Sachverhalt:
Der amtierende Bürgermeister wurde durch Urkunde
vom 15.05.2019 mit Wirkung vom 01.06.2019 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Bürgermeister der
Gemeinde Laboe ernannt. Daher wird dessen Wahlzeit mit Ablauf des 31.05.2025
enden. Vor diesem Hintergrund sind frühzeitig die Vorbereitungen für die
Durchführung einer Wahl zu treffen.
Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie nach Maßgabe des §
57 a Absatz 1 Satz 1 GO frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor
Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Hieraus ergibt sich, dass als frühester Termin der 01.10.2024
anzusehen ist, wohingegen der 01.05.2025 der letztmögliche Termin wäre. Da die
Wahl nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jedoch zwingend an einem
Sonntag stattfinden muss, ist der effektive Korridor die Zeit vom 06.10.2024
bis zum 27.04.2025.
Bei der letzten Wahl fand die Hauptwahl am 17.03.2019
statt. Die seinerzeit nicht erforderliche Stichwahl wurde auf den 31.03.2019
terminiert, fand jedoch nicht statt, da der amtierende Bürgermeister bereits im
ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit auf sich vereinigen konnte.
Wahl der
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines
hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Absatz
1 GKWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 GKWG sind Wahlorgane für die
Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter
in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn
er nicht
- Wahlbewerber,
- Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende
Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist
(§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
GKWG). Er kann nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2
GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.
Im Verhinderungsfall nach §
46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG
oder im Verzichtsfall nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1
Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin
oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des
gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet,
wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit §
12 Absatz 2 GKWG).
Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe hat auf
Befragen per E-Mail vom 13.10.2023 (11:07 Uhr) erklärt, dass er sich erneut zur
Wahl stellen wird, so dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben darf. Daher wird eine
andere Person in die Funktion der Gemeindewahlleitung zu wählen sein. Dies
können beispielsweise auch Beamte oder Beschäftigte des Amtes Probstei sein. Bei
der im Jahr 2019 durchgeführten Wahl eines Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe
war der Amtsdirektor Gemeindewahlleiter.
Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß §
46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin
als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt
diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen
Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzerinnen und Besitzer
sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Wahlausschusses von der
Gemeindevertretung zu wählen sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu
Wahl ändernden aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies
entspricht auch dem Verständnis, dass jede Wahl wieder ein neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.
Bei der Wahl der Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen
politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 3
Satz 2 GKWG).
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der
stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu
zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem
Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht
Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu
wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und
zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
¾
Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertretungen sind aus
dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die
Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die
wahlberechtigte Person grundsätzlich (auch gegen ihren Willen) gesetzlich
verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
¾
Bei der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren
Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (Gebiet der Gemeinde Laboe) vertretenen
Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
¾
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer werden deren Stellvertretungen
gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreterinnen und
Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion
nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Die
verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine
Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens
hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.
¾
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der
sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 GKWG
in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt
sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Absatz 1 GKWG alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
- seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sowie
- nicht nach § 4 GKWG
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG
Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den Gemeindewahlausschuss erfüllt sein.
Nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt
werden (Ausschlussgründe), wer
- Wahlbewerberin oder
Wahlbewerber,
- Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson (Personen, die nach
Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleitung für deren
weitere Behandlung verantwortlich sind, beispielsweise als Ansprechpartner
für die Mängelbeseitigung) oder
- Mitglied eines anderen
Wahlorgans (beispielsweise im Wahlvorstand eines Wahlbezirks)
ist.
In den Gemeindewahlausschuss für die anstehende
Direktwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden
Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende
Aufgaben:
- Bestimmung des Tages
für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl
- Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der
Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde
- Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen,
sofern erforderlich
- Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und
im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Hinweise zum
Wahltag / Tag der Stichwahl
Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin
bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften
des GKWG Anwendung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss
und nicht die Gemeindevertretung den Wahltag und den Tag einer notwendig
werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Absatz
1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale
Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei
bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte
Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.
Wie bereits oben dargestellt wurde, muss die Wahl
zwingend innerhalb der Zeit vom 06.10.2024
(frühester Termin) bis zum 27.04.2025 (spätester Termin) stattfinden.
Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn,
Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nummer 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass
lediglich die Hauptwahl bis zum 27.04.2025 stattfinden muss.
Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss spätestens
innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG). Zur
Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser
Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den
Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die
Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.
Bei der Festlegung des konkreten Wahltermins muss
bedacht werden, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit
gesetzlichen Feiertagen kollidieren können oder – bei einer entsprechenden
Festlegung – bspw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den
Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die
Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der
Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen
ausreichend Zeit, um Bewerber und Bewerberinnen zu finden und aufzubauen. Auch
die Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen genügend Zeit haben, um eine
Strategie für einen Wahlkampf zu entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), so findet nach
Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine Stichwahl unter den
zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die
höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den unter Umständen
notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei Wochen nach dem
Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen sowohl für die
Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es unbillig, diese
Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen. Auf der anderen
Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden sein, um die Stichwahl
routiniert durchführen zu können.
Die
Entscheidungen zum Wahltag und zum Tag der Stichwahl obliegen ausschließlich dem Gemeindewahlausschuss, so
dass die Gemeindevertretung in diesem Zusammenhang keinen Beschluss zu fassen
hat.
Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:
Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie
den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden.
In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine
Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die
Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich
¾
im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach
der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Absatz 1
GKWG) oder
¾
als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Absatz 2 GKWG)
möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach
Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss
festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.
Zur Orientierung ist ein Zeitplan beigefügt, der
exemplarisch für den angenommenen Wahltag am 16.03.2025 die wesentlichen
Termine nennt. Dieser Wahltag für die Hauptwahl wurde deshalb zugrunde gelegt,
weil die letzte Wahl am 17.03.2019 stattfand.
Hinweise zu
einer eventuellen Auslese durch die Parteien und Wählergruppen
Wahlvorschläge können nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 GKWG unter anderem in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene
politische Parteien und Wählergruppen einreichen; mehrere in der
Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertretene politische Parteien und
Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer
Wahlvorschlag).
Sofern erwogen werden sollte, geeignete Bewerber
und Bewerberinnen durch eine „Stellenanzeige“ zu akquirieren, wird auf
folgendes hingewiesen:
Bei der Direktwahl ist nach einhelliger Auffassung
in der Literatur eine klassische Stellenausschreibung nicht mehr geboten, da
die Kandidatensuche ausschließlich Sache der Parteien und Wählergruppen ist.
Gleichwohl ist eine solche „Stellenausschreibung“ mit den unten dargestellten
Einschränkungen grundsätzlich zulässig. Die
Verantwortung hierfür liegt jedoch allein bei den Parteien und Wählergruppen.
Die Verwaltung und die Gemeindewahlleitung dürfen sich aus Rechtsgründen nicht
beteiligen.
Es wird als zulässig erachtet, wenn die Gemeinde
als freiwillige Serviceleistung in Presseorgangen auf die bevorstehende Direktwahl
hinweist. Dabei kann sie unter Verwendung allgemeiner, üblicher, ansonsten in
Stellenausschreibungen verwendeter Formulierungen interessierten Personen
anheimstellen, sich mit vorschlagsberechtigten politischen Parteien und
Wählergruppen ggf. unter Nennung von Kontaktdaten in Verbindung zu setzen. Eine
inhaltliche Verbindung dieser Hinweise mit der wahlrechtlich vorgeschriebenen
Aufforderung der Gemeindewahlleitung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist
nicht möglich. Zudem bleibt es den politischen Parteien und Wählergruppen
selbst natürlich unbenommen, von sich aus im Wege einer Stellenausschreibung
eine für die Aufnahme in einen Wahlvorschlag geeignete Person zu suchen und
beispielsweise ein Assessment durchzuführen.
Ob und inwieweit die Gemeinde einen entsprechenden
Aufruf in den einschlägigen Medien publiziert, bedarf in Abhängigkeit von der
Art und des Umfangs einer solchen Publikation sowie des daraus resultierenden
notwendigen finanziellen Engagements ggf. des Beschlusses eines dazu nach der
Hauptsatzung berufenen gemeindlichen Gremiums.
Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 GO, wer
- die Wählbarkeit zum
Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit
eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist danach, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 15 Absatz
1 Nummer 1 BWahlG)
- das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG).
Nicht wählbar ist trotz Erfüllung der
Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 BWahlG dagegen,
- wer nach § 13 BWahlG
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BWahlG – Fälle der
Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten)
oder
- wer infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG – als
Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten).
Einzelbewerber
und Einzelbewerberinnen
Darüber hinaus besteht auch für Einzelpersonen die
Möglichkeit, sich selbst zur Wahl vorzuschlagen (§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 GKWG).
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines
Einzelbewerbers im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG muss nach § 51 Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 1 GKWG von mindestens 95
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
(Unterstützungsunterschriften); dies entspricht nach § 51 Absatz 3 Satz 2 GKWG dem
Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG
für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war. Aus Anlass der Gemeindewahl
vom 14.05.2023 standen 19 Sitze zur
Wahl. Das Fünffache von 19 ergibt die besagten 95 Unterstützungsunterschriften.
Amtsinhaber
Sofern der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich
selbst einreicht, ist er vom Erfordernis der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG
befreit.
Besetzung der
Wahlvorstände
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass es
Aufgabe insbesondere der Parteien und Wählergruppen sein wird, der
Gemeindewahlleitung motivierte Mitglieder für die voraussichtlich drei
Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken zu benennen. Bei der anzustrebenden
Besetzung mit jeweils neun Mitgliedern werden insgesamt 27 Personen benötigt,
die im Zweifel an zwei Sonntagen aktiv werden müssen. Die entsprechende
Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Personen folgt
aus § 14 Absatz 1 GKWG. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Gewinnung von
Mitgliedern der Wahlvorstände schließt auch die Gewinnung eines angemessenen
„Reservepools“ ein.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeitplan am Beispiel des 16.03.2025
für die Hauptwahl (grau unterlegte Daten zeigen einen Feier- und/oder Ferientag
sowie Zeitumstellungen an)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in
den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in
berufen wird (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|