Betreff
Satzung der Gemeinde Laboe über den Betrieb und die Benutzung eines kommunalen Marktes (Marktsatzung)
Vorlage
LABOE/BV/698/2023
Aktenzeichen
III / GewO
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

a)    Allgemeines

 

Die Gemeinde Laboe betreibt schon seit langer Zeit einen Wochenmarkt im Sinne des § 67 GewO, um die angemessene Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung insbesondere mit regional erzeugten Lebensmitteln zu gewährleisten.

 

Aus Sicht des Bürgermeisters sowie der Amtsverwaltung ist es erforderlich, das Recht der Wochenmärkte grundlegend zu überarbeiten. Diese Notwendigkeit folgt insbesondere aus praktischen Erfahrungen, die im Rahmen des Vollzugs des bestehenden Satzungsrechts gewonnen wurden.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf führt die bislang geltenden Satzungen über die Durchführung eines Wochenmarktes vom 19.12.2013 und über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren vom 06.10.2010 zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.

 

Im praktischen Vollzug hat sich ergeben, dass das mit den Märkten im Zusammenhang stehende Regelwerk veraltet ist und deshalb einer grundlegenden Revision unterzogen werden sollte.

 

Da der Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Wochenmarkt“ und die dafür als Gegenleistung erhobenen Gebühren in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, sollen diese beiden Rechtsbereiche künftig in einer Satzung normiert werden. Dies bietet sowohl für die Rechtsanwendung als auch für den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten den Vorteil, dass die jeweils einschlägigen Regelungen klar und strukturiert innerhalb einer Satzung getroffen werden.

 

Inhaltlich gliedert sich die Satzung in vier Abschnitte. Mit Abschnitt 1 wird die öffentliche Einrichtung „Wochenmarkt“ errichtet. Abschnitt 2 gestaltet das Nutzungsverhältnis aus. In Abschnitt 3 werden die notwendigen Regelungen zur Erhebung von Gebühren getroffen und im Abschnitt 4 werden schließlich die notwendigen Schlussbestimmungen normiert, die gleichermaßen für die Abschnitte 1 bis 3 gelten.

 

Innerhalb des Entwurfs sind einige Passagen in [eckige Klammern] gesetzt. Hierbei handelt es sich um Vorschläge der Verwaltung, die auch einer anderweitigen Regelung zugänglich sind. Sofern kein expliziter Beschluss über eine vom Vorschlag abweichende Regelung getroffen wird, werden die vorgeschlagenen Regelungen Bestandteil der Satzung.

 

Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt begründet:

 

b)    Begründung der einzelnen Regelungen

 

Zum Einleitungsteil

 

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (beispielsweise VG Schleswig vom 06.03.2019 – 4 A 115/16) wird dem Zitiergebot des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG umfassend Rechnung getragen.

 

Danach muss eine gemeindliche Satzung die Rechtsvorschriften angeben, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich. Eine solche ist im Abschnitt 3 vorgesehen.

 

Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt.

 

Vor diesem Hintergrund nimmt der Satzungsgeber für sich folgende Ermächtigungen in Anspruch:

 

Als allgemeine Befugnis ist § 4 Absatz 1 Satz 1 GO zu nennen. Diese Vorschrift billigt den Gemeinden das Recht zu, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung zu regeln.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für Abschnitt 1 (Öffentliche Einrichtung Wochenmarkt)

 

Ergänzt wird diese Befugnis durch die §§ 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 GO, wonach die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche Betreuung erforderlich sind, schafft und die Einwohnerschaft im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, diese Einrichtungen zu benutzen.

 

Auch wenn diese beiden Vorschriften grundsätzlich das Verhältnis der Gemeinde zu ihrer Einwohnerschaft regeln, ist sie nicht daran gehindert, auch Einrichtungen für andere Personen als ihre eigene Einwohnerschaft zu schaffen und zu betreiben.

 

Weiterhin fußt die Satzung auf § 45 LVwG, der die Gemeinde zur Errichtung von nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (beispielsweise einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung), befugt.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 2 (Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses)

 

Rechtsgrundlage für den Abschnitt 2 ist ebenfalls § 45 LVwG, der die Gemeinde berechtigt, Gegenstand und Umfang sowie die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzer der Einrichtung zu regeln.

 

Ihre materielle Grenze findet diese Regelungsbefugnis in den konkreten Vorschriften der GewO sowie der von ihr abhängenden ergänzenden Normen, auf die teilweise auch innerhalb der jeweiligen Vorschrift verwiesen wird.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 3 (Gebühren bzw. Marktstandgeld)

 

Die Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 3 ergibt sich aus den Vorschriften des KAG. Insbesondere ist hier § 6 Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 KAG zu nennen, welcher die Erhebung von Benutzungsgebühren für Märkte regelt.

 

Für den Abschnitt 4 ist eine explizite Rechtsetzungsbefugnis nicht erforderlich, da es sich um Annexvorschriften handelt.

 

Zu § 1 – Einrichtung und Zweck

 

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich beim gemeindlichen Wochenmarkt um eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Die Einrichtung ist rechtlich nicht selbständig, sondern eine solche der Gemeinde. Ihre rechtliche Stellung ist mit der einer Freiwilligen Feuerwehr oder einem gemeindlichen Bau- und Betriebshof vergleichbar.

 

Solche Anstalten werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Gemeinden) errichtet und verfügen über einen Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Die Aufgabe, welche zur Erfüllung innerhalb der Anstalt ansteht, ist die Veranstaltung eines Wochenmarktes im gewerberechtlichen Sinne (§ 67 Absatz 1 GewO).

 

Der in der Trägerschaft der Gemeinde befindliche Wochenmarkt stellt eine öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 17 und 18 GO dar.

 

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst solche Gegenstände oder Gesamtheit von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke gewidmet sind und deren Benutzung durch die Einwohnerschaft bzw. durch einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis einer besonderen Zulassung bedarf (Borchert in KVR SH-GO, Stand 11/1997, Rn 13 zu § 17 GO).

 

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist weit zu verstehen und unabhängig von der Rechtsform. Ausschlaggebend ist letztlich nur der gemeindliche Akt der Widmung, der wiederum an eine bestimmte Rechtsform nicht gebunden ist und auch durch schlichte „Bereitstellung" der Einrichtung erfolgen kann (Achterberg/Püttner/Würtemberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 2, 2. Auflage, Kommunalrecht, Seite 44, 45). Für die Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge ist dies im Zweifel anzunehmen (Kopp/Schenke, 19. Auflage, Rn 16 zu § 40 VwGO).

 

Der erforderliche Akt der Widmung erfolgt hier durch die Kodifizierung einer satzungsrechtlichen Regelung.

 

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind in kommunaler Trägerschaft stehende Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge anzusehen.

 

Sie stehen nicht im Gemeingebrauch und sind aus dem Kreis der öffentlichen Einrichtungen auch nicht als ausschließlich im Verwaltungsgebrauch stehend oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken der Gemeinde dienend ausgenommen (Achterberg/Püttner/Würtemberger, a.a.O. Seite 45).

 

Demgemäß werden in Rechtsprechung und Literatur als öffentliche Einrichtungen Schulen, Theater, Büchereien, Stadthallen, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Friedhöfe, Sparkassen, Leihhäuser, Feuerwehren, Obdachlosenunterkünfte, Schützenfeste, Zirkusveranstaltungen und auch Alten- und Kinderheime sowie Einrichtungen der Jugendpflege angesehen (Borchert in KVR SH-GO, Stand 11/1997, Rn 11 zu § 17 GO, VG Düsseldorf 10.09.2003 – 24 L 3143/03, NWVBl 2004, 33 m. w. N.).

 

Zur eindeutigen Identifizierung der durch die Satzung errichteten Einrichtung sollte diese einen „sprechenden Namen“ erhalten. Der Vorschlag der Verwaltung hierfür ist „Wochenmarkt der Gemeinde Laboe“. Es ist jedoch möglich, hier einen anderen Namen zu verwenden, der gegebenenfalls auch etwas fantasievoller die örtliche Verwurzelung in der Gemeinde Laboe beschreibt.

 

Absatz 2 beschreibt den Zweck der Einrichtung in der Weise, dass diese dazu dient, Wochenmärkte im Sinne von regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der Warenarten im Sinne des § 67 Absatz 1 GewO feilbietet, durchzuführen. Folgende Warenarten sind demnach zulässig:

 

¾     Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig.

 

¾     Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.

 

¾     rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

 

Darüber hinaus sind nach Maßgabe des § 1 der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Plön folgende Warenarten zugelassen:

 

¾     Haushaltswaren des täglichen Bedarfs

 

¾     Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellan)

 

¾     Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe

 

¾     Reinigungs- und Putzmittel

 

¾     Kurzwaren

 

¾     Toilettenartikel einfacher Art

 

¾     Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke, Kränze

 

¾     Kleingartenbedarf einfacher Art

 

¾     Modeschmuck

 

¾     Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel

 

¾     Kleintextilien

 

¾     Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe

 

¾     Kleinspielwaren und

 

¾     Kleinlederwaren.

 

Die vorstehenden Warengruppen dürfen jedoch nicht als gebrauchte Ware angeboten werden.

 

In Absatz 3 wird der Kreis der Nutzer der Einrichtung bestimmt. Dies sind Gewerbetreibende, die mit einem Verkaufsstand, Verkaufsmobil oder Verkaufsanhänger oder einer vergleichbaren Einrichtung (Verkaufseinrichtungen) ihre Waren auf dem Wochenmarkt feilbieten. Diese werden nachfolgend als Wirtschaftsbeteiligte bezeichnet.

 

Zu § 2 – Zulassung zur Nutzung

 

Aus der zu § 1 Absatz 1 dargestellten Rechtslage folgt, dass die Wochenmärkte in ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtungen dem öffentlichen Recht unterliegen und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird, sofern Streitigkeiten über die Zulassung einer Nutzung entstehen.

 

Für solche Streitigkeiten, welche die Zulassung zur Nutzung der Wochenmärkte in kommunaler Trägerschaft betreffen, ist demnach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich dann um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art.

 

Bei der Zulassung zu einer solchen Einrichtung besitzt die Gemeinde keine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Gleichgültig welche Rechtsnatur das Benutzungsverhältnis besitzt, die Zulassung zur Einrichtung unterliegt stets der Beurteilung durch das öffentliche Recht und damit der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte (Beschluss BVerwG vom 29.05.1990 – 7 B 30/90, NVwZ 1991, 59).

 

Selbst wenn die Gemeinde und die Wirtschaftsbeteiligten das Benutzungsverhältnis als zivilrechtlichen Vertrag ausgestalten, dem beispielsweise AGB und/oder eine Entgeltordnung zu Grunde liegen, unterliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Einrichtung dem öffentlichen Recht.

 

Gleiches gilt im Übrigen für den Streit um den Ausschluss von der öffentlichen Einrichtung als Kehrseite der Zulassung (Beschluss VGH Bayern vom 10.10.2012 – 12 CE 12.2170, Kopp/Schenke, 19. Auflage, Rn 16 zu § 40 VwGO).

 

Auch im Falle einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses darf der aus § 18 Absatz 1 GO folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Zulassung und Benutzung der Einrichtung nicht über eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen werden. Wird also beispielsweise der privatrechtliche Marktvertrag mit einer für die öffentlich-rechtliche Zulassungs- und Benutzungsentscheidung relevanten Begründung gekündigt, ist die Frage des „ob“ der Benutzung und damit das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis berührt mit der Folge, dass auch insoweit die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen sind (VGH Bayern 10.10.2012 – 12 CE 12.2170, VG Düsseldorf 10.09.2003 – 24 L 3143/03, NWVBl 2004, 33).

 

Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Nutzungszulassung für die Einrichtung klar zu regeln. Innerhalb des Entwurfes ist im Übrigen vorgesehen worden, das Recht der Einrichtung insgesamt dem öffentlichen Recht zu unterwerfen.

 

Absatz 1 sieht daher vor, dass die Nutzung der Einrichtung der vorherigen Erlaubnis in Form einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung bedarf. Die Zulassungsentscheidung stellt sich als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Absatz 1 LVwG dar, der nur von der dafür sachlich und örtlich zuständigen Behörde des Amtes Probstei erlassen werden darf. Gleiches gilt für die „negative Zulassungsentscheidung“ in Form der Absage.

 

Absatz 2 sieht vor, dass die Erlaubnis auf Antrag erteilt wird und entweder als Tageserlaubnis oder als Dauererlaubnis ausgesprochen wird.

 

Die Dauererlaubnis nach Absatz 2 Nummer 2 ist gemäß Absatz 3 schriftlich zu beantragen.

 

Absatz 4 nennt die Gründe, bei deren Vorliegen eine Versagung oder der Widerruf einer Erlaubnis in Betracht kommen.

 

Zu § 3 – Öffnungszeiten der Einrichtung

 

In Absatz 1 wird bestimmt, dass der gemeindliche Wochenmarkt jeweils am Dienstag und am Donnerstag einer Woche (Markttag) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr (Öffnungszeit) betrieben werden soll. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

 

Absatz 2 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

 

Zu § 4 – Marktaufsicht

 

Um den ordnungsgemäßen Betrieb innerhalb der Einrichtung Wochenmarkt zu gewährleisten, bedarf es einer Aufsicht. Diese Marktaufsicht obliegt der Gemeinde als Betreiberin der Einrichtung. Im operativen Geschäft wird die Tätigkeit der Marktaufsicht durch die Beschäftigten des Amtes Probstei im Namen und für Rechnung der Gemeinde ausgeübt.

 

Absatz 2 legt fest, dass den Weisungen der Marktaufsicht durch die Wirtschaftsbeteiligten zu folgen ist.

 

Absatz 3 verpflichtet die Wirtschaftsbeteiligten dazu, der Marktaufsicht jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gewähren, da diese anderenfalls ihre Aufsichtsfunktion nicht erfüllen könnte.

 

Aufgabe der Marktaufsicht ist es nach Absatz 4, den in der Einrichtung stattfindenden Marktverkehr nach Maßgabe der Satzung sowie der gewerberechtlichen und ergänzenden Vorschriften zu gewährleisten.

 

Zu § 5 – Ordnungsvorschriften für die Wirtschaftsbeteiligten

 

In § 5 werden grundlegende Ordnungsvorschriften für die Wirtschaftsbeteiligten kodifiziert. So ist es nach Absatz 1 insbesondere vorgesehen, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihre Tätigkeit innerhalb der Einrichtung nur dann ausüben dürfen, wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 sind und diese Tätigkeit vom zugewiesenen Standplatz aus ausgeübt wird.

 

Die Zuweisung der konkreten Standplätze ist nach Absatz 2 Aufgabe der Marktaufsicht. Welcher Standplatz durch die Marktaufsicht konkret zugewiesen wird, ist nach den Erfordernissen des Betriebes der Einrichtung zu entscheiden. Es besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, immer vom selben Standplatz aus die Tätigkeit auszuüben. Gleichwohl bietet es sich an, den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten – insbesondere in den Fällen einer Dauererlaubnis – stets denselben Standplatz zuzuweisen.

 

Die Marktaufsicht kann nach Absatz 3 einen zugewiesenen Standplatz, der bis zum Marktbeginn nicht bezogen wurde, anderweitig vergeben.

 

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Marktbetriebes ist es den Wirtschaftsbeteiligten nach Absatz 4 gestattet, bereits vor Beginn der Öffnungszeit mit der Aufstellung ihrer Verkaufseinrichtungen sowie mit der Auslegung ihrer Waren zu beginnen. Darüber hinaus wird die Pflicht vorgesehen, den Marktplatz unverzüglich nach Ablauf der Öffnungszeit vollständig zu räumen. Hierfür wird ein Zeitfenster von 1 ½ Stunden vorgesehen.

 

In Absatz 5 ist vorgesehen, dass der Marktaufsicht auf Verlangen eine gültige Reisegewerbekarte vorzulegen ist.

 

Zu § 6 – Entnahme von elektrischer Energie durch die Wirtschaftsbeteiligten

 

§ 6 regelt, dass die Wirtschaftsbeteiligten über die gemeindlichen Anschlüsse mit elektrischer Energie versorgt werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen geregelt, unter denen diese Entnahme erfolgen kann.

 

Zu § 7 – Verhalten in der Einrichtung

 

§ 7 regelt, ähnlich wie eine Hausordnung, wie sich Personen auf dem Wochenmarkt zu verhalten haben („Benutzungsordnung“). Diese Regelungen dienen in 1. Linie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie der Ungestörtheit des Marktgeschehens.

 

Zu § 8 – Reinigungspflichten

 

Mit § 8 werden, ähnlich wie im Rahmen der Straßenreinigungspflicht, die Reinigungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten festgelegt. Auch dies gilt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie der Ungestörtheit des Marktgeschehens.

 

Zu § 9 – Gebührengläubigerin

 

Die Gemeinden sind nach § 1 Absatz 1 KAG berechtigt, Gebühren nach den Vorschriften des KAG zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

 

Die Norm stellt einleitend klar, dass die Gemeinde von ihrem Recht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren, welches sich haushaltsrechtlich zugleich als Pflicht darstellt, Gebrauch macht.

 

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

Da hier ein Entgelt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, stellen sich diese Entgelte als Benutzungsgebühren dar, die nach § 6 Absatz 8 KAG auch als „Marktstandgeld“ bezeichnet werden.

 

Derartige Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, so dass die notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen insgesamt im Abschnitt 3 getroffen werden.

 

Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Gebührenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Gebühr sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Pflichtbestandteile nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KAG zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn den Wirtschaftsbeteiligten wird die Möglichkeit geboten, ihre gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer von der Gemeinde vorgehaltenen öffentlichen Einrichtung auszuüben.

 

Zu § 10 – Gegenstand der Gebührenpflicht

 

Gegenstand der Gebührenpflicht, also die gebührenpflichtige Handlung, ist die Inanspruchnahme der Einrichtung durch Nutzung im Rahmen der Satzung.

 

Zu § 11 – Pflicht zur Tragung der Gebührenschuld und der Haftungsschuld

 

Die Pflicht zur Tragung der entstehenden Gebührenschuld wird nach Absatz 1 den Personen auferlegt, welche die Einrichtung als Wirtschaftsbeteiligte benutzen.

 

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Benutzung der Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, wird mit Absatz 2 gleichwohl ein gebührenrechtliches Schuldverhältnis begründet.

 

In Absatz 3 wird eine Regelung festgelegt, die für den Fall der gesamtschuldnerischen Haftung vorgesehen ist.

 

Absatz 4 regelt schließlich das Schuldverhältnis im Rahmen der Haftungsschuld.

 

Zu § 12 – Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für das Marktstandgeld ist auch weiterhin der zeitliche Umfang der Nutzung der Einrichtung. Diese wird nach der Anzahl der Tage und der m² der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bestimmt.

 

Zu § 13 – Gebührentarif

 

Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtsfehlerfreie Festlegung eines Gebührentarifes ist es daher erforderlich, die jeweilige Gebühr konkret zu ermitteln. Hierzu sind die im Kalkulationszeitraum anfallenden Aufwendungen und Erträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Nach der gegenwärtigen Kalkulation ergeben sich kostendeckende Gebührensätze ohne Versorgung mit elektrischer Energie bei 1,50 EUR je Tag und m² und einschließlich Versorgung mit elektrischer Energie 1,80 EUR je Tag und m².

 

Zu § 14 – Entstehen der Gebühren

 

Die Vorschrift bestimmt als Pflichtbestandteil der Satzung das Entstehen der Gebühren. Diese entstehen alternativ mit der Wirksamkeit der Erlaubnis oder durch die Nutzung der Einrichtung.

 

Zu § 15 – Erhebungszeitraum und Festsetzung der Gebühren

 

Wird der Wochenmarkt nur im Rahmen einer Tageserlaubnis genutzt, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf den Kalendertag der Nutzung. In diesen Fällen wird die Gebühr durch die Marktaufsicht an Ort und Stelle festgesetzt.

 

Wird der Wochenmarkt dagegen mit einer Dauererlaubnis genutzt, ist das Kalenderjahr der Erhebungszeitraum. In derartigen Fällen wird die Gebühr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

Zu § 16 – Fälligkeit

 

Den Regelungen des § 15 zum Erhebungszeitraum und zur Festsetzung der Gebühren folgend, knüpft hieran auch die Fälligkeit an. Sofern eine Nutzung im Rahmen einer Tageserlaubnis erfolgt, wird die Gebühr mit ihrem Entstehen fällig und ist durch Geldzahlung am Standort der Einrichtung zu entrichten. Die Erhebung erfolgt in diesen Fällen durch die Marktaufsicht.

 

In den übrigen Fällen der Dauererlaubnis wird die Gebühr dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

Zu § 17 – Ordnungswidrigkeiten

 

Nach § 134 Absatz 5 GO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

In Absatz 1 wird der nach § 134 Absatz 5 GO erforderliche Verweis vorgenommen. Darüber hinaus werden diejenigen Tatbestände benannt, die als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden sollen.

 

Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann nur verfolgt werden, wenn die Vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Durch Absatz 2 wird der notwendige Verweis für den Tatbestand der Benutzung der Einrichtung ohne die nach § 2 Absatz 1 des Entwurfes erforderliche Erlaubnis vorgenommen. Die Erlaubnispflicht dient insoweit auch der Sicherung des Abgabenaufkommens.

 

Absatz 3 sieht vor, dass Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden können. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 ist die Höhe der Geldbuße dagegen gesetzlich in § 18 Absatz 3 KAG bestimmt und kann bis zu 500,00 EUR betragen.

 

Zu § 18 – Nutzung personenbezogener Daten

 

Zur Nutzung personenbezogener Daten ist formal eine Befugnis erforderlich. Diese Befugnis wird nach § 18 satzungsrechtlich verankert.

 

Zu § 19 – Dynamische Verweisung

 

Um zu vermeiden dass bei den vielfach auftretenden Änderungen im Bundesrecht oder im Landesrecht, auf das innerhalb der Satzung verwiesen wird, auch jeweils eine Änderung der Satzung vorzunehmen ist, werden Verweisungen als sogenannte dynamische Verweisungen ausgestaltet. Dies bietet den Vorteil, dass die geänderte Vorschrift im Bundesrecht oder im Landesrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

Zu § 20 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Mit Absatz 1 wird das Inkrafttreten der Satzung auf den 01.01.2024 bestimmt. Dies gewährleistet, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung auf die neue Rechtslage einstellen können.

 

Absatz 2 regelt die Aufhebung der beiden Satzungen, welche Regelungen zum Wochenmarkt treffen. Diese treten mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

 

Zur Anlage zu § 1 Absatz 1 – Geographische Lage der Einrichtung

 

Mit der Anlage wird die geographische Lage der Einrichtung graphisch dargestellt.

 

Antrag zur Festsetzung des Wochenmarktes

 

Die zuständige Behörde hat gemäß § 69 Absatz 1 GewO auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen des § 67 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Wochenmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.

 

Die Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

 

Sachlich zuständige Behörde für die Festsetzung des Wochenmarktes auf Basis des § 69 Absatz 1 GewO ist gemäß § 1 GewO-ZustVO in Verbindung mit Abschnitt 3.6.8 von dessen Anlage die örtliche Ordnungsbehörde, bezogen auf die Gemeinde Laboe also der Amtsdirektor des Amtes Probstei.

 

An die sachlich zuständige Ordnungsbehörde richtet sich der Antrag der Gemeinde Laboe in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin des Wochenmarktes. Es wird vorgeschlagen, den Wochenmarkt dauerhaft festzusetzen.

 

Die Festsetzung, die durch Verwaltungsakt erfolgt, hat die Rechtswirkung, dass die Gemeinde Laboe gemäß § 69 Absatz 2 GewO zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet ist, was auch der bisherigen Rechtslage entspricht.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung der Gemeinde Laboe über den Betrieb und die Benutzung eines kommunalen Marktes (Marktsatzung)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung

 

  1. beschließt die Satzung der Gemeinde Laboe über den Betrieb und die Benutzung eines kommunalen Marktes (Marktsatzung) in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage LABOE/BV/698/2023 [mit der Maßgabe

 

a)    ...

 

b)   

 

c)    …].

 

  1. ersucht die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei, den Wochenmarkt als dauerhafte Veranstaltung ab dem [01.01.2024] gewerberechtlich festzusetzen (§ 69 Absatz 1 GewO).