Betreff
B-Plan Nr. 16 für das Gebiet "nördlich der Kaiserkoppel und westlich des Weges Kortenthurmredder", hier: Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss
Vorlage
WISCH/BV/035/2011
Aktenzeichen
III.2.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zum Bebauungsplan Nr. 16 fand in der Zeit vom 21.07.2011 – 22.08.2011 der Verfahrensschritt Beteiligung der Öffentlichkeit (durch Offenlegung) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Nachbargemeinden statt.

 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurde eine erneute Auslegung in verkürzter Form vom 07.11.2011 – 21.11.2011 durchgeführt.

 

Die während der Auslegung und Beteiligung der TÖB eingegangenen Stellungnahmen sind als Abwägungstabellen von Herrn Dipl.-Ing. Kühle zusammengefasst worden und als Anlage beigefügt. Weitere Erläuterungen dazu erfolgen während der Sitzung.

 

Die Abwägung wird hier in der Gesamtheit beschlossen.

 


Beschlussvorschlag:

 

a)                  Die Gemeindevertretung fasst folgende Beschlüsse:

 

1.      Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabellen).

 

2.  Das Amt Probstei wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

b) Die Gemeindevertretung fasst folgende Beschlüsse:

 

1. Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplanes Nr. 16 für das Gebiet „nördlich der Kaiserkoppel und westlich des Weges Kortenthurmredder“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

 

2. Das Amt Probstei wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.