Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet "südlich der Landesstraße 165 und östlich anschließend an die vorhandene Bebauung der Straßen Ketelshufe und Hafergang" hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
SCHÖN/BV/259/2011
Aktenzeichen
IV.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Baulandentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft im Kreis Plön mbH (BEV) hat für das Neubaugebiet im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 48 aufgrund der geringen Nachfrage nach Baugrundstücken bereits im Sommer 2009 beantragt, für einen Teilbereich des Bebauungsplanes eine Änderung herbeizuführen, die u.a. eine stärkere Verdichtung des Baugebietes zulässt. Der Bau- und Verkehrsausschuss hat nach umfassender Beratung beschlossen, dass zunächst eine Bestandsaufnahme durch das Planungsbüro B2K erfolgen sollte.

 

Herr Kühle hat nach der Bestandsaufnahme verschiedene Planvarianten vorgelegt, die auch bereits im Bau- und Verkehrsausschuss beraten wurden. In der Sitzung am 07.10.2010 hat der Bau- und Verkehrsausschuss zum vorgelegten Konzept des Herrn Kühle vom 21.09.2010 beschlossen, dass einem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 zugestimmt werden kann, wenn u.a. ausreichende öffentliche  Parkplätze festgesetzt werden.

 

Das anliegende Konzept von Herrn Kühle vom 19.05.2011 beinhaltet nun eine Parkplatzbilanz von 105,2 % zwischen zulässiger Hauseinheiten und öffentlichen Parkplätzen. Unter dieser Voraussetzung wird nun um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

1 Plankonzept vom 19.05.2011


Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet „südlich der Landesstraße 165 und östlich anschließend an die vorhandene Bebauung der Straßen Ketelshufe und Hafergang“ zu beschließen (Aufstellungsbeschluss). Der Planungsauftrag ist an das Planungsbüro Bock, Kühle, Körner aus Kiel zu vergeben. Die Kosten der Planung sind von der Fa. BEV zu erstatten.