Betreff
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg / Holstein
Vorlage
SCHÖN/BV/331/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Tourist-Service Ostseebad Schönberg schlägt zwei Änderungen in der Kurabgabesatzung vor, die einerseits das Verfahren bei der Gewährung von Kurabgabeermäßigungen und zudem die Ausgabe einer KinderOstseeCard betreffen.

 

So sieht § 6 Abs. 6 der Kurabgabesatzung z. Zt. vor, dass Anträge auf Ermäßigung der Kurabgabe (sofern es sich nicht um Ermäßigungen für schwerbehinderte Menschen handelt) schriftlich vor Ankunft in der Gemeinde mit Begründung und gegen Vorlage geeigneter Nachweise beim Tourist-Service Ostseebad Schönberg zu stellen sind. Die Unterkunftsgeber sind bisher nicht berechtigt, Ermäßigungen bei der Berechnung der Kurabgabe zu gewähren. Dieses vorgegebene Antragsverfahren sollte künftig entfallen, wobei dann zugleich auch die Möglichkeit eröffnet werden sollte, dass die Vermieter – bei Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen – etwaige Kurabgabeermäßigungen selbst berücksichtigen könnten. Um diese Verfahrensweise ermöglichen zu können, müssten in § 6 Abs. 1 der Kurabgabesatzung die Worte „auf vorherigen Antrag“, in § 6 Abs. 2 die Worte „auf Antrag“ und die Regelungen im bisherigen § 6 Abs. 6 der Satzung vollständig gestrichen werden. Die Artikel 1 – 3 des beigefügten Satzungsentwurfes sehen dies so vor.

 

Ein weiterer Sachverhalt, der durch die 4. Änderungssatzung geregelt werden sollte, betrifft – wie eingangs bereits erwähnt – die Ausgabe einer KinderOstseeCard. Grundsätzlich wird eine OstseeCard gegen Zahlung der Kurabgabe ausgegeben. Satzungsgemäß sind jedoch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Kurabgabepflicht befreit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Damit die mit der OstseeCard verbundenen Vergünstigungen aber dennoch in Anspruch genommen werden können, sollten ortsfremde Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig eine KinderOstseeCard erhalten, sofern sie sich in Begleitung einer erwachsenen Person im Gemeindegebiet aufhalten, die ihrerseits eine Kurabgabe entrichtet. Dementsprechend sieht Artikel 4 der beigefügten Änderungssatzung eine Neufassung des § 7 Abs. 1 der Kurabgabesatzung vor, wobei gegenüber dem bisherigen Satzungstext der Satz 2 neu eingefügt würde.


Anlagenverzeichnis:

 

Satzungsentwurf zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg / Holstein (KurAbgSa)


Beschlussvorschlag:

 

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg / Holstein gemäß Entwurf zu beschließen.