Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Vorlage
SCHÖN/BV/442/2013
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Zuge der geplanten Festsetzung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße „An der Kuhbrücksau“ wurde festgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale für das Entstehen des Erschließungsbeitrages, welches zwingende Voraussetzung für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ist, zurzeit noch nicht gegeben ist. Die Erschließungsbeitragssatzung ist daher zu ändern.

 

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Erschließungsbeitragssatzung in ihrer gegenwärtigen Fassung den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vorsieht.

 

Die Gemeinde kann in ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorsehen, dass der Grunderwerb Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist. Grund dafür kann insbesondere sein sicherzustellen, dass alle Kosten für den Grunderwerb ermittelt sind und damit in vollem Umfang in den beitragsfähigen Aufwand eingehen. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, den Grunderwerb als Merkmal in die Satzung aufzunehmen.

 

Einige Flächen, auf denen die bauliche Anlage errichtet wurde, stehen nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde Schönberg. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nach der derzeitigen Erschließungsbeitragssatzung noch keine endgültige Herstellung und damit auch keine Beitragspflicht entstanden ist.

 

Durch eine Aufhebung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Satzung würden sich die Voraussetzungen dafür ändern, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist. Mit einer entsprechenden Aufhebung dieser Vorschrift könnte die Maßnahme auch abgerechnet werden. Insbesondere muss die Erschließungsbeitragssatzung nicht schon im Zeitpunkt der endgültigen technischen Fertigstellung der Straße in geänderter Form vorliegen. Vielmehr könnten mit Inkrafttreten einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung Erschließungsbeiträge auch für Kosten solcher beitragsfähigen Erschließungsanlagen erhoben werden, die bereits zuvor technisch endgültig fertiggestellt worden sind.

 

Eine derartige Form der Festsetzung des Erschließungsbeitrages verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Unzulässig wäre es lediglich, eine Satzung mit Rückwirkung nachträglich zu ändern, mit der bereits entstandene Erschließungsbeiträge geändert würden, da dann in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen würde. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Satzung insoweit zu ändern, als dass § 9 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst wird.


Anlagenverzeichnis:

 

¾    Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/442/2013 zu beschließen.