Sachverhalt:
Der
Umwelt- und Bauausschuss hatte in seiner Sitzung vom 10.08.2010 den Entwurf für
eine Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der
Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek vorberaten. Zu diesem
Zweck hatte das Amt Probstei die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/020/2010 vom
04.08.2010 vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Vorberatung des Satzungsentwurfes
und der Kalkulation haben sich Frage- und Änderungsbedarfe ergeben.
Alternativer Gebührenmaßstab
Der
Umwelt- und Bauausschuss hatte die Amtsverwaltung gebeten, die Frage zu prüfen,
ob auch eine alternative Bemessungsgrundlage (vgl. § 6 Abs. 2 des
Satzungsentwurfes) denkbar wäre. Hintergrund für diese Anfrage ist die Erwägung
des Umwelt- und Bauausschusses, die Eigentümer von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden überproportional belastet.
Die
Amtsverwaltung Probstei steht einer im Vergleich zum Satzungsentwurf
veränderten Bemessungsgrundlage kritisch bis ablehnend gegenüber.
Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG grundsätzlich nach Umfang
und Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Die
Gewässerunterhaltungsgebühr als besondere Benutzungsgebühr im Sinne des § 7 KAG
wird jedoch nicht im strengen Sinne für die Benutzung einer Einrichtung
erhoben, sondern als Entgelt für die nach dem Landeswassergesetz erbrachte
Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für die fließenden
Gewässer 2. Ordnung, die den Eigentümern obliegt. Daraus folgt, dass die
Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend dem Umfang zu bemessen sind, in
dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre Unterhaltslast durch die
Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband abgenommen wird, die
Unterhaltung für sie also erfüllt wird.
Im
Ergebnis sind daher auch für die Gewässerunterhaltungsgebühr nach
äquivalenztheoretischen Gesichtspunkten vertretbare Maßstäbe zu definieren, die
bei typisierender Betrachtungsweise eine annähernd gleiche Belastung mit
Gebühren für annähernd gleiche Leistung vorsehen.
Vor
diesem Hintergrund vermag der Einwand, die Eigentümer von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden unverhältnismäßig hoch
belastet, nicht zu überzeugen. Der Satzungsentwurf sieht im § 6 Abs. 2 Nr. 1
vor, dass bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1,0
Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen sind. Nach Maßgabe des § 6 Abs.
2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten und befestigten Grundstücken,
die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, 0,5 Gebühreneinheiten
je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis werden daher land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt, da ein bebautes und
befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0 Gebühreneinheiten für
den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren einfließen würde. Dies ist
nach Auffassung der Amtsverwaltung auch erforderlich, da gebührenrechtlich der
Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für gleiche Leistung“. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke die
öffentliche Einrichtung „Gewässerunterhaltung“ zu einem geringeren Anteil in
Anspruch nehmen, als dies bei bebauten und befestigten Grundstücken der Fall
ist.
Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass das bebaute und befestigte Grundstück mit einer
Größe von annähernd 5.000 m² eher den Ausnahmefall bildet. Daher ist es nicht
richtig, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
verhältnismäßig höher mit der Gebühr belastet werden als bebaute und befestigte
Grundstücke. Das Gegenteil ist der Fall.
Legt
man als durchschnittliche Grundstücksgröße für bebaute und befestigte
Grundstücke, die typischerweise mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, eine
Fläche von 500 m² zugrunde, so wären je Grundstück 1,0 Gebühreneinheiten
anzusetzen. 0,5 Gebühreneinheiten entfallen auf den Grund und Boden (§ 6 Abs. 2
Nr. 3 des Satzungsentwurfes) und 0,5 Gebühreneinheiten entfallen auf das
Einfamilienhaus als Wohneinheit (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 des Satzungsentwurfes).
Bei
dieser Betrachtungsweise würden 20 Grundstücke, die in der Gesamtheit eine
Fläche von einem ha bilden (20 x 500 m² = 10.000 m² = 1 ha), also mit 20
Gebühreneinheiten zum Gebührenaufkommen beitragen. Im Vergleich dazu wird für
das land- und forstwirtschaftliche Grundstück, das 1 ha Fläche umfasst,
lediglich 1 Gebühreneinheit angesetzt. Inwieweit sich daraus eine Mehrbelastung
der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ergeben
soll, erschließt sich nicht.
Zudem
ist zu bedenken, dass der von der Amtsverwaltung vorgeschlagene Gebührenmaßstab
sich bewährt hat und in der Vergangenheit keinen Grund für
verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen geboten hat. Dies ist auch
zukünftig nicht zu erwarten.
Befristung der Gebührenerhebung
Der
Umwelt- und Bauausschuss brachte in seiner Sitzung weiterhin zum Ausdruck, dass
er es für angemessen halten würde, die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr
einzustellen, sobald sich die finanzielle Lage der Gemeinde bessern sollte. Es
wurde daher vorgeschlagen, die Gewässerunterhaltungsgebühr zeitlich befristet
für 5 Jahre zu erheben. Dies stellt aus rechtlichen Gründen kein Problem dar. §
10 des geänderten Satzungsentwurfes wurde entsprechend ergänzt.
Änderung der Kalkulation für die Gebührenperiode 2011
bis 2013
Eine
von der Amtsverwaltung selbst für erforderlich gehaltene Veränderung betrifft
die Kalkulation. Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes in die
Gebührenerhebung einzubeziehenden Kosten in Gestalt der Verbandsbeiträge an
einen Wasser- und Bodenverband beinhalten auch Beiträge für den
Binnenhochwasserschutz. Der Gewässerunterhaltungsverband „Schönberger Au“
vertritt mittlerweile die Rechtsauffassung, dass der Binnenhochwasserschutz als
solches nicht zur Gewässerunterhaltung gehört. Daraus folgt, dass aus den
Verbandsbeiträgen, die als Kosten in die Kalkulation eingestellt wurden, die
Beiträge für den Binnenhochwasserschutz herauszurechnen sind. Dies führt zu
einer Veränderung der Kalkulation für die Gebührenperiode 2011 bis 2013 sowie
zu einer Verminderung der Gebühr, die sich wie folgt darstellt:
Die betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt
sich in erster Linie aus den von der Gemeinde Krummbek an die Wasser- und
Bodenverbände entrichteten Verbandsumlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 – E).
Grundlage sind die durchschnittlichen Verbandsumlagen
für die letzten drei Jahre vor dem vorgesehenen Inkrafttreten dieser Satzung, jedoch
ohne Beitragsanteile für den Binnenhochwasserschutz. Zusätzlich sind die
Verwaltungskosten, die durch den Vollzug dieser Satzung entstehen, in die
Kalkulation einzustellen.
Diese Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller
vorhandenen Maßstabseinheiten (Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den
Ermittlungen der Amtsverwaltung sind insgesamt 172 Grundstücke von der
Gewässerunterhaltungsgebühr betroffen (Stand: 01.08.2010). In der Gemeinde
Krummbek existieren zur Zeit 172 wirtschaftliche Einheiten, von denen 24 der
Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und 148 der Grundsteuer
B (Grundstücke) unterliegen. Diese 172 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter
Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2
– E) insgesamt 677,5 Maßstabseinheiten. 157,5 Maßstabseinheiten entfallen dabei
auf die unbebauten und bebauten Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen,
520 Maßstabseinheiten entfallen auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
die der Grundsteuer A unterliegen.
Die
Gebühr ist abweichend vom ursprünglichen Satzungsentwurf bei unveränderter
Bemessungsgrundlage mit 7,05 EUR pro Gebühreneinheit und Jahr festzusetzen. Die
finanzielle Belastung pro Jahr stellt sich dann beispielhaft wie folgt dar:
Anlagenverzeichnis:
- Geänderter Entwurf einer „Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der
Gewässer in der Gemeinde Krummbek (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung –
GewässerUnhGebSa)“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung
der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krummbek
(Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des
geänderten Entwurfs zur Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/020/2010/1. Den in der
Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2011 bis 2013 enthaltenen
Ermessenentscheidungen schließt sich die Gemeindevertretung ausdrücklich an.
Der Entwurf in der Fassung der Vorlage KRUMM/BV/020/2010 wird verworfen.