Betreff
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung - GewässerUnhGebSa)
Vorlage
KRUMM/BV/020/2010/1
Aktenzeichen
II.1/10/6900.11000
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss hatte in seiner Sitzung vom 10.08.2010 den Entwurf für eine Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek vorberaten. Zu diesem Zweck hatte das Amt Probstei die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/020/2010 vom 04.08.2010 vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Vorberatung des Satzungsentwurfes und der Kalkulation haben sich Frage- und Änderungsbedarfe ergeben.

 

Alternativer Gebührenmaßstab

 

Der Umwelt- und Bauausschuss hatte die Amtsverwaltung gebeten, die Frage zu prüfen, ob auch eine alternative Bemessungsgrundlage (vgl. § 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes) denkbar wäre. Hintergrund für diese Anfrage ist die Erwägung des Umwelt- und Bauausschusses, die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden überproportional belastet.

 

Die Amtsverwaltung Probstei steht einer im Vergleich zum Satzungsentwurf veränderten Bemessungsgrundlage kritisch bis ablehnend gegenüber. Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG grundsätzlich nach Umfang und Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Die Gewässerunterhaltungsgebühr als besondere Benutzungsgebühr im Sinne des § 7 KAG wird jedoch nicht im strengen Sinne für die Benutzung einer Einrichtung erhoben, sondern als Entgelt für die nach dem Landeswassergesetz erbrachte Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für die fließenden Gewässer 2. Ordnung, die den Eigentümern obliegt. Daraus folgt, dass die Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend dem Umfang zu bemessen sind, in dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre Unterhaltslast durch die Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband abgenommen wird, die Unterhaltung für sie also erfüllt wird.

 

Im Ergebnis sind daher auch für die Gewässerunterhaltungsgebühr nach äquivalenztheoretischen Gesichtspunkten vertretbare Maßstäbe zu definieren, die bei typisierender Betrachtungsweise eine annähernd gleiche Belastung mit Gebühren für annähernd gleiche Leistung vorsehen.

 

Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden unverhältnismäßig hoch belastet, nicht zu überzeugen. Der Satzungsentwurf sieht im § 6 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1,0 Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen sind. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten und befestigten Grundstücken, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, 0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis werden daher land- und forstwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt, da ein bebautes und befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0 Gebühreneinheiten für den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren einfließen würde. Dies ist nach Auffassung der Amtsverwaltung auch erforderlich, da gebührenrechtlich der Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für gleiche Leistung“. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke die öffentliche Einrichtung „Gewässerunterhaltung“ zu einem geringeren Anteil in Anspruch nehmen, als dies bei bebauten und befestigten Grundstücken der Fall ist.

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das bebaute und befestigte Grundstück mit einer Größe von annähernd 5.000 m² eher den Ausnahmefall bildet. Daher ist es nicht richtig, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke verhältnismäßig höher mit der Gebühr belastet werden als bebaute und befestigte Grundstücke. Das Gegenteil ist der Fall.

 

Legt man als durchschnittliche Grundstücksgröße für bebaute und befestigte Grundstücke, die typischerweise mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, eine Fläche von 500 m² zugrunde, so wären je Grundstück 1,0 Gebühreneinheiten anzusetzen. 0,5 Gebühreneinheiten entfallen auf den Grund und Boden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes) und 0,5 Gebühreneinheiten entfallen auf das Einfamilienhaus als Wohneinheit (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 des Satzungsentwurfes).

 

Bei dieser Betrachtungsweise würden 20 Grundstücke, die in der Gesamtheit eine Fläche von einem ha bilden (20 x 500 m² = 10.000 m² = 1 ha), also mit 20 Gebühreneinheiten zum Gebührenaufkommen beitragen. Im Vergleich dazu wird für das land- und forstwirtschaftliche Grundstück, das 1 ha Fläche umfasst, lediglich 1 Gebühreneinheit angesetzt. Inwieweit sich daraus eine Mehrbelastung der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ergeben soll, erschließt sich nicht.

 

Zudem ist zu bedenken, dass der von der Amtsverwaltung vorgeschlagene Gebührenmaßstab sich bewährt hat und in der Vergangenheit keinen Grund für verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen geboten hat. Dies ist auch zukünftig nicht zu erwarten.

 

Befristung der Gebührenerhebung

 

Der Umwelt- und Bauausschuss brachte in seiner Sitzung weiterhin zum Ausdruck, dass er es für angemessen halten würde, die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr einzustellen, sobald sich die finanzielle Lage der Gemeinde bessern sollte. Es wurde daher vorgeschlagen, die Gewässerunterhaltungsgebühr zeitlich befristet für 5 Jahre zu erheben. Dies stellt aus rechtlichen Gründen kein Problem dar. § 10 des geänderten Satzungsentwurfes wurde entsprechend ergänzt.

 

Änderung der Kalkulation für die Gebührenperiode 2011 bis 2013

 

Eine von der Amtsverwaltung selbst für erforderlich gehaltene Veränderung betrifft die Kalkulation. Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes in die Gebührenerhebung einzubeziehenden Kosten in Ge­stalt der Verbandsbeiträge an einen Wasser- und Bodenverband beinhalten auch Beiträge für den Binnenhochwasserschutz. Der Gewässerunterhaltungsverband „Schönberger Au“ vertritt mittlerweile die Rechtsauffassung, dass der Binnenhochwasserschutz als solches nicht zur Gewässerunterhaltung gehört. Daraus folgt, dass aus den Verbandsbeiträgen, die als Kosten in die Kalkulation eingestellt wurden, die Beiträge für den Binnenhochwasserschutz herauszurechnen sind. Dies führt zu einer Veränderung der Kalkulation für die Gebührenperiode 2011 bis 2013 sowie zu einer Verminderung der Gebühr, die sich wie folgt darstellt:

 

Die betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt sich in erster Linie aus den von der Gemeinde Krummbek an die Wasser- und Bodenverbände entrichteten Verbandsumlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 – E).

 

Grundlage sind die durchschnittlichen Verbandsumlagen für die letzten drei Jahre vor dem vorgesehenen Inkrafttreten dieser Satzung, jedoch ohne Beitragsanteile für den Binnenhochwasserschutz. Zusätzlich sind die Verwaltungskosten, die durch den Vollzug dieser Satzung entstehen, in die Kalkulation einzustellen.

 

Diese Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller vorhandenen Maßstabseinheiten (Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den Ermittlungen der Amtsverwaltung sind insgesamt 172 Grundstücke von der Gewässerunterhaltungsgebühr betroffen (Stand: 01.08.2010). In der Gemeinde Krummbek existieren zur Zeit 172 wirtschaftliche Einheiten, von denen 24 der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und 148 der Grundsteuer B (Grundstücke) unterliegen. Diese 172 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2 – E) insgesamt 677,5 Maßstabseinheiten. 157,5 Maßstabseinheiten entfallen dabei auf die unbebauten und bebauten Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen, 520 Maßstabseinheiten entfallen auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die der Grundsteuer A unterliegen.

 

 

 

Die Gebühr ist abweichend vom ursprünglichen Satzungsentwurf bei unveränderter Bemessungsgrundlage mit 7,05 EUR pro Gebühreneinheit und Jahr festzusetzen. Die finanzielle Belastung pro Jahr stellt sich dann beispielhaft wie folgt dar:

 


Anlagenverzeichnis:

 

  • Geänderter Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des geänderten Entwurfs zur Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/020/2010/1. Den in der Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2011 bis 2013 enthaltenen Ermessenentscheidungen schließt sich die Gemeindevertretung ausdrücklich an. Der Entwurf in der Fassung der Vorlage KRUMM/BV/020/2010 wird verworfen.