Sachverhalt:
An der
Grundschule Laboe, die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Laboe befindet,
ist bekanntlich die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen.
Bei
der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen
Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern gemäß § 37 und 38
SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.
Für
jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 SchulG
ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte sowie
die Eltern. Die sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder
Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die
Stelle beworben hat.
Der
Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.
Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie
dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen
Schule sein.
Gem.
§ 38 Abs. 3 SchulG kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen,
dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt
werden, da der Schulträger in diesem Fall eine Gemeinde ist.
Die
Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter
der Lehrkräfte und der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Die Vertreterinnen
und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen
und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3
SchulG). Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gewählt werden (§ 38 Abs. 5 Satz 5 SchulG).
An
Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften im Sinne des § 64 Abs. 2
Nr. 2 SchulG setzt sich der Schulleiterwahlausschuss nach Maßgabe des § 38 Abs.
6 SchulG zusammen aus
- den
Lehrkräften der Schule,
- der gleichen
Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
- den
Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der
Mitglieder zu Nummern 1 und 2.
In
den Schulleiterwahlausschuss sind gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG nur Lehrkräfte
wählbar, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule
unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind.
In der
Grundschule Laboe übersteigt die Zahl der wählbaren Lehrkräfte 6, so dass durch
die Gemeinde Laboe insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertreter in den
Schulleiterwahlausschuss zu entsenden sind. Die Eltern- und Lehrerschaft
entsenden ihrerseits ebenfalls jeweils 5 Vertreterinnen und Vertreter.
Das
Verfahren im Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:
Die
Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach § 39 Abs. 1 SchulG
grundsätzlich auszuschreiben. Die
Ausschreibung der Stelle ist in der November/Dezember-Ausgabe des
Nachrichtenblattes des Bildungsministeriums erfolgt.
Das
für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den
eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl vorschlagen.
Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt
werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur
berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (§ 39 Abs. 2 SchulG).
Gewählt
und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen
ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen
erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet
eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge
der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt
das Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).
Das
Vorschlagsrecht nach § 39 Abs. 4 SchulG erlischt, wenn der
Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach
Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs.
3 SchulG).
Um Beratung
und Entsendung von 10 Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.