Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
LABOE/BV/716/2023
Aktenzeichen
II.1.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gebühren sind regelmäßig neu zu kalkulieren. In diesem Turnus erfolgt eine Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühr.

 

Die anliegende Gebührenberechnung bezieht sich auf die drei vorhergehenden Jahre. Seit dem Jahr 2020 sind die Kosten für die Straßenreinigung deutlich gestiegen. Dies liegt neben den gestiegenen Kosten für die Kehrmaschine insbesondere an den Kostenerstattungen an den Bauhof Laboe, die in diesem Zeitraum angestiegen sind.

 

In dem Abrechnungszeitraum haben sich daher für alle drei Jahre Unterdeckungen ergeben. Diese sind in den folgenden drei Jahren mit auszugleichen. Damit ergibt sich für die Kalkulationsjahre, dass neben dem Anstieg der laufenden Kosten zusätzlich auch die Unterdeckungen der letzten Jahre zu tragen sind. Hieraus folgt eine deutliche Steigerung der Straßenreinigungsgebühr. 

 

Dem entsprechend erhöht sich die Straßenreinigungsgebühr der Klasse 1 von 1,44 Euro auf 2,52 Euro und der Klasse 2 von 0,62 Euro auf 1,58 Euro pro Gebühreneinheit.

 

 

Da die Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes mit Ende des Jahres 2023 ausläuft, kann die Gebührenänderung nicht im Wege einer Änderungssatzung erfolgen. Hier ist eine Neufassung der Straßenreinigungsgebühr vorzunehmen.

 

Im Vergleich zur zwanzig Jahre alten Vorgängersatzung sind im Hinblick auf systematischem Aufbau und textlicher Umsetzung einige Änderungen vorgenommen worden.

 

In § 1 werden z.B. die Kostenfaktoren mit genannt, um klar zu machen, dass auch die Kosten des Bauhofes und der Papierkorbreinigung (beides entsprechend anteilig, d.h. in wie weit die Kosten hier die von der Satzung erfassten Straßen betreffen) in der Gebühr enthalten sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 

In § 2 finden Präzisierungen statt, der Deckungsanteil wurde bislang übernommen, ebenso der Anteil der Vorteilsgewährungen, da sich in letzten Jahren relativ wenig an der Summe der Vorteilseinheiten getan hat.

 

In § 4 wird die Satzung der Verwaltungspraxis und den anderen kommunalen Abgaben angepasst und auf eine monatliche Berechnung umgestellt. In dem Zuge ist der § 4 aus dem bisherigen § 3 rausgebrochen worden.

 

In § 5 wird der Grundstücksbegriff weiter präzisiert.

 

In § 6 wird deutlicher dargestellt, dass es sich bei den veranlagten Metern um Gebühreneinheiten handelt, und nicht um tatsächliche Straßenfrontmeter.

 

Denn mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht die Reinigung bestimmter Straßenabschnitte (z.B. die 20 Meter vor dem eigenen Haus) entgolten. Entgolten wird der Vorteil einer gereinigten Straße als solches. Nach gültiger Rechtsprechung liegt dieser Vorteil nicht nur bei direkten Anliegern vor, sondern auch bei hinterliegenden Grundstücken. Es werden dann für jedes durch die Straße erschlossenen Grundstücke Gebühreneinheiten errechnet, die gewachsener Weise (auch in Kommentierung und Rechtsprechung) leider als „Meter“ tituliert werden. Durch die verbreitete Verwendung dieser Bezeichnung sollte man auch in Laboe nicht ganz davon abweichen. In der Praxis führt das dazu, dass z.B. an einem Straßenabschnitt mit einer tatsächlichen Länge von z.B. 20 Metern ein Grundstück direkt und über ein Wegerecht dahinter noch zwei vergleichbare Grundstücke erschlossen sind. Damit könnten sich für das vorderste Grundstück 20 Gebühreneinheiten in Metern ergeben, für die beiden hinteren jeweils 10 Gebühreneinheiten in Metern, also insgesamt 40 Gebühreneinheiten in Metern auf einem Straßenabschnitt von 20 Meter tatsächlicher Straßenlänge.

 

§ 7 wurde neu aufgenommen. Diese Regelung findet allgemein Anwendung, wurde bislang aber nicht mit aufgeführt.

 

In § 8 werden die Gebühren gemäß der neuen Kalkulation aufgenommen.

 

§§ 9, 10, 11, 12 und 13 wurden neu gefasst, orientieren sich aber inhaltlich an den bisherigen Bestimmungen.

 

§ 14 verdeutlich noch mal die dingliche Haftung, d.h. die Gebührenschuld lastet auf dem Grundstück.

 

§ 15 wird nur neu gefasst.

 

§ 16 wird neugefasst und den aktuell auch in anderen Satzungen verwendeten Standard angepasst.

 

Das Inkrafttreten der neuen Satzung in § 17 erfordert formalrechtlich ein zeitlich angepasstes Auskrafttreten der alten Satzung. Die würde aber per se inhaltlich mit Beginn des 01.01.2024 wirkungslos sein.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung

 

a)    die Annahme der vorliegenden Kalkulation zur Straßenreinigungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe.

 

b)    sowie die „Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinGebSa)“ in der Fassung des vorliegenden Entwurfs zu beschließen.

 

 

Die Gemeindevertretung beschließt

 

a)    die Annahme der vorliegenden Kalkulation zur Straßenreinigungsgebühr in der Gemeinde Ostseebad Laboe.

 

b)    sowie die „Satzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinGebSa)“ in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.