Betreff
Entsendung von Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss für die Besetzung der Stelle der Schulleitung in der Grundschule Laboe
Vorlage
LABOE/BV/667/2013
Aktenzeichen
III.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

An der Grundschule Laboe, die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Laboe befindet, ist bekanntlich die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen.

 

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern gemäß § 37 und 38 SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.

 

Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 SchulG ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern. Die sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.

 

Der Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

 

Gem. § 38 Abs. 3 SchulG kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden, da der Schulträger in diesem Fall eine Gemeinde ist.

 

Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden (§ 38 Abs. 5 Satz 5 SchulG).

 

An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG setzt sich der Schulleiterwahlausschuss nach Maßgabe des § 38 Abs. 6 SchulG zusammen aus

 

  1. den Lehrkräften der Schule,

 

  1. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und

 

  1. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.

 

In den Schulleiterwahlausschuss sind gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG nur Lehrkräfte wählbar, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind.

 

In der Grundschule Laboe übersteigt die Zahl der wählbaren Lehrkräfte 6, so dass durch die Gemeinde Laboe insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertreter in den Schulleiterwahlausschuss zu entsenden sind. Die Eltern- und Lehrerschaft entsenden ihrerseits ebenfalls jeweils 5 Vertreterinnen und Vertreter.

 

Das Verfahren im Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:

 

Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach § 39 Abs. 1 SchulG grundsätzlich auszuschreiben. Die Ausschreibung der Stelle ist in der November/Dezember-Ausgabe des Nachrichtenblattes des Bildungsministeriums erfolgt.

 

Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl vorschlagen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (§ 39 Abs. 2 SchulG).

 

Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).

 

Das Vorschlagsrecht nach § 39 Abs. 4 SchulG erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs. 3 SchulG).

 

 

Um Beratung und Entsendung von 10 Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.