Betreff
Anpassung derElternbeiträge für die Kindertagesstätte "Peter Pan"
Vorlage
KÖHN/BV/077/2013
Aktenzeichen
III.4.4
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 11 GemHVO sind gemeindliche Kindergärten als kostenrechnende Einrichtungen zu führen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der Gebührenkalkulation.

 

Sie erhalten in der Anlage eine Gebührenneukalkulation auf der Basis der Jahresrechnung 2012 für den Kindergarten. Als Maßstab für die Elternbeiträge wurde die Empfehlung der kommunalen Landesverbände, rechnerisch 30 % der Kosten von Kindertagesstätten durch Elternbeiträge zu decken, zugrunde gelegt.

 

Nach dieser Kalkulation würden sich folgende neue monatlich zu zahlende Elternbeiträge im Vergleich zu den derzeit gültigen ergeben:

 

Betreuungswochenstunden:                   neuer Beitrag:             bisheriger Beitrag:

 

20                                                        104,00 €                      104,00 €

22,5                                                     112,50 €                      112,50 €

25                                                        121,00 €                      121,00 €

27,5                                                     129,50 €                      129,50 €

30                                                        138,00 €                      138,00 €

32,5                                                     146,50 €                      146,50 €

35                                                        155,00 €                      155,00 €

 

 

Es zeigt sich, dass die derzeit gültigen Elternbeiträge weiterhin der Empfehlung der kommunalen Landesverbände entsprechen.

 

Eine Differenzierung der Beiträge zwischen der Betreuung für Kinder unter 3 Jahren und der Betreuung von Kindern über 3 Jahren hat bei einer eingruppigen Einrichtung keine Grundlage, da der Personalschlüssel für einen eingruppigen Kindergarten mit Kindern über 3 Jahren genauso hoch ist wie für eine altersgemischte Gruppe.

 

Ich weise darauf hin, dass die Eltern die Möglichkeit haben, wegen geringen Einkommens bei der für sie zuständigen Verwaltung einen Antrag auf Beitragsminderung zu stellen. Je nach Höhe der Differenz zwischen dem individuell zu ermittelnden Bedarf der Familie und dem tatsächlichen. bereinigten Familieneinkommen ist eine Beitragsminderung zwischen 0 und 100 % in Stufen von je 10 % möglich. Die den Einrichtungsträgern hieraus entstehenden Einnahmeausfälle bei den Gebühren werden zu 100 % vom Kreis Plön erstattet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, die Beitragssätze entsprechend der vorliegenden Kalkulation unverändert zu lassen.