Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet "südlich der Landesstraße 165 und östlich anschließend an die vorhandene Bebauung der Straßen Ketelshufe und Hafergang" Hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
SCHÖN/BV/416/2012
Aktenzeichen
III.2.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 fand in der Zeit vom 21.08.12 – 24.09.12 die Beteiligung der Öffentlichkeit (durch Offenlegung) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Nachbargemeinden statt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen wurden von Herrn Dipl.-Ing. Kühle zusammengefasst. Es sind keine Hinweise oder Anregungen eingegangen, die die Planung ändern müsste. Die redaktionelle Ergänzung einer Trafostation wird vorgenommen, führt aber nicht zu einer Planänderung. Im Verfahren gem. § 3 (2) BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) sind keine Stellungnahmen oder Anregungen vorgebracht worden. Daher kann der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB gefasst werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Gemeindevertretung wird folgender Beschluss empfohlen:

 

1.      Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabelle).

 

2.      Das Amt Probstei wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

b)      Der Gemeindevertretung wird folgender Beschluss empfohlen:

 

1.      Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet „südlich der Landesstraße 165 und östlich anschließend an die vorhandene Bebauung der Straßen Ketelshufe und Hafergang“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

 

2.      Das Amt Probstei wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.