Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 für das Gebiet "nördlich der Kaiserkoppel und westlich des Weges Kortenthurmredder", hier: erneuter Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
Vorlage
WISCH/BV/033/2011
Aktenzeichen
IV.1.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zum Bebauungsplan Nr. 16 fand in der Zeit vom 21.07.2011 – 22.08.2011 der Verfahrensschritt Beteiligung der Öffentlichkeit (durch Offenlegung) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Nachbargemeinden statt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind als Abwägungstabelle von Herrn Dipl.-Ing. Kühle zusammengefasst worden und als Anlage beigefügt. Weitere Erläuterungen dazu erfolgen während der Sitzung.

 

Die Abwägung ist vorerst nur zur Kenntnis zu nehmen. Die Abwägung wird hier in der Gesamtheit erst beschlossen und abschließend beraten, wenn die erneute Auslegung, die beschlossen werden soll, durchgeführt wurde. Die öffentliche Auslegung sollte für 14 Tage zu den ergänzten Planinhalten erfolgen. Bei der Behördenbeteiligung sind eigentlich nur der Kreis Plön (incl. UNB), die Wasserbehörde sowie die TÖB`s zur Abwasserentsorgung zu beteiligen, auch hier nur zu den ergänzten Planinhalten.

 

Hinweis:

Die Anlage Abwägungstabelle und Begründung sind bereits in der Sitzungsvorlage zum TOP 5 beigefügt.


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Entwurf des B-Planes Nr. 16 für das Gebiet „nördlich der Kaiserkoppel und westlich des Weges Kortenthurmredder“ und die Begründung werden nach den einzuarbeitenden Änderungen und Ergänzungen gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut für die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die von der Änderung oder Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die erneute Auslegung zu benachrichtigen. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen.