere Erläuterungen erfolgen während der Sitzung.

 

Das Urteil des BVerwG vom 18.07.2013 wurde Ihnen in der Sitzung des Bauausschusses am 29.10.2013 vorgelegt.

 

Die Planunterlagen mit den redaktionellen Änderungen liegen noch nicht vor. Die Unterlagen werden nachgereicht.


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Entwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Laboe und die Begründung mit Umweltbericht werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt/mit folgenden Änderungen gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.