Betreff
Beschlussfasssung über die Aufgabe, Größe und Anzahl der Mitglieder des Ausschusses
Vorlage
LABOE/BV/459/2011/1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Um der testamentarischen Auflage der Erblasserin Freya Frahm Folge zu leisten, sollte sich die Gemeinde nunmehr mit dem künftigen Nutzungszweck des Gebäudes befassen. Da der durch Testament festgelegte Nutzungsrahmen sehr weit gefasst ist und verschiedene technische, inhaltliche sowie finanzielle Themen zu behandeln wären, wären in der Folge verschiedene Ausschüsse der Gemeinde beteiligt, um im Ergebnis der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag entwickeln zu können. Dies würde eine Vielzahl von Sitzungen aber auch Überschneidungen und damit Mehrarbeit bedeuten, die wenig sinnvoll erscheint.

 

Es erscheint daher sinnvoll, sich zunächst mit der schlichten Frage des Verfahrens zur Entwicklung eines künftigen Nutzungszweckes zu befassen. Neben der vorbeschriebenen Möglichkeit (Befassung in nahezu allen Ausschüssen) käme grundsätzlich die Einrichtung eines Arbeitskreises und alternativ die Einrichtung eines sogenannten nichtständigen Ausschusses infrage. Beiden Möglichkeiten ist gemein, dass sich sowohl ein Arbeitskreis als auch ein nichtständiger Ausschuss damit zu befassen hätte, der Gemeinde einen tragfähigen Vorschlag zur künftigen Nutzung des Gebäudes unter Einbeziehung technischer wie finanzieller Themen zu entwickeln. Bürgermeisterin Frau Nickenig hatte in den vergangenen verschiedenen Sitzungen der Gemeinde bereits gebeten, sich damit zu befassen und bevorzugt die Einrichtung eines nichtständigen Aussschusses.

 

Bei Einrichtung eines Arbeitskreises wäre die Gemeinde bei der Frage der Größe des Arbeitskreises, der Mitglieder oder der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern frei.

 

Gleiche Freiheiten würden allerdings auch für die Einrichtung eines sogenannten nichtständigen Ausschusses gelten. Nach den Regeln der Gemeindeordnung werden in der Hauptsatzung lediglich die ständigen Ausschüsse definiert. Gleichwohl gelten für die nichtständigen Ausschüsse die Regeln der Gemeindeordnung ebenso. Auch hier obliegt es der politischen Willensbildung der Gemeinde, die Größe, die Zahl der Mitglieder oder auch Beteiligungsfragen von Bürgerinnen und Bürgern festzulegen. Die Regeln der Gemeindeordnung über die Bildung von Ausschüssen und auch die Arbeitsweise von Ausschüssen gelten ebenso wie für die ständigen Ausschüsse.

 

Auf den ersten Blick ergeben sich somit bei der Frage der Einrichtung eines Arbeitskreises oder eines nichtständigen Ausschusses kaum Unterschiede. Aus Sicht der Verwaltung ist jedoch ein bedeutender Vorteil, dass eben die Regeln der Gemeindeordnung z.B. bei Sitzungen (Ladungsfristen, Tagesordnungen etc.) vollumfänglich gelten. Die Verwaltung wäre über ihre gesetzliche Aufgabe im Rahmen der Amtsordnung zur Vorbereitung der Beschlüsse ebenso vollumfänglich beteiligt.

 

Es obliegt der Selbstverwaltung, auch wenn man sich in Größe und Anzahl der Mitglieder an die Regeln der Hauptsatzung anlehnen könnte, über die Größe und die Zahl auch der bürgerlichen Mitglieder zu entscheiden. Hierbei könnten dann auch Personen, die Organisationen (z.B. Kirche) vertreten beteiligt werden.

 

Sollte im weiteren Verfahren eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit angedacht sein, könnten sowohl Arbeitskreis als auch ein nichtständiger Ausschuss dies z.B. über einen öffentlichen Workshop vornehmen. Aus Sicht der Verwaltung wird jedoch der Workshop als alleinige Methode nicht als adäquater Ersatz für die Einrichtung eines Arbeitskreises oder eines nichtständigen Ausschusses gesehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, zur Vorbereitung der Herstellung der Beschlussreife der Angelegenheit „Freya Frahm Haus“ einen nichtständigen Ausschuss einzurichten. Zu den Aufgaben würde die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes, die Prüfung der Rechtslage der finanzwirtschaftlichen Auswirkung, des Weiteren insbesondere auch des technischen Handlungsbedarfes und die Erarbeitung eines Beschlussvorschlages sowie etwaiger Beschlussalternativen gehören. Beteiligt werden sollten verschiedene Kompetenzen aus dem Bereich der Selbstverwaltung (Soziales, Tourismus, Technik etc.).

 

Der FWA hat sich in seiner Sitzung am 13.09.2011 intensiv mit der Thematik befasst. Dabei wurde fraktionsübergreifend auf eine größtmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit von Beginn an Wert gelegt. Kommunalverfassungsrechtliche Schranken z.B. insbesondere hinsichtlich verbindlicher Beschlüsse und damit auch hinsichtlich etwaiger Abstimmungsbefugnisse müssen natürlich beachtet werden.

 

Mit einer Enthaltung empfiehlt der FWA der Gemeindevertretung den nachfolgenden Beschluss.

 

Hinsichtlich der Größe und der Anzahl der Mitglieder wurde keine ausdrückliche Beschlussempfehlung ausgesprochen. Darüber muss noch in der Sitzung der Gemeindevertretung beraten und beschlossen werden. Außerdem sollte nach Auffassung der Verwaltung darüber beraten und beschlossen werden, dem nichtsständigen Ausschuss gewisse selbstständige Entscheidungsbefugnisse  bis zu einer bestimmten Wertgrenze z.B. für bestimmte notwendige Aufträge an Planer, Architekten oder anderweitige Gutachter vergeben zu können. Dies würde Bestätigungsbeschlüsse der GV entbehrlich machen und zur Verschlankung des Verfahrens beitragen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Einrichtung eines nichtständigen Ausschusses. Der Ausschuss trägt den Namen „Freya Frahm Ausschuss“. Die Aufgaben des Ausschusses sind die Organisation und Durchführung der größtmöglichen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Ostseebad Laboe von Beginn an sowie die Entwicklung eines tragfähigen Vorschlages für die Gemeindevertretung zur künftigen Nutzung des Freya-Frahm Hauses im Sinne der testamentarischen Auflagen.