Betreff
Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönberg/Holstein vom 09. April 1998
Vorlage
SCHÖN/BV/429/2013
Aktenzeichen
AG
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung am 25.06.2012 eine Hauptsatzungsänderung beschlossen, die auf der alten Rechtslage, nach der der hauptamtliche Bürgermeister durch die Gemeindevertretung zu wählen war, fußte. Ein Inkrafttreten war zum 01.01.2013 vorgesehen.

 

Nach dieser Beschlussfassung änderte sich die Rechtslage. Der hauptamtliche Bürgermeister wird nicht mehr durch die Gemeindevertretung, sondern direkt durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt. Aufgrund der Fristenregelung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes war ein Systemwechsel von einem ehrenamtlichen zu einem hauptamtlichen Bürgermeisteramt zum 01.01.2013 nicht mehr möglich. Der früheste Termin für die Durchführung der Wahl war der 03.03.2013. Die Hauptsatzung wurde daher vor diesem Hintergrund nicht veröffentlicht und ist damit nicht wirksam geworden.

 

Nach Abstimmung mit der KAB und dem Innenministerium besteht mit Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung kein Amt des ehrenamtlichen BGM mehr; der ehrenamtliche Bürgermeister, seine Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO), sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 33 Abs. 1 und 2 GO) scheiden aus ihren Ämtern aus. Sollte ein Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters erst nach Inkrafttreten der Hauptsatzung möglich sein, würde dieser bis zu seinem Amtsantritt von seinen - neu gewählten - Stellvertretenden in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

 

Der Ihnen jetzt vorliegende Entwurf einer Hauptsatzungsänderung sieht eine Inkrafttreten zum 01.05.2013 vor. Hierbei wird davon ausgegangen, dass auch der neugewählte Bürgermeister sein Amt am 01.05.2013 antreten kann. Ein früherer Amtsantritt erscheint angesichts des Wahltermins nicht realistisch.

 

Vor dem Stichtag, d.h. nach dem vorliegenden Entwurf vor dem 01.05.2013, müssten dann die o.g. erforderlichen Wahlen mit Wirkung zum 01.05.2013 durchgeführt werden. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wäre damit auch für den Fall sichergestellt, dass der neugewählte Bürgermeister sein Amt erst nach dem 01.05.2013 antreten kann. Nach dem Sitzungsplan könnten die Wahlen am 25.04.2013 durchgeführt werden.

 

In dem Ihnen anliegend übersandten überarbeiteten Entwurf wurden neben dem Datum des Inkrafttretens redaktionelle Anpassungen an die neue Rechtslage vorgenommen. Inhaltlich wurde im Vergleich zum Ursprungsentwurf die in § 5 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer 3 Hauptsatzung vorgenommene Einschränkung gestrichen, dass der Bürgermeister keine Personalentscheidungen treffen darf für Beschäftigte, die ihm direkt unterstellt sind und die Leitungsaufgaben erfüllen (hierfür war bislang der Haupt- und Finanzausschuss zuständig). Die Streichung ist auf Hinweis der KAB erforderlich, da für die/den hauptamtliche/n Bürgermeister/in nach § 48 Abs. 2 GO abweichend von § 50 Abs. 4 vollumfänglich § 55 Abs. 1 Satz 3 GO über den Verweis in § 48 Abs. 3 Satz 3 gilt. Damit ist die/der hauptamtliche Bürgermeister/in Dienstvorgesetzte/r und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeinde und trifft somit alle Personalentscheidungen in eigener Zuständigkeit.

 


Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönberg/Holstein vom 09. April 1998 gemäß Entwurf.