Betreff
Grundsatzbeschluss über die Einführung einer Ausbaubeitragssatzung
Vorlage
STEIN/BV/049/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Grundsätzlich ermöglicht das Kommunalabgabenrecht die Erhebung von sogenannten Ausbaubeiträgen von Anliegern im Rahmen bestimmten Bedingungen und Vorgaben. Kommunalaufsicht und Innenministerium vertreten die Auffassung, dass es Pflicht der Gemeinden ist, derartige Satzungen zu erlassen. Auf den beigefügten Schriftverkehr wird hingewiesen.

 

Außerdem ist eine Beispielsatzung aus dem Amtsbereich beigefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird angeregt, zunächst grundsätzlich darüber zu beraten und zu beschließen, bevor eine derartige Satzung zur Beschlussfassung durch die GV seitens der Verwaltung vorbereitet und vorgelegt wird.

 

Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine Anwendung auf einen theoretischen Steiner Fall nur unter nicht zu vertretendem erheblichen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Das Rechtsgebiet der Beitragserhebung ist umfassend, durchaus schwierig und damit aufwändig. Ein Blick in die Satzung verdeutlicht dies bereits.

 

„Stellschrauben“ sind bis zu einem gewissen Maße die Umlageanteile, die in Abhängigkeit von der Qualifikation verschiedener Straßenkategorien in der Satzung festgelegt werden können.

 

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass schlichte Reparaturmaßnahmen nicht umlagefähig sind. Es muss sich um einen Ausbau, einen Umbau oder eine Erneuerung der Straße handeln. Des Weiteren ist zu bedenken, dass regelmäßig bei bestimmten Förderungen die grundsätzlich möglichen Beiträge in Abzug gebracht werden. D.h., die Gemeinden werden so gestellt, als würden sie Beiträge erheben. Zuschüsse vermindern sich daher entsprechend.

 

Weitere Details ergeben sich aus dem Schriftverkehr der Kommunalaufsicht und mit dem Innenministerium.

 

Um Beratung und ggfs. Fassung eines Grundsatzbeschlusses wird gebeten.