Betreff
Neufassung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ostseebad Laboe
Vorlage
LABOE/BV/370/2011/1
Aktenzeichen
IV.2.4
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Die in der Gemeinde Ostseebad Laboe z.Zt. gültige Gebührensatzung über die Sondernutzung stammt aus dem Jahre 1993 und wurde 1996 bzw. 2001 angepasst. Letztere Änderung war eine reine €-Anpassungssatzung.

 

Die Gebührensatzung enthält viele speziell für Laboe erforderliche Anwendungsbereiche  und Parameter und ist daher nur z.T. mit Gebührensatzungen anderer Gemeinden vergleichbar.

 

Das Amt Schrevenborn regelt die Höhe der Sondernutzungsgebühren über die allg. Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, in deren Gebührentabelle die Genehmigung zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ein Unterpunkt neben anderen Verwaltungsgebühren ist.

 

Um einen direkten Vergleich durchführen zu können, wurden die bei der Gemeinde Laboe wichtigsten Einnahmetatbestände aufgelistet und mit denen der Gemeinde Schönberg und des Amtes Schrevenborn  verglichen. Auf die beigefügte Tabelle wird verwiesen.

 

Insgesamt betrachtet erhebt die Gemeinde Laboe die höchsten Sondernutzungsgebühren.

 

Ursachen könnten sein:

 

  1. Die Gemeinde Schönberg und das Amt Schrevenborn verfügen  mengenmäßig nicht über so viele Flächen, wie die Gemeinde Laboe, auf denen eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden könnte. Hauptsächlich werden Verkaufsstände, Tische und Stühle auf privatem Grund und Boden aufgestellt.
  2. Die Gemeinde Schönberg sieht die Sondernutzungsgebühr nachrangig als Einnahmequelle.

 

Es obliegt jeder Gemeinde selbst zu entscheiden, ob und wie hoch sie Sondernutzungsgebühren erhebt. 

 

Der FWA hat sich bereits in seiner Sitzung am 07.04.2011 mit der Thematik befasst und die Verwaltung gebeten zu prüfen, mit welchem Prozentsatz die seit dem Jahre 1996 geltenden Gebührensätze fortgeschrieben werden müssten, wenn die Fortschreibung auf der Basis des Standes des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes von Anfang 1996 auf Ende 2010 vorgenommen werden würde.

 

Der maßgebliche Prozentsatz beträgt 22,50 %. Eine Berechnung liegt dem Protokoll der o.a.  Sitzung bei.

 

Eine modifizierte Satzung ist Anlage zu dieser Vorlage. Dabei wurden die bisherigen Gebührensätze lediglich mit dem fortgeschriebenen Verbraucherpreisindex multipliziert. Die bisherigen Beträge sind in Klammern aufgeführt.

 

Wenn der fortgeschriebene Verbraucherpreisindex weiterhin Grundlage für eine Anpassung einer Gebührenanpassung dienen soll, wird eine Auf- oder Abrundung  empfohlen.

 

Die §§ 1 Abs. 4 (Gebühr für Dauernutzungen) und

            3 Abs. 1 Nr. 6 (Gebührenbefreiung für die Nutzung mit Milchbänken) wurden entfernt.

 

Die vorliegende Fassung beinhaltet auch die neue Touristikbahn.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Neufassung, Stand 12.05.2011