Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
Vorlage
LABOE/BV/717/2023
Aktenzeichen
III / BGM-Wahl 2024 oder 2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der amtierende Bürgermeister wurde durch Urkunde vom 15.05.2019 mit Wirkung vom 01.06.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Bürgermeister der Gemeinde Laboe ernannt. Daher wird dessen Wahlzeit mit Ablauf des 31.05.2025 enden. Vor diesem Hintergrund sind frühzeitig die Vorbereitungen für die Durchführung einer Wahl zu treffen.

 

Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie nach Maßgabe des § 57 a Absatz 1 Satz 1 GO frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.

 

Hieraus ergibt sich, dass als frühester Termin der 01.10.2024 anzusehen ist, wohingegen der 01.05.2025 der letztmögliche Termin wäre. Da die Wahl nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jedoch zwingend an einem Sonntag stattfinden muss, ist der effektive Korridor die Zeit vom 06.10.2024 bis zum 27.04.2025.

 

Bei der letzten Wahl fand die Hauptwahl am 17.03.2019 statt. Die seinerzeit nicht erforderliche Stichwahl wurde auf den 31.03.2019 terminiert, fand jedoch nicht statt, da der amtierende Bürgermeister bereits im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinigen konnte.

 

Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht

 

  1. Wahlbewerber,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe hat auf Befragen per E-Mail vom 13.10.2023 (11:07 Uhr) erklärt, dass er sich erneut zur Wahl stellen wird, so dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben darf. Daher wird eine andere Person in die Funktion der Gemeindewahlleitung zu wählen sein. Dies können beispielsweise auch Beamte oder Beschäftigte des Amtes Probstei sein. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Wahl eines Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe war der Amtsdirektor Gemeindewahlleiter.

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

 

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzerinnen und Besitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 3 Satz 2 GKWG).

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

¾      Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertretungen sind aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich (auch gegen ihren Willen) gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

¾      Bei der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (Gebiet der Gemeinde Laboe) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

¾      Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer werden deren Stellvertretungen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.

 

¾      Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Absatz 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

  1. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

  1. nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den Gemeindewahlausschuss erfüllt sein.

 

Nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer

 

  1. Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson (Personen, die nach Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleitung für deren weitere Behandlung verantwortlich sind, beispielsweise als Ansprechpartner für die Mängelbeseitigung) oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans (beispielsweise im Wahlvorstand eines Wahlbezirks)

 

ist.

 

In den Gemeindewahlausschuss für die anstehende Direktwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

  1. Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl

 

  1. Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen

 

  1. Feststellung des Wahlergebnisses

 

  1. Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

  1. Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

  1. Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 

Hinweise zum Wahltag / Tag der Stichwahl

 

Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften des GKWG Anwendung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss und nicht die Gemeindevertretung den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.

 

Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des Stichwahltages.

 

Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.

 

Wie bereits oben dargestellt wurde, muss die Wahl zwingend innerhalb der Zeit vom 06.10.2024 (frühester Termin) bis zum 27.04.2025 (spätester Termin) stattfinden.

 

Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn, Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nummer 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass lediglich die Hauptwahl bis zum 27.04.2025 stattfinden muss.

 

Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss spätestens innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG). Zur Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.

 

Bei der Festlegung des konkreten Wahltermins muss bedacht werden, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit gesetzlichen Feiertagen kollidieren können oder – bei einer entsprechenden Festlegung – bspw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind.

 

Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen ausreichend Zeit, um Bewerber und Bewerberinnen zu finden und aufzubauen. Auch die Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen Wahlkampf zu entwickeln.

 

Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.

 

Die Entscheidungen zum Wahltag und zum Tag der Stichwahl obliegen ausschließlich dem Gemeindewahlausschuss, so dass die Gemeindevertretung in diesem Zusammenhang keinen Beschluss zu fassen hat.

 

Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:

 

Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden. In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich

 

¾      im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Absatz 1 GKWG) oder

 

¾      als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Absatz 2 GKWG)

 

möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.

 

Zur Orientierung ist ein Zeitplan beigefügt, der exemplarisch für den angenommenen Wahltag am 16.03.2025 die wesentlichen Termine nennt. Dieser Wahltag für die Hauptwahl wurde deshalb zugrunde gelegt, weil die letzte Wahl am 17.03.2019 stattfand.

 

Hinweise zu einer eventuellen Auslese durch die Parteien und Wählergruppen

 

Wahlvorschläge können nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKWG unter anderem in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und Wählergruppen einreichen; mehrere in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag).

 

Sofern erwogen werden sollte, geeignete Bewerber und Bewerberinnen durch eine „Stellenanzeige“ zu akquirieren, wird auf folgendes hingewiesen:

 

Bei der Direktwahl ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur eine klassische Stellenausschreibung nicht mehr geboten, da die Kandidatensuche ausschließlich Sache der Parteien und Wählergruppen ist. Gleichwohl ist eine solche „Stellenausschreibung“ mit den unten dargestellten Einschränkungen grundsätzlich zulässig. Die Verantwortung hierfür liegt jedoch allein bei den Parteien und Wählergruppen. Die Verwaltung und die Gemeindewahlleitung dürfen sich aus Rechtsgründen nicht beteiligen.

 

Es wird als zulässig erachtet, wenn die Gemeinde als freiwillige Serviceleistung in Presseorgangen auf die bevorstehende Direktwahl hinweist. Dabei kann sie unter Verwendung allgemeiner, üblicher, ansonsten in Stellenausschreibungen verwendeter Formulierungen interessierten Personen anheimstellen, sich mit vorschlagsberechtigten politischen Parteien und Wählergruppen ggf. unter Nennung von Kontaktdaten in Verbindung zu setzen. Eine inhaltliche Verbindung dieser Hinweise mit der wahlrechtlich vorgeschriebenen Aufforderung der Gemeindewahlleitung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist nicht möglich. Zudem bleibt es den politischen Parteien und Wählergruppen selbst natürlich unbenommen, von sich aus im Wege einer Stellenausschreibung eine für die Aufnahme in einen Wahlvorschlag geeignete Person zu suchen und beispielsweise ein Assessment durchzuführen.

 

Ob und inwieweit die Gemeinde einen entsprechenden Aufruf in den einschlägigen Medien publiziert, bedarf in Abhängigkeit von der Art und des Umfangs einer solchen Publikation sowie des daraus resultierenden notwendigen finanziellen Engagements ggf. des Beschlusses eines dazu nach der Hauptsatzung berufenen gemeindlichen Gremiums.

 

Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 GO, wer

 

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

 

  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Wählbar ist danach, wer am Wahltage

 

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 BWahlG)

 

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG).

 

Nicht wählbar ist trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 BWahlG dagegen,

 

  1. wer nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BWahlG – Fälle der Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten) oder

 

  1. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG – als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten).

 

Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen

 

Darüber hinaus besteht auch für Einzelpersonen die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl vorzuschlagen (§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG).

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG muss nach § 51 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKWG von mindestens 95 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); dies entspricht nach § 51 Absatz 3 Satz 2 GKWG dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war. Aus Anlass der Gemeindewahl vom 14.05.2023 standen 19 Sitze zur Wahl. Das Fünffache von 19 ergibt die besagten 95 Unterstützungsunterschriften.

 

Amtsinhaber

 

Sofern der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht, ist er vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG befreit.

 

Besetzung der Wahlvorstände

 

Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe insbesondere der Parteien und Wählergruppen sein wird, der Gemeindewahlleitung motivierte Mitglieder für die voraussichtlich drei Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken zu benennen. Bei der anzustrebenden Besetzung mit jeweils neun Mitgliedern werden insgesamt 27 Personen benötigt, die im Zweifel an zwei Sonntagen aktiv werden müssen. Die entsprechende Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Personen folgt aus § 14 Absatz 1 GKWG. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Gewinnung von Mitgliedern der Wahlvorstände schließt auch die Gewinnung eines angemessenen „Reservepools“ ein.


Anlagenverzeichnis:

 

¾      Zeitplan am Beispiel des 16.03.2025 für die Hauptwahl (grau unterlegte Daten zeigen einen Feier- und/oder Ferientag sowie Zeitumstellungen an)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Wahlleiter/in

 

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in