Sachverhalt:
Der
Hauptausschuss der Gemeinde Stein hatte sich in seiner Sitzung STEIN/HA/01/2011
vom 09.06.2011 grundsätzlich dafür ausgesprochen, eine Satzung über die
Erhebung von Ausbaubeiträgen zu verabschieden und die Amtsverwaltung gebeten,
einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten.
In
der Anlage wird daher der Entwurf einer Satzung über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa) vorgelegt.
A Allgemeiner Teil
Um
es der Gemeinde zu ermöglichen, zukünftig bestimmte Grundstückseigentümer und
diesen gleichgestellte Personen an den Kosten für die Durchführung von
Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen, ist der Erlass einer Satzung über die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlich.
B Besonderer Teil
Die
Einzelregelungen werden wie folgt begründet:
Zu § 1
(Beitragsgläubigerin)
Die
Einweisungsvorschrift des § 1 stellt klar, dass die Gemeinde Stein in ihrer
Eigenschaft als Beitragsgläubigerin zur teilweisen Deckung des Aufwandes für
die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen
Einrichtungen Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des vorliegenden
Satzungsentwurfes erhebt. Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass sich die
Erhebungskompetenz im Rahmen des § 8 KAG bewegt.
Nicht
erfasst von der Satzung sind Erschließungsmaßnahmen, für die die
Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen Erschließungsbeiträge
nach § 127 BauGB zu entrichten haben.
Zu § 2 (Gegenstand
der Beitragspflicht, Begriffsbestimmungen)
Gegenstand
der Beitragspflicht ist die Vermittlung eines Vorteils zu Gunsten eines
Grundstückes als Folge der Herstellung, des Aus- und Umbaues sowie der
Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Beitragsgläubigerin,
die legal als Ausbaumaßnahmen definiert werden.
Der
kommunale Beitrag ist maßgebend vom Gesichtspunkt der Gegenleistung geprägt.
Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung
und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll
durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen.
Dementsprechend stellt sich der Beitrag als Geldleistung dar, die zum Ersatz
des Aufwands für bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen und
Anlagen von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass
ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen
(besondere) wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Der
beitragsrechtliche Begriff des Vorteils steht im Zusammenhang mit der
Legaldefinition des Beitrages als eine Geldleistung der Grundstückseigentümer
für die ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten öffentlichen
Anlage (Einrichtung) gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Der
beitragsrechtliche Begriff setzt zum einen den Vorteil, der etwa durch die
Verbesserung einer Straße ausgelöst wird, in eine Beziehung zu den
Grundstückseigentümern, von denen Beiträge erhoben werden. Zum anderen hebt er
auf die der Allgemeinheit durch eine solche Straßenbaumaßnahme zu wachsenden
Vorteile ab. Der Anteil am entstandenen Aufwand der diesen Vorteilen
entspricht, ist außer Ansatz zu lassen, das heißt bei der Ermittlung des auf
die Grundstückseigentümer umzulegenden Aufwands unberücksichtigt zu lassen. Der
Vorteilsbegriff stellt damit darauf ab, dass es bei dem Vorteil um etwas gehen
muss, das sowohl den Grundstückseigentümern als auch der Allgemeinheit messbar
zugerechnet werden kann, was beide Gruppen mit Blick auf die ausgebaute Straße
gemeinsam haben. Da der Allgemeinheit anders als den Grundstückseigentümern
jeglicher Bezug zu Grundstücken fehlt, scheidet im Zusammenhang mit dem hier
maßgeblichen Vorteil von vornherein alles das aus, was sich im Sachwert von
Grundstücken niederschlägt. Der beitragsrechtliche Vorteil ist folglich nicht
identisch mit dem, was sich im Einzelfall für einen Eigentümer mit Blick auf
sein Grundstück und in EURO und Cent wertsteigernd erweist. Für die Bestimmung
des Vorteilsbegriffs ist deshalb nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende
Wertsteigerung abzustellen sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet,
das sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer
nützlich ist. Diese Anforderung erfüllt allein die gebotene Möglichkeit der
Inanspruchnahme der ausgebauten Straße; nur diese
Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den
Grundstückseigentümern eröffnet.
Nach
den beitragsrechtlichen Bestimmungen kann der eine Beitragserhebung
rechtfertigende wirtschaftliche Sondervorteile nur Grundstückseigentümer bzw.
diesen gleichgestellte Personen zugute kommen, also einem Personenkreis, der
befugt ist, ein Grundstück in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen. Die den
wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist demnach
grundstücksorientiert, das heißt sie muss sich, um dem Merkmal Sondervorteil zu
genügen, aus der in einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur
ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser
Anlage von dem Grundstück aus ergeben und sie muss sich darüber hinaus im
Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung auswirken können.
Für
das Merkmal des Sondervorteils sind zum einen die spezifische Nähe des
Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken (und
ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten
Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) gegeben
ist, relevant. Zum anderen ist eine positive Auswirkung auf die
Grundstücksnutzung erforderlich, die dadurch zu Tage tritt, dass der Ausbau dem
Anlieger die verbesserte Möglichkeit bietet, von der Ortsstraße Gebrauch zu
machen,.
Die
beitragsfähige Maßnahme oder genauer gesagt, die wegen der räumlich engen
Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage qualifizierte
Inanspruchnahmemöglichkeit, muss zur Möglichkeit einer qualitativen
Verbesserung der Erschließungssituation führen können, die den Gebrauchswert
des Grundstücks positiv beeinflussen kann. Sie muss also die Gebrauchsfähigkeit
des Grundstücks steigern und dadurch den Gebrauchswert des Grundstückes erhöhen
können.
Die
Vermittlung dieses beitragsrechtlichen Sondervorteils muss darüber hinaus Folge
der Herstellung, des Aus- und Umbaus oder der Erneuerung von öffentlichen
Einrichtungen sein.
Unter
Herstellung ist die erstmalige Schaffung einer öffentlichen
Einrichtung im Sinne der Satzung zu verstehen. Da die erstmalige Herstellung
einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eine Beitragspflicht nur nach § 127
BauGB auslöst, hat die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im
Straßenbaubeitragsrecht lediglich Bedeutung für gemeindliche Anlagen, die nicht
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB sind, also zum Beispiel
für Wirtschaftswege.
Beispiel
Die
Gemeinde entschließt sich dazu, einen Verbindungsweg für mehrere
landwirtschaftliche Betriebe zu bauen, der vorher nicht existierte.
Neben
der Herstellung sind auch der Aus- und der Umbau von öffentlichen
Einrichtungen beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen. Aus- und Umbau sind im
weitesten Sinne als Erweiterung oder Verbesserung von bereits bestehenden
Anlagen zu verstehen. Eine beitragsfähige Erweiterung ist zum Beispiel
anzunehmen bei einer Verbreiterung der Bürgersteige oder der Fahrbahnen. Ferner
ist eine Erweiterung unter anderem die Verbreiterung der Straße um eine
Parkspur für den Anliegerverkehr. Voraussetzung für einen Ausbau im Sinne einer
Erweiterung ist, dass zusätzliche, vorher nicht zu Straßenzwecken dienende
Flächen in Anspruch genommen werden. Im Mittelpunkt der beitragsfähigen
Maßnahmen im Straßenausbaurecht steht in der Regel der Umbau von öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, der auch als Verbesserung bezeichnet wird.
Anknüpfungspunkt des Gesetzgebers ist, dass der Träger der Straßenbaulast die
Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu
bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat. Die Erweiterung
einer Straße wird also als Beispiel für deren Verbesserung angeführt. Die
bewirkt deren räumliche Ausdehnung, so dass die ausgebaute Straße der
ursprünglich angelegten nicht mehr gleicht. Das führt zu der Annahme, dass von
einer beitragsfähigen Verbesserung bzw. einem beitragsfähigen Umbau nur
gesprochen werden kann, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in
irgend einer Hinsicht (zum Beispiel räumliche Ausdehnung, funktionale
Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen
Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung bzw. Erneuerung unterscheidet,
die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Bei dem somit
notwendigerweise anzustellenden Vergleich zwischen dem alten und dem neuen
Zustand der Anlage ist auszugehen von dem ursprünglichen und nicht von
dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme bestehenden Zustand, weil anderenfalls
jede Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung wäre.
Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind der durch den
abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer
Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand.
Beispiel
Die
Gemeinde entschließt sich dazu, die X-Straße im Dorfkern auszubauen. Zu diesem
Zweck verbreitert sie die Fahrbahn um 2,00 m und ersetzt den bisherigen Asphalt
durch Kopfsteinpflaster. Zusätzlich legt sie erstmalig einen kombinierten Geh-
und Radweg an.
Unter
einer Erneuerung wird im Straßenausbaubeitragsrecht
die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen
Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung abgenutzten,
das heißt verschlissenen Anlage durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher
räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und
gleichwertiger Befestigungsart verstanden. Es handelt sich also um eine
Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionsfähige, also
erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie
üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem
ursprünglichen Zustand im wesentlichen vergleichbar ist. Bei einer Erneuerung
wird die Einrichtung also wie bei der erstmaligen Herstellung in einen Zustand
versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs
genügt, das heißt die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert. Eine
Erneuerung begnügt sich mit der Herstellung des ursprünglichen Zustands der
Anlage, welche durch den Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig
eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss.
Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in
ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional und
qualitativ vergleichbar ist. Allerdings verlangt der Beitragstatbestand der
Erneuerung nicht, dass die Befestigungsart im Vergleich mit dem ursprünglichen
Zustand gleichartig ist. Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der
abgängigen Straße technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und
Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass
eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein anderweitiger Zustand
geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist.
Beispiel
Eine
Straße in einem Wohngebiet, die als historische Erschließungsanlage anzusehen
ist (§ 242 Abs. 1 BauGB), wurde vor über 40 Jahren erstmalig hergestellt. Der
Untergrund der Straße und die Asphaltdecke sind stark zerschlissen, so dass
durch Unterhaltungsmaßnahmen eine ordnungsgemäße Reparatur nicht mehr erreicht
werden kann. Die Gemeinde entschließt sich daher, die Straße grundlegend zu
sanieren. Im Rahmen der Sanierung wird der Unterbau komplett erneuert. Die
bisherige Asphaltdecke wird durch „Flüsterasphalt“ ersetzt. Der ursprüngliche
Straßenverlauf wird nicht verändert.
Herstellung,
Aus- und Umbau sowie die Erneuerung wirken sich beitragsrechtlich nur aus, wenn
öffentliche Einrichtungen von der Ausbaumaßnahme betroffen sind. Die Definition
der öffentlichen Einrichtungen ist im § 2 Absatz 2 des Entwurfes enthalten. Sie
stellt auf die typischen Regelfälle des Straßenausbaurechtes ab.
In
§ 2 Absätze 3 bis 5 sind notwendige Begriffsdefinitionen im Zusammenhang mit
der Vorteilsregelung im § 5 des Entwurfes enthalten.
Zu § 3
(Beitragsschuldner)
Die
Vorschrift bestimmt in Übereinstimmung mit § 8 Absatz 5 KAG die
Beitragsschuldner. Entscheidend ist, dass die Beitragsschuldnerschaft durch die
zivilrechtliche Eigentümerstellung (Eintragung im Grundbuch) im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Bescheides definiert wird.
Zu § 4
(beitragsfähiger Aufwand)
In
Absatz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass der beitragsfähige Aufwand auf
der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu ermitteln ist. Anzusetzen sind daher
in einem ersten Schritt alle Aufwendungen im Sinne des betriebswirtschaftlichen
Kostenbegriffes, die mit der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Zusammenhang
stehen.
Absatz
2 definiert in einer nicht abschließenden Aufzählung beispielhaft die Kosten,
die im Rahmen von Ausbaumaßnahmen entstehen (können).
Straßenausbaumaßnahmen
werden in der Regel auf der Grundlage eines Bauprogrammes ausgeführt. Da die
normative Kraft des Faktischen oftmals dazu zwingt, das geplante Bauprogramm
auch kurzfristig zu ändern, sieht Absatz 3 die Möglichkeit hierzu ausdrücklich
vor, ohne dass diese Änderung negative Auswirkungen auf die Erhebung des
Beitrages hätte.
In
Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der maßgeblichen
Literatur bestimmt, dass Zuschüsse von Dritten (zum Beispiel vom Bund und vom
Land) nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen sind, sondern dass diese
Zuschüsse zur Finanzierung des gemeindlichen Anteils an der
Straßenausbaumaßnahme dient. In Absatz 5 wird klargestellt, dass die Beitragsgläubigerin
Beiträge für Ausbaumaßnahmen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen erheben
kann, soweit sie selbst Trägerin der Straßenbaulast ist.
Absatz
6 der Vorschrift trifft eine notwendige Regelung für die Verteilung des
Aufwandes für Anlagen für den Kreisverkehr.
Zu § 5
(Vorteilsregelung, Gemeindeanteil)
Die
Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1, welcher Anteil vom beitragsfähigen
Aufwand im Sinne des § 4 des Entwurfs auf die Beitragsschuldner umgelegt wird.
Damit trifft die Gemeinde eine wesentliche Entscheidung über die Höhe der die
Beitragsschuldner treffenden Belastung.
Absatz
2 der Vorschrift trifft Bestimmungen zur Gleichstellung von Außenbereichstraßen
mit den übrigen Straßentypen, die im Beitragsrecht eine Rolle spielen.
Absatz
3 trifft eine Sonderregelung für Straßen und Wege, die in einen Wendeplatz
einmünden.
Absatz
4 bezeichnet den beitragsfähigen Aufwand, der nicht auf die Beitragsschuldner
abgewälzt werden kann als Gemeindeanteil.
Zu § 6
(Abrechnungsgebiet)
In
das Abrechnungsgebiet werden Grundstücke einbezogen, denen durch die
Ausbaumaßnahme ein Vorteil vermittelt wird. Ob dem jeweiligen Grundstück ein
Vorteil vermittelt wird richtet sich nach § 2. Im Regelfall sind nur eine
begrenzte Anzahl von Grundstücken von einer Ausbaumaßnahme betroffen, da
naturgemäß nur bestimmten Grundstücken durch eine konkrete Ausbaumaßnahme ein
Vorteil im Sinne des Beitragsrechtes vermittelt wird. Die Summe dieser
Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet. Die Eigentümer und vergleichbaren
Personen der zum Abrechnungsgebiet zusammengefassten Grundstücke bilden damit
den Kreis der Beitragsschuldner, auf den der beitragsfähige Aufwand abzüglich
des Gemeindeanteils zu verteilen ist.
Daneben
eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, Abschnitte oder Abrechnungseinheiten zu
bilden.
Zu § 7
(Beitragsmaßstab)
Der
beitragsfähige Aufwand einer Ausbaumaßnahme wird nach der gewichteten
Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt.
Die Ermittlung der gewichteten Grundstücksflächen richtet sich dabei nach § 8
des Entwurfes.
Zu § 8 (Ermittlung
der gewichteten Grundstücksflächen)
Die
Vorschrift trifft die notwendigen Bestimmungen zur Gewinnung eines
qualifizierten Maßstabes, der zur Bemessung des Beitrags benötigt wird.
Wesentliche
Umstände für die Ausnutzbarkeit eines
Grundstückes und damit für die Vorteile, die einem Grundstückseigentümer aus
der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage erwachsen, sind Art und Maß
der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks. Soweit die Gemeindestruktur
dazu Anlass bietet, müssen diese Umstände bei der Bemessung der Beiträge im
Verteilungsmaßstab dazu berücksichtigt werden. Dieser Forderung kann der
Verteilungsmaßstab dadurch Rechnung tragen, dass die Verteilung des Aufwandes
im Verhältnis der Summe aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche zu
verteilen ist. Bei der Bemessung des Beitrages nach der zulässigen
Geschossfläche handelt es sich um einen Warscheinlichkeitsmaßstab, der davon
ausgeht, dass im allgemeinen der objektive Wert eines Grundstücks von der
möglichen, über den bloßen Besitz hinausgehenden Nutzung abhängt und diese
wiederum grundsätzlich mit der Größe der zulässigen Geschossfläche wächst. Ein
solcher Maßstab lässt daher den hinreichend
sicheren Schluss darauf zu, dass im allgemeinen die wirtschaftlichen
Vorteile mit der Größe der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstückes
wachsen.
Vor
diesem Hintergrund wird durch die Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 ein
differenziertes Regelwerk zugrunde gelegt, mit dem in einem ersten Schritt
bestimmt wird, welche Fläche des Grund und Bodens eines Grundstückes im
Abrechnungsgebiet in die Ermittlung des Beitragsmaßstabes einfließt. Die
notwendigen Regelungen zur Bestimmung der Grundstücksflächen werden in Absatz 2
getroffen.
In
Absatz 3 sind die Regelungen enthalten, welche die unterschiedliche zulässige
Nutzung des Grundstückes berücksichtigen.
In
den Absätzen 4 bis 6 werden für notwendig erachtete Sonderregelungen getroffen.
Im
Regelfall errechnet sich der Beitragsmaßstab aus dem Produkt von
einzubeziehender Grundstücksfläche im Sinne des § 8 Absatz 2 und dem Faktor für
die bauliche Ausnutzbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 3.
Beispiel
Ein
Grundstück mit einer Grundfläche von 700 m² ist mit einem Einfamilienhaus
bebaut, das in eingeschossiger Bauweise errichtet wurde. Das Grundstück liegt
im Geltungsbereich eines B-Planes, der eine zweigeschossige Bauweise zulässt.
Nach
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Entwurfes ist eine Grundfläche von 700 m²
zugrunde zu legen. Dieser Wert ist nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 Buchstabe a des Entwurfes mit dem Faktor von 1,30 zu multiplizieren,
da eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zulässig ist. Die im Rahmen der
Festsetzung des Beitrages anzusetzende Bemessungsgrundlage beträgt im
Beispielfall daher 910 m².
Zu § 9 (Entstehen des
Beitrags)
Der
Beitrag entsteht in Übereinstimmung mit § 8 Absatz 4 Satz 2 KAG mit dem
Abschluss der Ausbaumaßnahme. Unter Abschluss der Ausbaumaßnahme wird regelmäßig
die Abnahme der beitragspflichtigen Einrichtungen verstanden. Nach dem
Entstehen des Beitrages ist dessen endgültige Festsetzung durch
Beitragsbescheid zulässig. Zudem ist der Zeitpunkt des Entstehens maßgeblich
für den Beginn der Festsetzungsverjährung.
Zu § 10
(Kostenspaltung)
Die
Vorschrift trifft die notwendigen Regelungen für die Kostenspaltung. Im
Bedarfsfall können daher Teileinrichtungen selbstständig abgerechnet werden.
Zu § 11 (Festsetzung
des Beitrags)
Nach
seinem Entstehen ist der Beitrag rechtzeitig vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung durch einen schriftlichen Bescheid festzusetzen.
Zu § 12
(Vorauszahlungen)
In
Übereinstimmung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG schafft § 12 des Satzungsentwurfes
die Voraussetzungen für die Erhebung von angemessenen Vorauszahlungen. Eine
eventuell geleistete Vorauszahlung ist nach § 8 Absatz 5 Satz 5 KAG bei der
Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Beitragsschuldner zu
verrechnen. Durch die Erhebung von Vorauszahlungen wird die Liquidität der Beitragsgläubigerin
positiv beeinflusst. Gerade bei längeren Baumaßnahmen ist sie daher nicht
darauf angewiesen, erst alle Zahlungen für Lieferungen oder Leistungen im
Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme zu leisten, ohne dafür eine entsprechende
finanzielle Kompensation zu erhalten.
Zu § 13 (Fälligkeit)
Wie
bei allen anderen Abgaben (Steuern, Gebühren, beitragsähnliche
Vorteilsentgelte) auch, ist der Beitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Festsetzungsbescheides fällig.
Zu § 14 (Verrentung,
Zinsen)
Die
Vorschrift schafft die notwendige Voraussetzung für die zinspflichtige
Verrentung von bereits festgesetzten Beiträgen. Die Verrentung soll
insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Einzelfall hohe Beiträge
nicht innerhalb eines Monats entrichtet werden können und auch durch
kurzfristige Stundungen nicht genug Zahlungserleichterungen für den
Beitragsschuldner herbeigeführt werden können. Da die Verrentung eine
Sonderform der Stundung darstellt, sind nach § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG i.V.m. §
234 Absatz 1 AO Stundungszinsen zu erheben. Diese betragen nach § 238 AO
jährlich 6 % der auf den nächsten durch 50,00 EUR teilbaren Betrag abgerundeten
Beitragsschuld.
Zu § 15 (Ablösung)
Die
Vorschrift schafft die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass im Einzelfall
der Beitrag durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden kann. Vorteile
für den Beitragsschuldner ergeben sich hierdurch nicht. Die Beitragsgläubigerin
gewinnt jedoch insoweit Rechtssicherheit, als dass der öffentlich-rechtliche
Vertrag keinen anfechtbaren Bescheid darstellt, der mit dem Rechtsbehelf des
Widerspruches angefochten werden könnte.
Zu § 16
(Datenverarbeitung)
Die
Vorschrift ist mit Blick auf das LDSG erforderlich, um die Datenverarbeitung
auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen.
Zu § 17
(Inkrafttreten)
Das
Inkrafttreten ist für den Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung vorgesehen.
Anlagenverzeichnis
1.
Entwurf einer „Satzung
über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein
(StrAusBeiSa)“
2.
Beispielberechnung
Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung den Beschluss der „Satzung über die Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde Stein (StrAusBeiSa)“ in der Fassung
des vorgelegten Entwurfes (Anlage zur Verwaltungsvorlage STEIN/BV/052/2011).