Betreff
Stellungnahme zum Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2008 bis 2011
Vorlage
SCHÖN/BV/437/2013
Aktenzeichen
BGM
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön hat 2012 eine überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg nach den Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG) durchgeführt. Der Abschlussbericht ist den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses sowie den übrigen Mitgliedern der Gemeindevertretung bereits mit Schreiben vom 05.04.2013 zugeleitet worden.

 

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KPG in Verbindung mit § 28 Nr. 21 der Gemeindeordnung hat die Gemeindevertretung zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber Prüfungs- und Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und wie den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.

 

Vorab ist nun zunächst anzumerken, dass durch das Gemeindeprüfungsamt bestätigt wurde, dass die Gemeinde Schönberg während des Berichtszeitraumes 2008 bis 2011 die wahrzunehmenden Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt hat. Zugleich konnte die Prüfungsbehörde bestätigen, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Vorschriften wahrgenommen wird. So wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass der Haushaltssatzungen auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft; Beanstandungen ergaben sich nicht. Die Beschlüsse zu den Jahresrechnungen wurden innerhalb der gesetzlichen Frist gefasst. Sämtliche Anlagen zu den Jahresrechnungen lagen für den Prüfungszeitraum vor. Die Rechnungsergebnisse wurden richtig ermittelt. Ebenso bestätigt das Gemeindeprüfungsamt, dass die in den Jahresrechnungen festgestellten Bestände und Reste vollständig und richtig als Anfangsbestände in das jeweils nachfolgende Haushaltsjahr übernommen worden waren. Als Ergebnis der Belegprüfung stellt sodann die Prüfungsbehörde fest, dass das Anweisungsverfahren ordentlich und zweckmäßig durchgeführt wird.

 

Zu den Anregungen und Hinweisen, die das Gemeindeprüfungsamt darüber hinaus in seinem Abschlussbericht gegeben hat, wird nunmehr wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu VI                 Prüfung der Steuerveranlagungen (Seite 10 – 12 des Berichtes)

 

Unter Ziff. VI.2 des Prüfungsberichtes werden die Kassenreste im Bereich der Gewerbesteuer per 31.12.2011 zutreffend mit 204.075,96 EUR beziffert. Es kann hierzu berichtet werden, dass sich diese Restesumme im Jahresabschluss 2012 um 141.606,95 EUR auf dann noch 62.469,01 EUR verringern ließ (wobei sich das Rechnungsergebnis für die Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2012 auf insgesamt 1.203.222,50 EUR belief). Insoweit betrug der Resteanteil nur noch rund 5 %.

 

 

Zu VII.2                 Entwicklung der Personalausgaben (Seite 13 – 16)

 

Zur Feststellung des Gemeindeprüfungsamtes, dass sich die Personalausgaben der Gemeinde Schönberg im Prüfungszeitraum (ohne ProArbeit) um 7,36 % erhöht hätten und damit um 2,28 % über der in den Haushaltserlassen empfohlenen Ausgabenbegrenzung lagen, kann berichtet werden, dass ursächlich hierfür letztlich der Anstieg des Personalaufwandes am Bauhof (Unterabschnitt 7710) vom Jahr 2008 zum Jahr 2009 um 100.594,15 EUR war. Es wurden seinerzeit erstmals 4 Mitarbeiter nach § 16 a (e) SGB II beschäftigt (mit einem Personalkostenanteil von rund 85.000,00 EUR). Dafür hat die Gemeinde allerdings auch einen 75 %igen Zuschuss seitens der ARGE SGB II im Kreis Plön erhalten; Dieser Zuschuss belief sich im Jahr 2009 auf 63.489,14 EUR (vgl. Jahresrechnung 2009, Seite 74, HHST 7710.17410).

 

 

Zu VIII                 Kindergärten (Seite 18 ff.)

 

1.    Das Gemeindeprüfungsamt bemängelt bei allen Schönberger Kindertagesstätten den Kostendeckungsgrad durch Elternbeiträge (wobei für jede Einrichtung eine individuelle Rechnung aufgestellt und ein unterschiedlicher Deckungsgrad ermittelt wurde). Die Prüfungsbehörde ließ hierbei jedoch unberücksichtigt, dass die Gemeinde Schönberg auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit den Trägern der Kindertagesstätten vereinbart hat, dass die Elternbeiträge in den Einrichtungen nach einem einheitlichen Maßstab erhoben werden, d.h. die Eltern in jeder Kindertagesstätte für die gleiche Betreuungszeit den gleichen Beitrag bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird dabei jährlich überprüft, indem auf der Grundlage der addierten Jahresrechnungen der Einrichtungen, der zur Verfügung stehenden Plätze und dem zeitlichen Betreuungsangebot sowie eines angesetzten Deckungsgrades durch Elternbeiträge von 35 % die neuen Beiträge ermittelt werden. In seiner Berechnung geht das GPA außerdem von einer vollen Belegung der Kindertagesstätten zu allen Angebotszeiten aus; Dies entspricht insbesondere in den Randzeiten nicht der Realität. Da jedoch bei der Beitragskalkulation von dem zur Verfügung stehenden Gesamtangebot ausgegangen werden muss, tatsächlich jedoch weniger Betreuungsstunden in Anspruch genommen und bezahlt werden müssen, entsteht ein geringerer Deckungsgrad als kalkuliert.

 

2.    Die Prüfungsbehörde regt an, mit der Ev. Kirchengemeinde Schönberg zu klären, ob die in der Abrechnung mit „Dienstleistungen Friedhof“ bezeichneten Ausgaben tatsächlich für die Kindertagesstätte angefallen sind. Der „Friedhof“ ist der Betriebshof der Kirchengemeinde und wird wie kommunale Bauhöfe kostenrechnend betrieben. Die Mitarbeiter dieses Betriebshofes nehmen die Pflege der Außenanlage des Kindergartens war; Hierfür wird folgerichtig eine Verrechnung vorgenommen.

 

3.    Die Einrechnung der Tilgungsraten für die von der Gemeinde an die AWO und die Ev. Kirchengemeinde zur Errichtung der Kindertagesstätten gegebene zinslosen Darlehen wird vom Gemeindeprüfungsamt als unüblich kritisiert, da die Gemeinde dadurch quasi doppelt zahlen und bei den Trägern Vermögen schaffen würde. Die Prüfungsbehörde berücksichtigt dabei nicht, dass die Tilgung der Darlehen in den gemeindlichen Haushalt zurück fließt. Damit kann von einer Doppelzahlung keine Rede sein. Diese Lösung hat im Übrigen den Zweck, die Umlandgemeinden entsprechend der Inanspruchnahme an jenen Investitionskosten, die nicht durch Zuschüsse Dritter gedeckt sind, zu beteiligen.

 

4.    Außerdem wurde bemängelt, dass durch die Ev. Kirchengemeinde zusätzlich in der Abrechnung kalkulatorische Abschreibungen veranschlagt werden. Sollten diese Kosten für Investitionen berechnet werden, die aus den zinslosen Darlehen der Gemeinde und aus Zuschüssen Dritter finanziert wurden, entspräche dies nicht der vertraglichen Vereinbarung der Gemeinde mit dem Träger. Solche kalkulatorische Kosten könnten aber für Investitionen berechnet werden, die der Träger aus eigenen Mitteln mit Zustimmung der Gemeinde in den Betrieb einbringt. Die Kirchenkreisverwaltung als Verwaltungsstelle der Kirchengemeinde wurde diesbezüglich um Prüfung und Stellungnahme gebeten.

 

 

Zu IX                 Mietwohnungen (Seite 26)

 

Die Gemeinde wird den Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes aufnehmen und eine Prüfung durch die Verwaltung veranlassen, ob und inwieweit sich in den betreffenden Fällen – ggf. auch schrittweise – eine angemessene und zugleich maßvolle Mieterhöhung nach Maßgabe des § 558 BGB realisieren ließe.

 

 

Zu X.1                 Bauhof (Seite 27 – 30)

 

Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass schon im Haushaltsplan 2013 wieder kalkulatorische Kosten – und auch Verwaltungskostenbeiträge – im Unterabschnitt 7710 ausgewiesen worden sind (und insoweit den Hinweisen des Gemeindeprüfungsamtes Rechnung getragen wurde). Die vorausberechneten Abschreibungen entfallen auf das Gebäude sowie auf Fahrzeuge und Arbeitsgeräte. Die Abschreibungen werden dabei aus den betreffenden Anlagekarten übernommen, die für den Bereich des Bauhofes jeweils getrennt für das Betriebsgrundstück und die baulichen Anlagen sowie – in zusammengefasster Form – für die Arbeitsgeräte und Fahrzeuge bestehen und auch jährlich im Rahmen der Fortschreibung des Anlagennachweises aktualisiert werden. Insoweit ist der Hinweis, dass aktivierungspflichtiges Sachanlagevermögen bislang keinen Eingang in den Anlagennachweis fand, unzutreffend. Dass dabei die Zugänge, Abgänge und Abschreibungen der Arbeitsgeräte und Fahrzeuge seit Einrichtung des Anlagennachweises in einer Anlagekarte zusammengefasst dargestellt werden, hat letztlich verwaltungsökonomische Gründe. Denn bei der gesamten Thematik muss auch berücksichtigt werden, dass die Führung eines weitaus detaillierteren Anlagennachweises einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand – und damit auch spürbar höhere Verwaltungskostenbeitragszahlungen an das Amt Probstei – erzeugen würde. Im Übrigen besagt § 36 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung, dass gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, durchaus im Anlagennachweis zusammengefasst nachgewiesen werden können.

 

Vorrangig dürfte es – mit Blick auf die Kostenrechnung – vor allem wichtig sein, den Wertverzehr der Anlagegüter in ihrer Gesamtheit in einer realistischen Größenordnung zu beziffern; Und dies wiederum ist auch bei einer zusammengefasster Erfassung gewährleistet, zumal der dabei gewählte Abschreibungssatz von 10 % für Arbeitsgeräte angemessen erscheint. Gleichwohl werden Fahrzeuge des Bauhofes, die ab 2013 neu beschafft werden, jetzt in einer gesonderten Anlagekartei geführt.

 

Zu der Feststellung der Prüfungsbehörde, dass für den Bauhof in den Jahren 2008  bis 2011 jeweils ein beträchtlicher Zuschussbedarf ausgewiesen wird, bleibt festzustellen, dass im Rahmen der Kostenrechnung lediglich dann Rechnungen erzeugt werden, wenn der Bauhof Leistungen für außenstehende Dritte (so auch für den Schulverband Probstei oder für das Amt Probstei) oder aber für kostenrechnenden Einrichtungen erbringt. Dies entspricht der Beschlusslage anlässlich der Einführung der Kostenrechnung ! Es würden sich letztlich auch keine Verbesserungen für den Etat der Gemeinde dadurch ergeben, wenn z.B. Leistungen des Bauhofes im Bereich der Gemeindestraßen, der Straßenbeleuchtung, der Spiel- und Bolzplätze, der gemeindlichen Grünlagen und dergleichen mit verhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand abgerechnet würden. Insofern kann man den Zuschussbedarf des Bauhofes auch als „optisches Defizit“ bezeichnen.

 

Dem Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes, dass die Personalkostenerstattung an den Tourist-Service Ostseebad Schönberg (für die Mitbearbeitung der Kostenrechnung im Bauhofbereich) im Haushalt auch dem Bauhof angelastet werden sollte, kann Rechnung getragen werden. Es wäre künftig dann lediglich der unter der HHST 7900.71520 ausgewiesene Betrag anteilsgerecht aufzusplitten.

 

Zutreffend ist der Hinweis der Prüfungsbehörde, dass für jene Dienstleistungen des Bauhofes, die in die Gebührenbedarfsberechnungen der kostenrechnenden Einrichtungen eingeflossen sind, auch jeweils Abrechnungen – als Grundlage für die Verbuchung im Haushalt – erfolgen sollten. Konkret betrifft dies die Straßenreinigung, die Grabenreinigung sowie das Marktwesen. Im Verlauf des Jahres 2012 haben hierzu bereits organisatorische Vorgespräche stattgefunden.

 

Zur Überlassung gemeindeeigener Fahrzeuge an Bedienstete (gegen Abrechnung auf der Basis eines Verrechnungssatzes von 0,31 EUR je Kilometer Fahrleistung) sei darauf hingewiesen, dass die Fahrzeugnutzung einer vorherigen Genehmigung (aufgrund eines schriftlichen Antrages) bedarf, wobei u.a. auch der Verwendungszweck und die beabsichtigte Fahrtstrecke anzugeben sind. Die versicherungstechnischen Aspekte und die Frage, ob der Genehmigungsvordruck ggf. um entsprechende Hinweise zu ergänzen wäre, werden z. Zt. noch geprüft.

 

 

Zu X.2              Straßenreinigung (Seite 31 – 33)

 

Zu den nicht vorliegenden Abrechnungen für Dienstleistungen durch den Bauhof sei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu X.1 Bezug genommen. Bei den in Rechnung zu stellenden Arbeiten geht es insbesondere um die Papierkorbentleerung, wobei selbstverständlich darauf geachtet wird, dass nur die Leerung derjenigen Papierkörbe abgerechnet wird, die unmittelbar den Geltungsbereich der Straßenreinigungssatzung tangieren. Ebenso werden dabei dann die – vorsorglich gegebenen – Hinweise des Gemeindeprüfungsamtes beachtet, dass etwaige Rechnungen für die Reinigung der zur Straße gehörenden Regenwasserabläufe und Sinkkästen durch den Bauhof nicht innerhalb des Unterabschnittes 6750 verbucht werden (wobei es hierbei – entsprechend der letzten Gebührenbedarfsberechnung – aber ohnehin nur um einen Betrag von 342,-- EUR geht).

 

Zu dem Hinweis, dass bei der Kalkulation der ab 2010 maßgeblichen Straßenreinigungsgebühr die Unterdeckungen aus Vorjahren nicht berücksichtigt worden sind, sei folgendes angemerkt: Die betreffenden Unterdeckungen des Unterabschnittes 6750 beliefen sich 2007 auf 583,18 EUR und 2008 auf 4.789,75 EUR, jahresdurchschnittlich also auf 2.686,47 EUR (Die Unterdeckung des Jahres 2009 von letztlich 4.873,90 EUR hätte bei der letzten Kalkulation noch gar nicht berücksichtigt werden können, da sie seinerzeit zum Zeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung überhaupt noch nicht feststand). Die Gebührenkalkulation vom Oktober 2009 (vgl. Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/090/2009) erbrachte einen Anstieg der jährlichen Straßenreinigungsgebühr um 60 % von 0,88 EUR auf 1,41 EUR je Gebühreneinheit. Angesichts dieser Entwicklung sollte darauf verzichtet werden, die in den Vorjahren aufgelaufenen Unterdeckungen zusätzlich noch mit in den Gebührenbedarf einzukalkulieren (was im Ergebnis einen noch höheren Gebührenanstieg um weitere 0,05 – 0,07 EUR je Gebühreneinheit zur Folge gehabt hätte). Die Einrechnung oder Nichteinrechnung von Vorjahresunterdeckungen ist eine Frage des Ermessensspielraumes, der dem Satzungsgeber zusteht; Die Vorgehensweise stand auch im Einklang mit dem Kommunalabgabenrecht, da keine zusätzliche Beschwer der Gebührenschuldner erfolgt ist.

 

Die Frage, ob künftig im Zuge der Kalkulation ggf. der Anteil des öffentlichen Interesses zu reduzieren wäre und ob darüber hinaus möglicherweise die satzungsgemäße Ermäßigung für Eckrandgrundstücke entfallen sollte (siehe Anmerkungen des Gemeindeprüfungsamtes auf Seite 32/33 des Berichtes), könnte im Vorwege der nächsten Gebührenkalkulation festgelegt werden; Senkt man z. B. den Anteil des öffentlichen Interesses von 30 % auf 25 % ab, würde sich hierdurch der Gebührenbedarf um etwa 4.500,-- EUR ( = ca. 0,12 EUR je Gebühreneinheit) erhöhen. Die Ermäßigung bei Eckrandgrundstücken beläuft sich demgegenüber auf eine finanzielle Größenordnung von annähernd 2.400,-- EUR.

 

 

Zu X.3              Märkte (Seite 33/34)

 

Zu den unzureichend vorliegenden Abrechnungen für Dienstleistungen durch den Bauhof sei wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zu X.1 Bezug genommen.

 

Dass satzungsgemäß der Gebührensatz bei Wochenmärkten letztlich unterhalb des kalkulierten, kostendeckenden Gebührensatzes festgesetzt worden ist, war eine Entscheidung im Rahmen des Ermessensspielraumes des Satzungsgebers. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sich zum 01.04.2010 der Gebührensatz je m2 und Tag gegenüber dem zuvor geltenden Gebührensatz immerhin verdoppelt hatte.

 

 

Zu X.4              Gewässerunterhaltung (Seite 34/35)

 

Auch für den Bereich der Gewässerunterhaltung sei hinsichtlich der noch unzureichend vorliegenden Abrechnungen für Dienstleistungen durch den Bauhof auf die Ausführungen zu Punkt X.1 des Prüfungsberichtes Bezug genommen. Dementsprechend haben bereits im Verlauf des Jahres 2012 organisatorische Vorgespräche mit dem Ziel stattgefunden, künftig die Dienstleistungen des Bauhofes für kostenrechnende Einrichtungen auch jeweils durch interne Rechnungen zu belegen.

 

 

Zu XI.2              Ortsentwässerungsbetrieb Schönberg/Holstein (Seite 36 – 40)

 

Zur Beteiligungspflicht der Gemeinde an den Kosten für die Straßenentwässerung sei zunächst darauf hingewiesen, dass durch den Prüfungsbericht bestätigt wird, dass Kostenbestandteile, die bei Kalkulation der Abwassergebühren nach dem Kommunalabgabengesetz nicht gebührenfähig sind, herausgerechnet wurden. Angesichts der vorgenommenen Abspaltung würde die Zahlung eines Straßenentwässerungsentgeltes aus dem Gemeindehaushalt an den Ortsentwässerungsbetrieb nicht etwa dazu führen, dass aus diesem Grunde die Abwassergebühren gesenkt werden könnten. Dies vorausgeschickt sollte man nun in einem ersten Schritt die exakte Höhe des Straßenentwässerungskostenanteils im Zuge der nächsten externen Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs errechnen lassen. Danach könnte eine konkretere Festlegung erfolgen, wie sich der Ausgleich gegenüber dem Eigenbetrieb erbringen ließe. Denn ausgehend von der gegenwärtigen Datenlage würde die Zahlung des Straßenentwässerungsentgeltes dazu führen, dass der Verwaltungshaushalt der Gemeinde zusätzlich um diese noch zu ermittelnde Summe belastet würde (nach Vorausberechnungen der Prüfungsbehörde in einer Größenordnung von rd. 46.500,-- EUR), während dieser Betrag dann beim Ortsentwässerungsbetrieb möglicherweise dafür verwendet würde, um eine Rücklage für die spätere Instandsetzung/Sanierung von Oberflächenentwässerungsleitungen anzusammeln. Vor diesem Hintergrund könnte auch in Erwägung gezogen werden, das an sich zu zahlende Straßenentwässerungsentgelt jährlich zu erfassen (und fortzuschreiben), um die sich daraus ergebende, kumulierte Forderung des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde erst dann – ganz oder teilweise – durch einen entsprechenden Zahlungsfluss auszugleichen, sobald der Ortsentwässerungsbetrieb entweder einen solchen Mittelbedarf zum Ausgleich seiner Gewinn- und Verlustrechnung haben sollte oder er aber tatsächlich Instandsetzungen bzw. Sanierungen im Bereich der Straßenentwässerung finanzieren müsste. Angesichts der aktuellen Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung des Eigenbetriebes (2010: ./. 645,27 EUR, 2011: ./. 568,22 EUR) ist diesbezüglich jedoch kein kurzfristiger Entscheidungs- bzw. Handlungsbedarf gegeben.

 

 

Zu XI.3          Getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungs-gebühren (Seite 40 – 43)

 

Das Gemeindeprüfungsamt empfiehlt der Gemeinde eine Prüfung hinsichtlich einer etwaigen abgabenrechtlichen Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Die in Schönberg gegebene Zusammenfassung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einer einheitlichen Gebühr setzt nach der Verwaltungsrechtsprechung voraus, dass

 

a)        der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig (d.h. kleiner als 12 %) ist,

 

b)        alle Grundstücke, bei denen Abwassergebühren erhoben werden, auch die Möglichkeit besitzen müssten, ihr Niederschlagswasser in eine öffentliche Einrichtung (d.h. verrohrte oder offene Regenwasserkanäle) ableiten zu können,

 

c)        weitestgehend in den Veranlagungsfällen eine annähernd gleiche Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und abgeleitetem Niederschlagswasser gegeben ist.

 

Die Frage der abgabenrechtlichen Trennung bzw. Zusammenfassung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist bereits im Jahr 1996 (anlässlich eines Rechtsstreits, an dem die Gemeinde als Beklagte unmittelbar beteiligt war) sowie im Jahr 2004 (im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Abwassergebühr zum 01.01.2005) eingehend geprüft worden – mit dem Ergebnis, dass für die Gemeinde Schönberg ein Erfordernis zur gesonderten Erhebung von Schmutz- und Regenwassergebühren nicht gesehen wird.

 

So konnte die Gemeinde Schönberg im Jahr 1996 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zunächst darlegen, dass im Zuge der Ermittlung des kostendeckenden Abwassergebührensatzes kalkulatorischen Kosten, die aus dem Anlagevermögen der Regenwasserbeseitigung resultieren, unberücksichtigt geblieben sind [Auch in der aktuellen Gebührenbedarfsberechnung sind im Übrigen Abschreibungsanteile von Regenwasserkanälen – wie auch die Abschreibungsanteile von Anlagen für dezentrale Einleitungen – bei der Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs „abgespalten“ worden]. Demgemäß stellte sich lediglich die Frage, ob und inwieweit laufende Aufwendungen für die Regenwasserbeseitigung ggf. in unzulässigem Maße in die Abgabenkalkulation eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang konnte jedoch gegenüber dem Gericht dargelegt werden, dass die anteiligen Kosten der Regenwasserbeseitigung (namentlich für Spül- und Saugarbeiten, Ölbindeschläuche und Ölbindemittel) deutlich unterhalb der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze lagen. Dementsprechend hat das Schl.-Holst. Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.1996 – 4 A 457/95 – bestätigt, dass der laufende Aufwand im Zusammenhang mit der Regenwasserbeseitigung (in Höhe von seinerzeit ca. 24.000,-- DM = rd. 12.300,-- EUR) wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben könne, da eine Auswirkung auf den Gebührensatz nicht erkennbar sei. Zudem lasse sich der Abwasserabgabenkalkulation nicht entnehmen, dass Ausgaben für den Bau einer schadlosen Regenwasserbeseitigung bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten berücksichtigt worden sind.

 

Im Vorwege der Neukalkulation der Abwassergebühr zum 01.01.2005 ist ermittelt worden, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung lediglich einen Anteil von 3,94 % an den betrieblichen Gesamtaufwendungen hatten und selbst unter Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen (z.B. durch die Schaffung und Bewirtschaftung neuer Behandlungsanlagen) allenfalls auf 6,3 % steigen könnten. Unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit wurde daher keine Notwendigkeit gesehen, in Schönberg eine gesonderte Niederschlagswassergebühr einzuführen (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses Nr. 01/2004 vom 25.05.2004, TOP 6). Zu dieser Auffassung gelangte die Gemeinde nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der in Schönberg gegebenen Bebauungsstruktur, die im wesentlichen durch Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Ferienhausbebauung geprägt ist, wobei es darüber hinaus nur eine vergleichsweise kleine Anzahl großflächiger Objekte (mit wohnwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Nutzung) im Gemeindegebiet gibt. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen haben sich diesbezüglich gegenüber 2005 keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Es sei in diesem Zusammenhang zudem angemerkt, dass durchaus auch bei einem Mehrfamilienhaus zumindest eine ähnliche Relation zwischen eingeleitetem Schmutzwasser und abgeleitetem Niederschlagswasser wie bei einem Einfamilienhaus gegeben sein kann (z.B. durch die entsprechend größere Dachfläche des Gebäudekomplexes, durch touristische Nutzung eines Appartementhauses mit nur vorübergehender Belegung und dergl.). Soweit demgegenüber das Gemeindeprüfungsamt die variierende Größe der in Schönberg verwendeten Wasserzähler (als Indiz für den jeweiligen Frischwasserverbrauch der einzelnen Grundstücke und damit auch für den Umfang der anzunehmenden Schmutzwassereinleitungen) anspricht, bleibt festzustellen, dass im Schönberger Gemeindegebiet immerhin in 98,96 % der Fälle bzw. – bei der modifizierten Anzahl der Wasserzähler – in 93,10 % der Fälle jeweils doch ein Wasserzähler mit einer Durchflussmenge von max. 6 m3 /h verwendet wird; D.h. nur 1,04 % (bzw. 6,90 %) der Gebäude verfügen hier über größere Wasserzähler. Dies ist eher ein Beleg für eine weitestgehend einheitliche Bebauungsstruktur.

 

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass bei einer getrennten Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren der Deckungsbedarf (und damit auch die Gebührenbelastung) in der Gesamtsumme ansteigen würde. Denn die (bei der Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs) abgespaltenen Abschreibungsanteile von Regenwasserkanälen, die Kosten für die erstmalige Grundlagenermittlung und die Gebührenbedarfsberechnung sowie die hinzu kommenden Verwaltungskostenbeiträge für die Datenaktualisierung und Abgabenerhebung wären dann bei der gesonderten Erhebung einer Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen.

 

 

Zu XI.4          Erfassung von Vermögenswerten in Anlagennachweisen im Falle kostenlos übertragener Vermögenswerte von privaten Erschließungsträgern (Seite 43/44)

 

Das Gemeindeprüfungsamt hat die Frage aufgeworfen, ob die Entwässerungsanlagen, die von Erschließungsträgern im Rahmen der Erschließung neuer Baugebiete erstellt und sodann kostenlos der Gemeinde übertragen worden sind, vollständig in den Anlagennachweis des Ortsentwässerungsbetriebes eingeflossen sind.

 

Nach den Erkenntnissen, die zwischenzeitlich bei einer entsprechenden Nachprüfung gewonnen werden konnten, müssen offenbar tatsächlich noch Entwässerungsleitungen aus 4 Baugebieten nacherfasst werden. So sind zwar die Entwässerungsleitungen aus den B-Plan-Gebieten 17 (Storchenweg, Möwenweg usw.), 28 (Holunderbusch usw.), 29 A (Große Heide usw.) sowie 48 (Strandstraße usw.) – auf Kosten der jeweiligen Erschließungsträger – in den Jahren 1994, 1996, 2002 und 2004 in das gemeindliche Kanalkataster übernommen worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind diese Leitungen wertmäßig aber noch nicht in den Anlagennachweis des Ortsentwässerungsbetriebes eingeflossen; Denn bei den in den jeweiligen Jahren dokumentierten Anlagezugängen dürfte es sich nicht um Entwässerungsleitungen in den vorbezeichneten Gebieten handeln.

 

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, die Nacherfassung der betreffenden Anlagen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 vorzunehmen. Selbst wenn dann aber die Entwässerungsleitungen noch in Höhe ihres jeweiligen Wertes in das Anlagevermögen des Ortsentwässerungsbetriebes übernommen werden müssten, würde gleichzeitig in selber Höhe ein Baukostenzuschuss (auf der Passivseite des Bilanz als Sonderposten mit Rücklagenanteil) darzustellen sein, der dann wiederum jährlich erfolgswirksam in dem Umfang aufzulösen wäre, wie diese Entwässerungsleitungen abgeschrieben werden. Insoweit hätte die Nacherfassung letztlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf die Ermittlung des Abwassergebührenbedarfs.

 

 

Zu XIII              Finanzlage der Gemeinde

 

Der Gemeinde Schönberg ist bewusst, dass ihre Haushaltssituation nach wie vor angespannt ist. Es sei aber darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Möglichkeiten Rücklagen gebildet worden sind. So bestand per 31.12.2011 noch eine allgemeine Rücklage i.H.v. 107.356,31 EUR (die dann zur Mitfinanzierung des Haushaltes 2012 eingesetzt werden konnte). Zudem ließ sich im Haushaltsjahr 2011 eine Finanzausgleichsrücklage i.H.v. 271.432,23 EUR bilden, die nun zur Mitfinanzierung des Haushaltes 2013 zur Verfügung stand (siehe auch Darstellung unter Ziff. V.3 auf Seite 9 des Berichtes). Im Übrigen ermöglichte es auch der Ablauf des Haushaltsjahres 2012, nochmals eine Zuführung zur Finanzausgleichsrücklage auszuweisen, und zwar i.H.v. 59.392,90 EUR.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2008 bis 2011 zur Kenntnis zu nehmen und sich der Stellungnahme gemäß Vorlage vom 08.04.2013 anzuschließen.